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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Eigentümerin des Grundstückes Schloßmühlstraße 14 möchte das bestehende Flurstück teilen lassen. Das Gartengrundstück soll dann mit einem Wohnhaus bebaut werden. Das Grundstück ist aktuell mit einer Doppelhaushälfte E+1+D bebaut. Die Zufahrt ist über die bereits vorhandene Zufahrt von der Schloßmühlstraße aus geplant. Es soll ebenfalls ein Gebäude E+1+D unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen errichtet werden.

 

Mit dem Antrag auf Vorbescheid möchte die Eigentümerin klären, ob die Bebauung eines Hinterliegergrundstückes mit einem Wohnhaus und Garagen wie im Antrag auf Vorbescheid dargestellt, genehmigungsfähig ist.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:25.10.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:25.12.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:14.01.2019

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Nachbarunterschriften der vier Anlieger wurden für den Antrag auf Vorbescheid nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Grundstück befindet sich in einem Wohngebiet mit Einfamilienhäusern, Doppelhäuser und Zweifamilienhäusern. Für dieses Gebiet existiert kein Bebauungsplan, das Bauvorhaben beurteilt sich daher nach § 34 BauGB (Innenbereich). Das Gebäude mit E+1+D ist mit einer Gebäudehöhe von 10,00 Metern angegeben (Satteldach mit DN von 45°). Ein Gebäude mit den angegebenen Maßen und Größe fügt sich nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein.

 

Bei den Grundstücken östlich der Schloßmühlstraße handelt es sich überwiegend um langgezogene Grundstücke mit großen Gartenflächen. Bislang gibt es lediglich ein Beispiel mit einer Bebauung eines Hinterliegergrundstückes in der Schloßmühlstraße (HsNr. 4 b) im vorderen Bereich der Straße. Die umliegenden Grundstücke sind aktuell nicht mit einem Hinterliegergebäude bebaut, so dass hier eine komplett neue Häuserzeile entstehen könnte. In der östlichen Parallelstraße (Westendstraße) finden sich allerdings auch bereits mehrere Beispiele einer Bebauung mit Hinterliegergebäuden (HsNr. 9, HsNr. 13 a, HsNr. 15 a+b), daher kann hier im Rahmen der Gleichbehandlung das Einvernehmen erteilt werden. Außerdem sind aufgrund der Grundstückzuschnitte und der einzuhaltenden Abstandsflächen keine großen Wohnblocks möglich. Daher handelt es sich hier um eine durchaus gewünschte, verträgliche Nachverdichtung des Innenorts.

 

Die genaue Anzahl der Wohneinheiten ist noch nicht Thema im Antrag auf Vorbescheid. Daher ist auch noch nicht klar, wie viele Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren vom Bauherrn nachzuweisen. Geplant ist laut Antrag die Errichtung von zwei Garagen. Hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung wird ein Zufahrtsweg von 4,00 Meter Breite, wie dargestellt, als ausreichend betrachtet. Das neu geschaffene Grundstück muss entweder direkt selbst an der öffentlichen Verkehrsfläche angrenzen oder die Erschließung muss über ein Geh- und Fahrtrecht gesichert werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

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Anlage/n
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Gezeichneter Lageplan 1:1000

Plan mit geplanter Bebauung inkl. Abstandsflächen und Luftbild, 1:500       

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