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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragstellerin hat eine formlose Bauvoranfrage eingereicht. Die formlose Voranfrage besteht lediglich aus einem Anschreiben mit Vorhabensbeschreibung mit Lageplan. Bis zur Weiterleitung an das Landratsamt muss von der Antragstellerin noch einen formellen Antrag auf Vorbescheid einreichen, da formlose Voranfragen vom Landratsamt nicht bearbeitet werden. Dennoch ist das Vorhaben dem Grunde nach bereits jetzt planungsrechtlich zu beurteilen.

 

Geplant ist ein Café mit Terrasse, mit Geschenkeladen, ein Saal für Vorträge und eine Physiopraxis. Dort soll folgendes angeboten werden:

 

-          Frühstück

-          Kleiner Mittagstisch

-          Café und Kuchen

-          Cocktailabende

-          Kleinkunstbühne, Vortragsreihen

-          Selbstgemachte Geschenke und Dekorationen

-          Raum für Physiopraxis / Osteopathie

-          Usw.…

 

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:*

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Gemeinderatssitzung:13.12.2018

 

* Bislang ist am 06.11.2018 nur eine formlose Bauvoranfrage eingegangen. Daher läuft bislang keine Fiktionsfrist nach § 36 Abs. 2 BauGB.

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Das Flurstück grenzt im Süden an die Schulstraße und im Westen an die Hausener Straße. Im Norden grenzt ein Flurstück im Besitz der Gemeinde Steindorf an. Osten grenzt ein weitere Nachbargrundstück an. Nachbarunterschriften wurden für den Antrag nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Im vorliegenden Fall ist es nicht ganz eindeutig, ob das Vorhaben noch als Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt werden kann, da sich die Lage des geplanten Gebäudes es derzeit außerhalb einer gedachten Linie entlang der Ortsbebauung befindet. Hier kommt es ganz auf die Beurteilung des Landratsamtes an. Beurteilt das Landratsamt das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 36 BauGB, wäre nur ein landwirtschaftlich, privilegiertes Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Zwei Gründe sprechen allerdings auch für eine Beurteilung als Innenbereichsvorhaben. Zum Ersten verschiebt sich künftig der nördliche Ortsrand durch die geplante Bebauung des Baugebietes Steindorf Nord nach Norden. Wenn die Bebauung abgeschlossen ist, dürfte der Standort innerhalb dieser sogenannten „gedanklichen Perlschnur“ befinden und wäre dann nach § 34 BauGB zu beurteilen. Zum Zweiten befindet sich nördlich der Grundstückes eine Gehölzreihe. Diese wird auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstück fortgesetzt und kann somit aufgrund der Größe und Länge als sogenannte natürliche topografische Grenze als Ortsrand gewertet werden. Aufgrund dieser beiden Punkte ist eine Beurteilung nach § 34 BauGB daher vertretbar.

 

Das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfügen. Die umliegende Bebauung kann als Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, die zukünftige nordwestliche Bebauung kann vermutlich als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO beurteilt werden. Ein nicht störendes Gewerbe dürfte sich einfügen. Hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung kann noch keine Aussage getroffen werden, da keine absoluten Bezugsgrößen wie Gebäudemaße, Gebäudehöhe, Kubatur und Vollgeschosse angegeben wurden. Stellplätze müssen in einem eventuellen späteren Baugenehmigungsverfahren entsprechend der exakten Nutzung nachgewiesen werden. Dies ist aber aufgrund der Grundstücksgröße problemlos möglich. 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid, da sich das geplante Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Das Vorhaben wird als Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB gewertet, da sich der geplante Bauort nach der Bebauung des Baugebietes Steindorf Nord (BPlan-Nr. 27) nach Auffassung des Gemeinderates Steindorf innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet. Außerdem definiert die nördlich gelegene Gehölzreihe den Ortsrand.

 

Die Gemeinde Steindorf stimmt dem Vorhaben als Nachbar zu.

 

Alternative:

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid nicht, da derartige Nutzung im Außenbereich nach § 35 BauGB nicht zulässig ist.

Der Gemeinderat Steindorf stimmt dem Vorhaben als Nachbar nicht zu. 

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Anlage/n
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  • Anschreiben der Antragstellerin
  • Gezeichneter Lageplan

 

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