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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Auf dem bisher unbebauten Flurstück sollen 4 Reihenhäuser errichtet werden. Die Reihenhäuser haben eine Tiefe von 11,49 m und eine Breite von jeweils 4,76 m. Die Firsthöhe beträgt 10,13 m. Die Gebäude haben zwei Vollgeschoße plus Dachgeschoß, wobei letzteres kein Vollgeschoß ist. Das Grundstück soll nach Bebauung entsprechend geteilt werden, so dass jedes Reihenhaus auf einem eigenen Flurstück liegt.

Dir Grundflächenzahl des Gesamtobjektes liegt bei 0,25 und die Geschoßflächenzahl bei 0,40.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:24.10.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:24.12.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:14.01.2019

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es liegen zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinn vor. Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.

 

 

Rechtliche/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61 „Beim Freibad“. Für das entsprechende Baugrundstück setzt dieser ein allgemeines Wohngebiet mit maximal 3 Vollgeschoßen und einer Grundflächenzahl von maximal 0,4 fest.

Nach Ansicht der Verwaltung hält der Bauantrag alle Festsetzungen des Bebauungsplanes ein und wäre an sich im Freistellungsverfahren abzuwickeln.

 

Dennoch beantragt der Bauherr zwei Befreiungen wie folgt:

 

Die Terrasse des westlichen Reihenhauses liegt geringfügig mit einer Fläche von 1,6 m² außerhalb des Baufensters. Es handelt sich dabei um eine dreieckförmige Fläche zur Zettlerstraße hin, die dadurch zustande kommt, dass die Terrassen vor den Gebäuden rechteckig geplant werden. Beim westlichen Gebäude überschreitet eine Ecke der Terrasse dabei die Baugrenze, würde man diese einhalten, müsste man praktisch eine Ecke der Terrasse abschneiden.

Hierzu ist aber bereits in § 23 Abs. 5 Satz BauNVO geregelt, dass Nebenanlagen sowie Anlagen, welche nach Art. 6 BayBO in den Abstandsflächen zulässig sind, generell auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden können, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt. Nachdem der Bebauungsplan hierzu nichts festlegt, wäre also die Terrasse als sogenannte unechte Ausnahme auch außerhalb des Baufensters zulässig.

 

Die zweite Befreiung wird wegen der Höhenlage beantragt. Hierzu schreibt der Bplan fest, dass die Oberkante Fertigfußboden (OK FFB) maximal 0,50 m höher als die Erschließungsstraße liegen darf.

Im vorliegenden Fall liegt der Fertigfußboden auf einer Höhe von 511,50 m üNN. An der Zettlerstraße sind zwei Höhenbezugspunkte vorhanden, diese liegen auf 510,80 bzw. 510,95 üNN. Das heißt, diese beiden Bezugspunkte würde das Bauvorhaben um 0,70 bzw. 0,54 m überschreiten, so dass die maximale Überschreitung lt. Bplan (+0,50 m) nicht eingehalten werden würde. Jedoch liegt das Bauvorhaben auch an der Herbststraße an, welche gegenüber der Zettlerstraße leicht ansteigt und geringfügig höher liegt. Die Bezugspunkte der Herbststraße liegen bei 511,01 bzw. 511,13 üNN, so dass in diesem Fall der Bplan mit Überschreitungen von +0,37 m bis maximal +0,49 m eingehalten würde.

Nach Ansicht der Verwaltung ist die Herbststraße als Bezugspunkt zu verwenden, da das Gebäude mit der längeren Seite an dieser anliegt und zudem hausnummernmäßig dieser zugeordnet ist.

 

Die Verwaltung empfiehlt deshalb nach Absprache mit dem Landratsamt, die beantragten Befreiungen formhalber zu gewähren, auch wenn diese vermutlich gar nicht notwendig wären.

 

Im Übrigen werden alle Festsetzungen des Bplanes eingehalten, Stellplätze werden ausreichend nachgewiesen.

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuß erteilt sein Einvernehmen nach § 34 BauGB zum Bauvorhaben und darüber hinaus folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 61 „Beim Freibad“:

a)      Befreiung bzgl. Überschreitung der Baugrenze mit der Terrasse

b)      Befreiung bzgl. Überschreitung der maximal zulässigen Höhenlage.

 

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Anlage/n
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Lageplan

Grundrisse

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