- Beschreibung des Vorhabens
Beim Landratsamt Aichach-Friedberg wurde ein Bauantrag zur Errichtung einer Carportanlage im Baugebiet Bürgermeister-Heinrich-Straße eingereicht. Die beantragte Carportanlage ist bereits errichtet. Das Landratsamt bittet nun um Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen nach Art. 64 BayBO.
Es handelt sich bei dem Bauwerk um eine zusammenhängende Carportanlage mit 14 Stellplätzen. Die Gesamtlänge der Anlage beträgt 35,22 Meter, die Tiefe 5,50 Meter. Die Höhe beträgt 2,87 bzw. 2,89 Meter. Die Holzkonstruktion mit Brandwand ist mit einem sehr flach geneigtem Pultdach ausgeführt.
- Fiktionsfrist
Eingang:27.11.2018
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:27.01.2019
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:11.02.2019
- Nachbarbeteiligung
Nachbarunterschriften sind im Bauantrag nicht vorhanden. Insgesamt grenzen 19 baurechtliche Nachbargrundstücke an die Gemeinschaftsfläche an.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Ein einzelner Carport ist i.d.R. nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) oder b) BayBO verfahrensfrei zu errichten. Da es sich allerdings um eine größere, zusammenhängende Anlage handelt, die eine größere Grundfläche wie 50 m2 bzw. eine größeres Raumvolumen wie 75 m3 aufweist, ist das Vorhaben bauantragspflichtig.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes Nr. 60 „An der Bürgermeister-Heinrich-Straße“. Der Bebauungsplan weist größtenteils an der Stelle, wo die Anlage errichtet wurde, eine Fläche für Garagen aus. Der Bebauungsplan sieht allerdings an dieser Stelle eine Fläche für 13 überdachte Stellplätze vor. Tatsächlich wurden aber 14 Stellplätze errichtet. Dadurch überschreitet die Anlage auch das für Garagen vorgesehene Fenster und ragt ca. 2 Meter in eine Fläche, die für die Anpflanzung von Bäumen vorgesehen ist. Daher benötigt das Vorhaben eine Befreiung wegen Errichtung eines überdachten Stellplatzes außerhalb der daher vorgesehenen Stelle, sowie eine Befreiung wegen der Errichtung eines überdachten Stellplatzes innerhalb der Fläche für die Anpflanzung von Bäumen.
Eine Befreiung ist gem. § 31 Abs. 2 BauGB möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiung städtebaulich vertretbar ist. Zudem dürfen nachbarschaftliche Belange nicht negativ berührt sein. Das Vorhaben benötigt zwar eine Abweichung von den Abstandsflächen, in dem Bereich der Bebauung außerhalb des Garagen-Fensters liegen die Abstandsflächen allerdings auf der öffentliche Verkehrsfläche. Daher sind keine nachbarschaftlichen Belange berührt. Der Bauherr selbst ist noch Eigentümer der beiden östlich angrenzenden Grundstücke und hat daher die Abstandsflächenübernahme selbst unterschrieben. In diesem Bereich sieht der Bebauungsplan allerdings die Anlage so vor, daher treten hier auch keine unvorhergesehene, negativen Auswirkungen auf nachbarschaftliche Belange auf.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2019: € | Einmalig 2019: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: