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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Das noch unbebaute Grundstück soll mit einem Einfamilienhaus mit Carport bebaut werden.

Die Zufahrt des Doppelcarport ist nach Westen ausgelegt. Dieses wird vom Straßenniveau aus ebenerdig, also ohne Gefälle oder Anstieg, angefahren.

Das Kellergeschoss des geplanten Hauses beinhaltet eine Garage, Technikraum und Abstellräume. Rein optisch sind von der Westseite her drei Vollgeschosse wahrnehmbar. Dies kommt der Gestaltung des bestehenden Nachbargebäudes Bgm.-Ankner-Str. 17 gleich.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 „Liftenweg“. Dieser sieht bezüglich der Höhenlage einen Bezugspunkt des Rohfußbodens im EG (=RFBEG) mit 545,60 m üNN vor.

Der Bauantrag weist hier 546,19 m auf. Die vorgeschriebene Höhenlage wird demnach um 0,59 m überschritten. Das Wohnhaus soll mit zwei Vollgeschossen errichtet werden. Das zweite Vollgeschoss liegt im Dachgeschoss. Der Bebauungsplan gibt eine maximale Wandhöhe von 4,0 m und eine Firsthöhe von 8,0 m vor.

Die geplante Firsthöhe des Gebäudes wird mit 7,99 m eingehalten. Die Wandhöhe wird mit den Planungswünschen des Bauherrn nicht eingehalten. Es ist vorgesehen eine Wandhöhe mit 4,83 m auszuführen. Dies bedeutet eine Überschreitung von 0,83 m.

Der Eingabeplan sieht einen  4,0 m breiten Zwerchgiebel auf der Westseite des Gebäudes vor. Gemäß der Satzung des Bebauungsplanes sind Dachaufbauten und Zwerchgiebel wie folgt zulässig: „Die Summe der Breite der Dachaufbauten darf je Dachseite maximal 1/3 der Firstlänge betragen und müssen einen Abstand zum seitlichen Dachrand von mindestens 2,0 m aufweisen und die Firsthöhe des Hauptdaches um mindestens 0,5 m unterschreiten.“ (Ziffer 10.2.2)

Die Dachseite bemisst sich mit 10,50 m. Unter Beachtung der maximal zulässigen Breite der Dachaufbauten von 1/3, ergibt sich eine zulässige Breite von 3,50 m. Diese Festsetzung wird also um 0,5 m überschritten.

 

Unter 3.2 der Festsetzungen wird ausgeführt, dass bei einer mit 4,0 m festgesetzten Außenwandhöhe des Hauptgebäudes, die Wandhöhe des Zwerchgiebels diese max. um 1,0 m überschreiten darf.

Für diesen Bauantrag ist die Wandhöhe des Hauptgebäudes mit 4,83 m beantragt. Die Wandhöhe für den Zwerchgiebel ist mit 5,89 m bemaßt. Die zulässige Überschreitung um max. 1,0 m ist geringfügig nicht eingehalten. (= 6 cm)

 

In einem Höhenplan ist dargestellt, dass gegenüber dem Bestandsgebäude Bgm.-Ankner-Straße 17 die Firsthöhe um 40 cm höher liegt. (siehe Anlage Höhenplan)

Um das Vorhaben, wie beantragt verwirklichen zu können bedarf es folgender Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 „Liftenweg“:

-          Überschreitung der Höhenlage um 0,59 m.

-          Überschreitung der Wandhöhe mit 0,83 m

-          Befreiung von der zulässigen Breite des Zwerchgiebels um 0,50 m (4 m statt 3,5 m)

-          Befreiung von der zulässigen Überschreitung der Wandhöhe des Zwerchgiebels gegenüber der Wandhöhe des Hauptgebäudes

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben und zu folgenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 „Liftenweg“:

Höhenlage: Die vorgeschriebene Höhenlage von 545,6 m üNN OK RFBEG darf um 0,59 m überschritten werden.

Einer Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe von 4,0 m um 0,83 m wird zugestimmt.

Der Dachaufbau darf die festgesetzte Breite von einem Drittel der Dachseite um 0,5 m überschreiten.

Weiter wird eine Befreiung bezüglich der Überschreitung der Wandhöhe des Zwerchgiebels um mehr als 1,0 m erteilt

 

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Anlage/n
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Lageplan mit Grundriss und

Eingabeplan

Höhendarstellung  

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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