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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Bezüglich der Anfrage von Herrn MGR Becker in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 05.11.2018 zur Vorfahrtsregelung an der Kreuzung Kanalstraße/Paarangerweg nimmt der Vorsitzende zur verkehrsrechtlichen Situation Stellung:

 

Zum jetzigen Augenblick handelt es sich beim Paarangerweg um eine noch nicht öffentlich gewidmete Straße. Durch ihr Erscheinungsbild und die unbeeinträchtigte Nutzungsmöglichkeit ist diese Straße aber als eine tatsächliche öffentliche Verkehrsfläche/Straße zu werten.

 

Viele Autofahrer deuten allerdings die am Ende des Paarangerweges verlaufende und von der Kanalstraße trennende Wasserrinne bzw. einzeilige Steinzeile als eine Art Haltelinie und haben hierdurch das Gefühl, die „Rechts vor Links“ – Regelung könnte hier nicht gelten.

 

Wie auch in der Verkehrsschau am 27.11.2018 an mehreren anderen Einmündungsbereichen dargestellt, ist eine Wasserrinne, die zwei Straßen voneinander trennt, kein von der Straßenverkehrsordnung gedeckter Hinweis darauf, das eine andere Regelung gelten könnte als ohne Wasserrinne. Eine solche Rinne ist kein Verkehrszeichen oder eine Fahrbahnmarkierung gem. StVO.

 

Folglich gilt Stand heute im Kreuzungsbereich Kanalstraße / Paarangerweg / Schulstraße „Rechts vor Links“. Allerdings wird diese Regelung geändert, sobald wie vorgesehen der Paarangerweg als Ortsstraße gewidmet wird und im Anschluss ein verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325 bzw. 326) angeordnet wird.

 

Beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereiches erschöpft sich das dortige Zeichen 326 nicht nur in der Kennzeichnung des Endes, sondern betont primär die vorrangregelnde Wirkung. Im konkreten Fall bedeutet dies: für den Ausfahrenden gilt kein „Rechts vor Links“. Verkehrsteilnehmer auf der Kanalstraße haben Vorfahrt.

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Anlage/n
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