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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der gegenständlicher Antrag auf Vorbescheid zur Aufstockung einer Garage wurde am 21.01.2019 unmittelbar beim Landratsamt Aichach-Friedberg eingereicht. Die zuständige Sachbearbeiterin bittet mit Schreiben vom 25.01.2019 um Stellungnahme binnen zwei Monaten. Aus den Planunterlagen geht hervor, dass die bestehende Grenzgarage aufgestockt werden soll. Teilweise soll im Dachraum über der Garage Wohnraum (zusätzliches Schlafzimmer, Raumgröße 5 x 4,60 Meter, zwei Fenster nach Norden und Osten) entstehen. Das neue Schlafzimmer ist über einen Durchbruch über den Wohnraum im 1. OG erreichbar. Die nordwestliche Dachhälfte soll laut Antragstellerin lediglich bis zum First verlängert werden, die Optik und die Höhenentwicklung des Gebäudes bleibt somit bestehen.

 

Zusätzlich ist eine Dachgaube mit einer Breite von 1,20 Meter Richtung Osten geplant. Des Weiteren umfasst der Antrag noch an sich verfahrensfreie Baumaßnahmen wie der Einzug von Wänden und Türen.

 

Die Antragstellerin möchte über diesen Antrag auf Vorbescheid klären, ob das Vorhaben so planungsrechtlich zulässig ist.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:01.02.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:01.04.2019

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:01.04.2019

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Im baurechtlichen Sinne gibt es fünf Nachbargrundstücke. Nachbarunterschriften wurden für den Antrag auf Vorbescheid nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt in einem Gebiet ohne rechtskräftigen Bebauungsplan, baurechtlich müssen sich die Änderungen am bestehenden Einfamilienhaus nach § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Dort finden sich ausschließlich Gebäude mit einer niedrigen Höhenentwicklung (1+D). Da sich die Höhenentwicklung des Gebäudes im Gesamten jedoch nicht ändert, fügen sich die baulichen Änderungen nach Sicht der Verwaltung ein.

 

Die neuen Räume und der Einzug von Wänden lassen vermuten, dass hier eine zweite Wohneinheit entstehen soll (2x Schlafzimmer, 2x Küche, 2x Wohnzimmer, Türe vor der Treppe ins 1. OG). Dies ist aber nicht im Antrag beantragt bzw. erwähnt. Stellplätze sind nicht Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid, die zusätzlich nötigen Stellplätze müssten aber im (endgültigen) Baugenehmigungsverfahren zur Verwirklichung einer möglichen, zweiten Wohneinheit zwingend nachgewiesen werden.

 

Die bestehende Garage ist direkt an der Grundstücksgrenze gebaut. Grundsätzlich sind Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Mindestabstandsfläche 3 Meter Tiefe. Garagen sind hiervon jedoch nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO jedoch ausgenommen und können direkt an einer Grundstücksgrenze situiert werden. Dies gilt allerdings nur, wenn keine wohnliche Nutzung in oder auf der Garage stattfindet. In vorliegenden Falle muss die wohnliche Nutzung somit 3 Meter von der westlichen Grundstückgrenze einrücken. Laut vorliegenden Plan beträgt der Abstand zur Grenze jedoch nur 2,60 Meter (Nordwest) bzw. 2,30 Meter (Südwest). Somit sind die Abstandsflächen nicht mehr eingehalten. Zur Umsetzung des Vorhabens wäre somit eine Abweichung oder eine Übernahme der Abstandsflächen durch den Nachbarn notwendig. Das gemeindliche Einvernehmen kann jedoch aufgrund dieser Problematik nicht verweigert werden, hierüber entscheidet ausschließlich das Landratsamt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Auf abstandsflächenrechtliche Belange wird verwiesen. Aus Sicht des Gremiums soll hier eine zusätzliche Wohneinheit entstehen, auf die Stellplatzproblematik und die Notwendigkeit des Nachweises der erforderlichen Stellplätze nach der Stellplatzsatzung des Marktes Mering in einem späteren Baugenehmigungsverfahren wird hingewiesen.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Grundrisspläne
  • Luftbilder

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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