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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Vorgelegt wird ein Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019. Aufgrund des Beratungsbedarfs wurde auf die Erstellung des Vorberichtes sowie die Vorlage des Stellenplanes verzichtet.

 

Der Haushalt 2019 schließt im ENTWURF in den Einnahmen und Ausgaben im

 

Verwaltungshaushalt mit 2.623.700 EUR (2018: 2.584.600 EUR)

und im Vermögenshaushalt mit 1.309.100 EUR (2018: 1.871.200 EUR).

 

Es sind keine Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehen.

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 437.300 EUR festgesetzt.

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer werden mit der Haushaltssatzung festgesetzt. Die Hebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr mit 340 v. H. unverändert.

 

Haushaltsausgleich 2019 bis 2022

Die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich, d. h. der Deckung der Ausgaben durch Einnahmen in gleicher Höhe, die ihrerseits Ausfluss des Grundsatzes der Sicherung der Aufgabenerfüllung ist (Art. 61 Abs. 1 GO), enthält Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO.

Die beiden Haushaltsteile, Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt, sind jeweils für sich in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Einzelheiten zum Ausgleich regelt die KommHV-Kameralistik im Fünften Abschnitt.

 

Mindestzuführung

Gem. § 22 Abs. 1 KommHV-Kameralistik sind die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

Der Grundsatz gilt sowohl für die Aufstellung als auch für die Ausführung des Haushaltsplanes.

Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine

-          Einnahmen aus Veränderung des Anlagevermögens,

-          Einnahmen aus Rücklagen,

-          Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte

(§ 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 KommHV-Kameralistik) zur Verfügung stehen.

 

Der Verwaltungshaushalt muss als laufende Rechnung mindestens einen Überschuss in Höhe der Tilgung erbringen, da die Deckung des Schuldendienstes aus laufenden Einnahmen nachhaltig gewährleistet sein muss. Gegebenenfalls müssen laufende Ausgaben gekürzt oder Einnahmen erhöht werden.

 

Die Gemeinde Schmiechen schafft es im laufenden Haushaltsjahr sowie in den Planjahren 2021 und 2022 nicht im Verwaltungshaushalt die notwendige Zuführung zum Vermögenshaushalt zu erwirtschaften. Der Haushalt 2019 hat keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

 

Ausgleich des Verwaltungshaushaltes mit Mitteln der allgemeinen Rücklage

Gem. § 22 Abs. 3 KommHV-Kameralistik dürfen Mittel der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes verwendet werden, wenn:

-          Sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung, aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann.

-          die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden.

-          Die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.

 

Diese Voraussetzungen müssen nebeneinander erfüllt sein, wenn Mittel der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes verwendet werden sollen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Gem. Art. 62 Abs. 1 GO hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen des Haushaltsplanes, des Gesamtbetrages der Einnahmen und Ausgaben, der Verpflichtungsermächtigungen, der Abgabensätze sowie des Höchstbetrages der Kassenkredite (Art. 62 Abs. 2 GO).

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Haushaltssatzung und den Haushalts- und Finanzplan 2019 bis 2022 - unter Berücksichtigung der in den Haushaltsberatungen vorgenommenen Änderungen - mit Anlagen nach § 2 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV-Kameralistik), den beizufügenden Anlagen nach § 2 Abs. 2 KommHV-Kameralistik, dem Stellenplan und der Stellenübersicht nach § 6 KommHV-Kameralistik zu beschließen.

 

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Anlage/n
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Übersicht Gesamtplanung

Haushaltsquerschnitt

Gruppierungsübersicht

Übersicht Einzelplan 9

Stellenplan (wird nachgereicht)

Verwaltungshaushalt 2019

Vermögenshaushalt 2019

Finanzplan, Investitionsprogramm 2019-202       

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