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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragstellerin möchte entlang der nördlichen Grundstückgrenze zur Straße Sportanger eine Einfriedung / Gabionenwand (mit grauem Schottergestein, z.B. Allgäuer Schotterkalk verfülltes Stahlgeflecht/Doppelstahlmatten verzinkt) errichten. Die Einfriedung ist auf gesamter Länge zwischen dem nordwestlichen Grenzpunkt und der bestehenden Garage geplant. Die Breite wird mit 0,20 Meter angegeben. Die Höhe soll 1,80 Meter betragen.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:19.03.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:06.05.2019

 

* keine Fiktionsfrist, da nur Antrag auf isolierte Befreiung.

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Im baurechtlichen Sinne gibt es drei Nachbarflurstücke. Da die Einfriedung an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche geplant ist, ist jedoch kein Nachbarflurstück im baurechtlichen Sinne vom Vorhaben betroffen. Die Flächen sind aktuell noch alle im Eigentum des Bauträgers des Baugebietes. Eine Unterschrift liegt nicht vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die geplante Einfriedung liegt im Geltungsbereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“. In § 15 Abs. 1 der Satzung des Bebauungsplanes sind Regelungen zu Einfriedungen getroffen: Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen sind bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1,20 m über der Oberkante der angrenzenden Straßen-/Gehweghinterkante zulässig. Maschendrahtzäune sind als Einfriedung gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen unzulässig. Die geplante Höhe von 1,80 Meter liegt zwar noch baurechtlich im verfahrensfreien Bereich (unter 2,0 Meter; vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe A BayBO), überschreitet aber die laut Bebauungsplan zulässige Höhe um 0,60 Meter.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Die Antragstellerin begründet den Antrag mit folgenden Punkten:

 

-          Immissionsschutz

-          Sichtschutz (Scheinwerfer Autos)

 

Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Es entstehen keine negativen Auswirkungen auf einen Nachbarn, da die Einfriedung ausschließlich gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche und nicht gegenüber eines privaten Nachbargrundstückes errichtet wird. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung § 15 Abs. 1 (Einfriedungen) der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“ zur Errichtung einer Einfriedung/Gabionenwand i.H.v. 1,80 Meter.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan + Spanmaßplan
  • Fotos Bauort + Bespielbebauung Unterberger Straße 6

 

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