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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 05.02.2019:

Als Träger öffentlicher Belange schlagen wir folgende Änderungen vor:

 

TEIL D Textliche Festsetzungen - § 3 Bauweise, Grenzabstände

 

Absatz 1, Sätze 4,5

"Es gelten die Grundsätze der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass bei Bestands­gebäuden (Hauptgebäude) der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand von mindestens 3 m unterschritten werden darf. Erweiterungen; Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen sind am Bestandsgebäude zugelassen".

 

Absatz 5

"Es ist die Abstandsflächenregelung gem. Art. 6 BayBO in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die in § 3 Abs. 1 dieser Satzung formulierten Ausnahmen zur offenen Bauweise.

 

Diese Festsetzungen halten wir für sehr problematisch.

Nachdem im Bebauungsplan nur umlaufende Baugrenzen und keine EinzeIbaufenster festgesetzt sind, sind für die einzelnen Baugrundstücke im Bebauungsplan zu den von der Baugrenze abgewandten Grundstücksgrenzen keine konkreten Abstandsflächentiefen definiert (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO).

Gleichzeitig wird für einige Grundstücke die Geltung der gesetzlichen Abstandsflächen­vorschriften des Art. 6 BayBO aufgehoben. Hierdurch fehlt für diese Grundstücke eine Definition, welche Grenzabstände stattdessen einzuhalten sind. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an Bestandsgebäuden werden in unbegrenztem Maß zugelassen. Dies ermöglicht eine vollumfängliche Bebauung ohne die Einhaltung von Mindestgrenzabständen der in Absatz 1 aufgezählten Grundstücke.

Es ist daher entweder eine Definition der maßgeblich einzuhaltenden Grenzabstände im Bebauungsplan erforderlich oder es ist die Geltung des Art. 6 BayBO auch für Erweiter­ungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an Bestandsgebäuden anzuordnen.

 

 

Absatz 1 Satz 6

"Nach vollständigem Abriss des Bestandsgebäudes ist der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten.“

 

Wir empfehlen zur Klarstellung folgende Umformulierung:

"Nach vollständigem Abriss des Bestandsgebäudes gelten bei der Neuerrichtung von baulichen Anlagen die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO."

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Nach Überprüfung des Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Festsetzung einer offenen Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ohne Einschränkungen ausreichend ist. Die Verfahrensunterlagen werden dahingehend überarbeitet.

 

Die textlichen Festsetzungen werden insofern geändert, als dass für das gesamte Plangebiet, ohne Einschränkungen, die Abstandsflächenregelung gem. Art. 6 BayBO in der derzeitigen Fassung anzuwenden ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt den Anregungen wie in der rechtlich / fachlichen Würdigung aufgeführt modifiziert statt zu geben.

 

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Anlage/n
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