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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 22.05.2019:

Bauleitplanung

TEIL D) Textliche Festsetzungen

§ 2 Abs. 2 Nr. 4

Bei der Typologie 4 (WA3) beträgt die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse drei (III). Außer-dem wird bestimmt, dass das Dachgeschoss bei Gebäuden mit der Geschossigkeit III nicht als Vollgeschoss ausgebaut werden darf.

Es sollte klargestellt werden, ob zusätzlich zu den III Vollgeschossen noch ein Dachgeschoss, welches kein Vollgeschoss ist, errichtet werden darf oder ob im Fall eines Dachgeschosses als oberstes Geschoss lediglich II Vollgeschosse + Dachgeschoss, das kein Vollgeschoss ist, zulässig sind.

§ 1 Abs. 3

Als Bezugshöhe für die zulässige OK FFB des Erdgeschosses wird auf die Höhe baulicher Bestandsanlagen gemäß Baugenehmigungsbescheid verwiesen. Diese Festsetzung ist problematisch, da meist weder der Baugenehmigungsbescheid noch die Planunterlagen von älteren Bestandsgebäuden entsprechende Höhenangaben oder einen entsprechenden Höhenbezug enthalten.

Die Formulierung „gilt als Bezugshöhe für die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses der jeweilige Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen gemäß Baugenehmigungsbescheid des Baubestandes (Hauptgebäude)" ist zudem missverständlich.

Als Höhenbezugspunkt wird in den Genehmigungsunterlagen oft ein willkürlicher und für die Bauaufsichtsbehörde leicht nachvollziehbarer Punkt, z. B. an einem Grundstückseckpunkt gewählt.

Aus der Regelung könnte entnommen werden, dass der jeweils in den Genehmigungsunter-lagen willkürlich festgesetzte Höhenbezugspunkt als Höhe für die OK FFB im EG heranzuziehen ist. Gewollt ist hier wohl jedoch, dass nicht auf den Höhenbezugspunkt, sondern auf die Höhe der OK FFB im EG der Bestandsbebauung abzustellen ist.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zu § 2 Abs. 2 Nr. 4: Der Markt Mering weist darauf hin, dass wie in den textlichen Festsetzungen ausgeführt, bei Gebäuden mit einer Geschossigkeit von III das Dachgeschoss nicht als Vollgeschoss ausgebaut werden darf. D.h., es ist zusätzlich zu den III Vollgeschossen ein Dachgeschoss zulässig, welches kein Vollgeschoss ist.

Zu § 1 Abs. 3: Der Markt Mering weist darauf hin, dass die Festsetzung wie folgt konkretisiert wird: „Für die Neuerrichtung von baulichen Anlagen gilt als Bezugshöhe für die Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses der jeweilige Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen gemäß der Bestandsbebauung (Hauptgebäude).

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt den Anregungen stattzugeben.

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Anlage/n
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