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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Zwischen der Reihenhausbebauung Afrastraße 11-11 h und der Wohnanlage Egerländerstraße 42/42a befindet sich eine Garagenzeile/-anlage. Die Garagenzeile mit 18 Garagen ist an einer Stelle durch einen offenen Stellplatz unterbrochen. Dieser Stellplatz ist im Besitz des Antragstellers. Dieser möchte nun auf der offenen Stellplatzfläche einen Carport errichten, um seinen PKW dort unterstellen zu können.

 

Das Carport soll mit einer Länge von 5,56 m x 2,86 m Breite errichtet werden. Die Wandhöhe bemisst sich mit 2,55 m. Es wird eine Ausführung mit Holzbauteilen gewählt. Das sehr flachgeneigte Pultdach wird mit Sichtschalung und Bitumenabdeckung ausgeführt. Das Dach wird soweit wie nötig verblecht und mit Dachrinne ausgeführt. Das Carport steht eigenständig und wird eigens fundamentiert.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:27.06.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:* keine Fiktion, da Antrag auf isolierte Ausnahme

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:09.09.2019

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Im Norden grenzt das Flurstück an eine bestehende Garage, die sich ebenfalls im Eigentum des Antragstellers und seiner Frau befindet. Im Süden grenzt das Flurstück ebenfalls an eine Bestandsgarage an, die entsprechende Unterschrift liegt nicht vor. Im Westen grenzt das Flurstück die Garagenhoffläche an, die sich im Gemeinschaftseigentum der Eigentümer der Reihenhäuser Afrastraße 11-11h befindet. Die Unterschriften liegen teilweise vor (10 von 21 Unterschriften). Die Wohnungen des östlich angrenzenden Wohnblocks befinden sich hauptsächlich im Eigentum eines Bauträgers, dessen Unterschrift liegt vor. Die weiteren Unterschriften liegen nicht vor (Insgesamt 1 von 7 Unterschriften). Insgesamt sind die Unterschriften somit baurechtlich nicht vollständig vorhanden.

 

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 24 „Wohngebiet südlich von St. Afra“ – Teilbereich 6. Änderung (Teilbereich Ä3). Der geplante Bauort liegt außerhalb des Baufensters für Garagen. Gemäß Nr. 7.1 der Bebauungsplansatzung sind Garagen und Nebengebäude nur innerhalb der bebaubaren Flächen zulässig. Gemäß Nr. 7.2 sind Carports ausnahmsweise auch außerhalb der bebaubaren Flächen bis zu einer Grundfläche von max. 18 m2 zulässig. Das Carport ist mit einer Grundfläche von 15,9 m2 geplant. Somit ist zur Umsetzung des Vorhabens eine Ausnahme von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes notwendig.

 

Gemäß Nr. 7.4 der Satzung des Bebauungsplanes müssen zudem Garagen und Nebengebäude, die an einer Grundstücksgrenze aneinander gebaut werden, ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. Von dieser Festsetzung müsste somit auch eine isolierte Befreiung erteilt werden.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung eines Carport erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO (Grenzgaragen bis 50 m2 Grundfläche und überdachte Stellplätze) bzw. alternativ Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO (Nebengebäude mit Raumvolumen unter 75 m3)  und macht somit eine isolierte Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB bzw. eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich. Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Befreiung / Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung eines Carport außerhalb der überbaubaren Fläche nicht berührt.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Ausnahme bzw. Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung eines Carport außerhalb der überbaubaren Fläche bedeutet keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar. Zudem ergibt sich durch den „Lückenschluss“ ein baulich stimmigeres Erscheinungsbild der Anlage.

 

Zudem ist anzumerken, dass sich die drei (bzw. teilweise eine weitere) nördlich angrenzende Garagen ebenfalls außerhalb des Baufensters befinden. Die Garagen wurden als gesamte Garagenanlage im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Befreiung von der Baugrenze vom Landratsamt genehmigt (Errichtung von 6 Fertiggaragen anstelle von 6 Stellplätzen). Von den 6 Garagen wurden allerdings nur 5 errichtet, die Garage auf dem Baugrundstück wurde nicht aufgestellt. Die Baugenehmigung vom 13.08.2004 ist allerdings inzwischen erloschen.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid. Die Nachbarn könnten gegen diesen Bescheid Rechtsmittel in Form einer Klage erheben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung und isolierte Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 + Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen Nr. 7.1, 7.2 und 7.4 des Bebauungsplanes  Nr. 24 „Wohngebiet südlich von St. Afra“ in der Fassung der 6. Änderung bezüglich der Errichtung eines Carport außerhalb der überbaubaren Fläche.

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Gezeichneter Lageplan mit Bebauungsplan und Baufenster
  • Eingabeplanung
  • Luftbild Google Maps

 

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