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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

In dem zuletzt als Ladengeschäft (zuletzt Schuhgeschäft) genutzte Gebäude in der Augsburger Straße 4 soll nun eine Ergotherapiepraxis und ein nicht störender Gewerbebetrieb untergebracht werden. Hierzu wird nun eine entsprechende Nutzungsänderung eingereicht.

 

Die Ergotherapiepraxis mit vier Behandlungsräumen, Büro, Teeküche, Empfang, Technik und Sanitärräumen soll im westlichen (straßenseitigen) Teil des Erdgeschosses untergebracht werden. Anfallender Lieferverkehr wird mit den üblichen Postzustellfahrzeugen ausgeführt. Die Bürotätigkeit für den Betrieb ist räumlich nicht an diese Stelle gebunden und findet teilweise auch an anderer Stelle statt. Es sind 3-4 Mitarbeiter inkl. Geschäftsleitung laut Betriebsbeschreibung angegeben. Die Betriebszeiten sind von Montag bis Freitag von 8:00 – 19:00 Uhr.

 

Die Gewerbeeinheit  ist im östlichen (hinteren) Teil des Erdgeschosses untergebracht. Es handelt sich um einen Betrieb der Software- und Systementwicklung. Die Lager – und Testflächen dienen der Einlagerung von Bauteilen und Gegenständen, sowie dem Aufbau von Testkonfigurationen. In den Betriebsräumen finden keine Montagen statt. Waren werden von Hand bewegt, nicht mit Maschinen. Staplerverkehr ist nicht erforderlich. Ein An- und Ablieferverkehr findet über Kleintransporter und Postzustellfahrzeuge statt. Lieferverkehr durch LKW’s findet nicht statt. Die Bürotätigkeit für den Betrieb ist räumlich nicht an diese Gewerbefläche gebunden und findet fast ausschließlich an anderer Stelle statt. Es ist ein Mitarbeiter vor Ort. Die Betriebszeiten sind von Montag bis Freitag von 08:00 – 17:00 Uhr. Der Betrieb hat so gut wie keinen Besucherverkehr.

 

Zur räumlichen Trennung werden Wände und Stützen neu eingebaut. Es werden zwei neue Eingangstüren eingebaut. Weitere bauliche Änderungen werden nicht beantragt.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:03.07.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:03.09.2019

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:09.09.2019

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Von den Eigentümern der fünf vorhandenen baurechtlichen Nachbargrundstücken liegen keine Unterschriften vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Gebäude liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und beurteilt sich deshalb als Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB. Das Vorhaben muss sich daher nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfügen. Die nähere Umgebung ist als Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu definieren. Sowohl die Ergotherapiepraxis, wie auch die Softwarefirma sind hier zulässig, da hiervon das Wohnen in der Umgebung nicht (wesentlich) gestört wird (§ 6 Abs. 1 + 2 BauNVO). Das Vorhaben fügt sich somit nach der Art der Nutzung ein. Auch bezüglich dem Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben unproblematisch ein, Änderungen in den relevanten Beurteilungskriterien Kubatur, Geschossigkeit und Höhenentwicklung des Gebäudes gibt es nicht.

 

Auf dem Grundstück sind nach aktueller Stellplatzanordnung insgesamt 14 Stellplätze vorhanden. Laut Baugenehmigung vom 23.10.1975 (Erweiterung des Lebensmittelgeschäftes) mussten für diese Nutzung 11 Stellplätze hergestellt werden.

 

Die Ergotherapiepraxis löst nach Nr. 2.2 der Stellplatzsatzung des Marktes Mering (Räume mit erheblichen Besucherverkehr, z.B. Bestellpraxen etc.) einen Stellplatzbedarf von einem Stellplatz je 30 m2 Nutzfläche aus. Bei einer Nutzfläche von 78,64 m2 entsteht somit ein Stellplatzbedarf von 2,62 = aufgerundet 3 Stellplätze. Für den Gewerbebetrieb ist 1 weiterer Stellplatz gemäß Nr. 5.1 der Stellplatzsatzung (Handwerks- und Industriebetriebe, 1 Stellplatz je 3 Mitarbeiter) angesetzt. Die nicht von der Nutzungsänderung betroffene Wohneinheit im Obergeschoss benötigt 2 Stellplätze.

 

Die bisher genehmigte Nutzung fällt nach der Stellplatzsatzung unter Nr. 3.1 (Ladengeschäft). Hierfür sind ebenfalls je 1 Stellplatz pro 30 m2 Nutzfläche angesetzt. Da die Gewerbenutzung einen deutlich niedrigeren Stellplatzschlüssel als eine Verkaufsfläche hat, reduziert sich offensichtlich der Stellplatzbedarf deutlich (kein Mehrbedarf). Der Stellplatznachweis ist als erbracht anzusehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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