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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Diesem Vorhaben liegt eine längere Vorgeschichte zu Grunde, die nachfolgend kurz wie folgt zusammengefaßt werden kann:

 

  • Für die beiden Baugrundstücke liegt eine gültige Baugenehmigung vom 14.12.2015 vor. Genehmigt sind 14 Wohneinheiten sowie eine Tiefgarage („Planung 1“).
  • Die Grundstücke wurden dann veräußert und es wurde durch den neuen Eigentümer ein erneuter Bauantrag eingereicht („Planung 2“). Dieser hatte eine völlig geänderte Bauform mit insgesamt 16 WE und Tiefgarage zum Inhalt. Der BUA hat in der Sitzung vom 27.03.2017, vertagt auf 24.04.2017, das Einvernehmen zu diesem Vorhaben nicht erteilt, weil die Anordnung der oberirdischen Stellplätze so nicht aktzeptiert wurde.
  • In der Folgezeit hat dann der MGR die Aufstellung des Bplanes Nr. 62 „Rings um die Zugspitzstraße“ sowie eine Veränderungssperre hierzu beschlossen.
  • Im Dezember 2017 ging dann erneut eine komplett neue Planung ein („Planung 3“). Neben einer wiederum geänderten Bauform hatte diese 18 Wohneinheiten zum Inhalt. Der BUA erteilte hierzu die notwendige Ausnahme von der Veränderungssperre am 15.01.2018 nicht, da die Planung den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen hat.
  • Mit Schreiben vom 25.07.2019 hat uns das Landratsamt eine Ausfertigung der og. „Planung 2“ übersandt mit der Bitte um erneute Stellungnahme, da sich mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 62 mittlerweile die Rechtslage geändert hat.

 

Als Anlage zu dieser Beschlußvorlage ist die komplette Beschlußvorlage zum BUA vom 27.03.2017 beigefügt, aus der sich die genaue Planung und die Beschreibung des Vorhabens entnehmen lassen, zudem sind die beiden Beschlüsse hierzu vom 27.03.2017 sowie vom 24.04.2017 beigefügt.

 

Die oben genannte „Planung 3“ vom Dezember 2017 ist NICHT Gegenstand dieser Beschlußvorlage.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Der Bebauungsplan 62 „Rings um die Zugspitzstraße“ ist mittlerweile rechtskräftig, so daß für die Beurteilung des Bauvorhabens dessen Festsetzungen zu beachten sind.

Antragsgegenstand ist wie oben dargestellt der mit „Planung 2“ bezeichnete Antrag aus dem Jahre 2017.

 

Die Verwaltung hat den Bauantrag anhand der Festsetzungen des Bebauungsplanes überprüft und kann folgendes Ergebnis festhalten:

 

  • Die Zufahrt zur Tiefgarage liegt außerhalb der Baugrenze.
  • Der Bplan schreibt für das Baugrundstück eine zulässige Grundfläche von 567 m² vor. Das beantragte Vorhaben hat eine Grundfläche von 951,31 m² (Angaben jeweils nur Hauptgebäude ohne TG-Zufahrt und Stellplätze).
  • Die Wandhöhe darf lt. Bplan maximal 8,49 m ab OK Rohfußboden im EG betragen. Laut Bauantrag beträgt diese jedoch 8,94 m.
  • Der Bebauungsplan läßt für dieses Grundstück maximal 14 Wohneinheiten zu. Beantragt werden 16 Wohneinheiten.
  • Darüber hinaus ist nach wie vor die Anordnung der Stellplätze nicht verändert worden (siehe BUA-Beschluß vom 24.04.2017), d. h. die Stellplätze werden nicht über das eigene Grundstück erschlossen und das Grundstück wird über mehr als 2 Grundstückszufahrten erschlossen.

 

Das Vorhaben widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Befreiungen werden vom Bauherrn weder beantragt noch könnten diese erteilt werden, da hier jeweils die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuß erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben nicht, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 62 wie folgt nicht eingehalten werden:

  • TG-Zufahrt liegt außerhalb der Baugrenze.
  • Zulässige Grundfläche wird überschritten.
  • Zulässige Wandhöhe wird überschritten.
  • Zulässige Anzahl der Wohneinheiten wird überschritten.

Befreiungen vom Bebauungsplan werden nicht erteilt, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Darüber hinaus wird das Grundstück über mehr als 2 Zufahrten erschlossen, was nach den Grundsätzen des Anliegergebrauchs nicht zulässig ist, so daß die Stellplätze nicht wie dargestellt umgesetzt werden können.

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Anlage/n
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Beschlußvorlage BUA 27.03.2017 mit Anlagen (Pläne, Grundrisse, Ansichten, Lageplan)

Beschluß BUA 27.03.2017

Beschluß BUA 24.04.201 

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