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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte in der nordwestlichen Ecke seines Grundstückes eine Gartenpavillion mit einer Grundfläche von 3 x 4 Metern errichten. Der Pavillon ist max. 2,70 Meter hoch.

 

Zudem will der Antragsteller entlang der Straße die bestehende Hecke entfernen und eine Einfriedung in Höhe von 1,90 Meter auf einer Länge von 30 Metern errichten. Weitere 9 Meter entlang der Straße im südöstlichen Bereich des Grundstückes sind nicht von der Maßnahme betroffen. Die Einfriedung soll aus WPC („Wood-Plastic-Composite“ = Holz-Kunststoff-Verbundwerkstoff) errichtet werden. Eine WPC Sichtschutzdiele hat die Maße 21 cm tiefe, 162 cm breite und 1,85 Meter Höhe. Die Sichtschutzelemente werden zwischen Pfosten auf Stahlfüßen mit einer Höhe von 1,90 Meter eingebracht.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:01.08.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:- (keine Fiktionsfrist, da kein Bauantrag)

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:07.10.2019

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Im baurechtlichen Sinne sind drei Nachbargrundstücke vorhanden. Von einem Nachbargrundstück sind die Unterschriften vollständig vorhanden. Bei einem weiteren Nachbargrundstück sind die Unterschriften teilweise vorhanden (1 von 2 Eigentümer haben unterzeichnet, es handelt sich um ein Ehepaar). Nur dieses Grundstück ist vom Bauvorhaben unmittelbar betroffen. Vom dritten Nachbargrundstück ist keine Unterschrift vorhanden. Die Nachbarunterschriften sind somit nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Bei dem Gartenpavillon handelt es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO (Nebengebäude bis 75 m3 Rauminhalt). Daher ist das Vorhaben nicht bauantragspflichtig. Das Vorhaben fällt in den Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 24 „Wohngebiet Südlich von St. Afra“. Gemäß Nr. 7.1 der Satzung des Bebauungsplanes sind „Garagen und Nebengebäude nur innerhalb der bebaubaren Fläche zulässig“. Der geplante Aufstellort liegt außerhalb des vorgesehenen Baufensters, da beantragt der Bauherr eine isolierte Befreiung vom rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 24 „Wohngebiet Südlich von St. Afra“. Der Pavillon hat gestalterische Funktion, die Errichtung des Pavillons ist aus Sicht des Antragstellers nicht innerhalb des Baufensters möglich.

 

Die geplante Einfriedung liegt ebenfalls im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 24 a „Wohngebiet südlich von St. Afra“. In Teil C (textliche Festsetzungen) Nr. 9.1 der Satzung des Bebauungsplanes sind Regelungen zu Einfriedungen getroffen: „Die Einfriedungen sind straßenseitig als senkrechte Holzlattenzäune mit einer Höhe von 1,20 Meter auszubilden…“ Die geplante Höhe von 1,90 Meter liegt zwar noch baurechtlich im verfahrensfreien Bereich (unter 2,0 Meter; vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe A BayBO), überschreitet aber die laut Bebauungsplan zulässige Höhe um 0,70 Meter. Zudem sind die Vorgaben hinsichtlich des Materials nicht eingehalten. Das Material der Einfriedung wurde entsprechend gewählt, um spätere Wartungsarbeiten zu vermeiden. Die Einfriedung soll zum Zwecke des Sichtschutzes errichtet werden.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Durch die Befreiungen von diesen Festsetzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzungen des Bebauungsplanes bedeuten nicht grundsätzlich nachbarschützende Vorschriften. Es entstehen durch die Einfriedung keine negativen Auswirkungen auf einen Nachbarn, da die Einfriedung ausschließlich gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche und nicht gegenüber eines privaten Nachbargrundstückes errichtet wird. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde sind zudem keine negativen Auswirkungen für den öffentlichen Straßenverkehr gegeben. In dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 24 „Wohngebiet südlich von St. Afra“ wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach isolierte Befreiungen von diesen Punkten des Bebauungsplanes durch den Bau- und Umweltausschuss ausgesprochen.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung  und erteilt Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 24 „Wohngebiet südlich von St. Afra“ bezüglich

 

1. der Errichtung eines Gartenpavillons außerhalb der Baugrenze (Nr. 7.1) und

 

2. bezüglich der Errichtung einer Einfriedung von 30 Meter Länge und 1,90 Meter Höhe aus WPC (Nr. 9.1).

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Zeichnerische Darstellung

 

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