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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Bauherr möchte auf seinem Grundstück einen Teil des bestehenden Gebäudekomplexes (Räumlichkeiten Laden) abbrechen. Es sollen zwei Wohneinheiten (49,96 m2 im OG und 41,16 m2 im DG), sowie eine Büroeinheit, zugehörig zum Handwerksbetrieb (38,89 m2) neu entstehen. Zudem soll im EG eine Wohneinheit (72,87 m2) umgebaut werden.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:22.07.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:22.09.2019

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:07.10.2019

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Das Baugrundstück liegt größtenteils an öffentlichen Verkehrsflächen (Fuchsberg, Fuchsgasse) an. Daher existiert nur im Westen ein baurechtliches Nachbargrundstück. Hier liegt keine Nachbarunterschrift vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Bauplanungsrechtlich befindet sich das Bauvorhaben außerhalb eines Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und beurteilt sich somit nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Es ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,44 und ein Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,16 angegeben. Dies wird nur informativ erwähnt, da dies kein Kriterium des Einfügens darstellt.

 

Für den genehmigten Bestand mussten laut Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 13.10.1993 (Bauvorhaben Umbau der vorhandenen Wohnungen und Dachausbau) insgesamt 7 Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. Für die Räumlichkeiten, die abgerissen werden (Laden/Gewerbebetrieb EG) fallen nach der Stellplatzsatzung des Marktes Mering zwei Stellplätze weg. Für die umgebaute Wohnung, sowie für die beiden neuen Wohnungen im OG bzw. im DG entsteht insgesamt ein Mehrbedarf von 3,5 Stellplätzen. Gem. § 3 Abs. 8 der Stellplatzsatzung ist ein Besucherstellplatz (10 % von 8,5 Stellplätzen = 0,85 =1 Besucherstellplatz) nachzuweisen, da insgesamt mehr als 6 Wohneinheiten im Gebäude untergebracht sind. Die neugeschaffene Bürofläche von 38,89 m2 wird von der Planerin nach dem Stellplatzschlüssel für Handwerksbetriebe (Nr. 5.1 = 1 Stellplatz je 70 m2 Nutzfläche oder 1 Stellplatz je 3 Beschäftigte) berechnet. Daraus ergibt sich ein weiterer Stellplatz. Dies ist nachvollziehbar, da das neue Büro im Zusammenhang mit dem bestehenden Handwerksbetrieb genutzt wird.  Insgesamt sind somit 11 Stellplätze notwendig, diese werden im Lageplan auch zeichnerisch dargestellt. Der Stellplatznachweis ist somit erbracht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

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Anlage/n
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  • Gez. Lageplan Stellplätze, gez. Lageplan Abbruch
  • Eingabeplanung

 

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