- Beschreibung des Vorhabens
Der Eigentümer des Gewerbegrundstückes an der Lechstraße 10 möchte die bestehende Gewerbehalle im Westen um ein weiteres Element (8 x 12,03 Meter) erweitern, da die Mieterin dringend mehr Platz benötigt. Dadurch wird die Baugrenze im Westen überschritten. Laut dem Antragsteller macht ein kleinerer Anbau (max. 5,30 Meter), der die Baugrenzen einhält, wirtschaftlich keinen Sinn. Hinsichtlich Firsthöhe (7,15 Meter), Wandhöhe (5,55 Meter) und Dachneigung (15 Grad) orientiert sich der Bauantrag an der Bestandshalle, diese würde somit sozusagen nur verlängert.
- Fiktionsfrist
Eingang:26.08.2019
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:26.10.2019
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:07.10.2019
- Nachbarbeteiligung
Das Grundstück grenzt im Westen an die Bundesstraße 2 und im Osten an die Lechstraße. Im Norden und Süden ist jeweils ein baurechtliches Nachbargrundstück vorhanden. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben nicht unterschrieben.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 17 „Holzgartenweg“ – Teilbereich 1. Änderung. Durch den Anbau ist die westliche Baugrenze verletzt. Insgesamt befinden sich 28 m2 der Halle außerhalb des Baufensters, die Baugrenze wird auf einer Tiefe zwischen 1,95 Meter und 2,70 Meter überschritten. Das Vorhaben hält alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes ein. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung durch die Befreiung nicht verletzt werden und die Befreiung aus städtebaulichen und nachbarschützenden Belangen vertretbar ist Die angrenzenden Nachbargrundstücke sind nicht negativ berührt, ebenfalls wäre hier eine Befreiung städtebaulich vertretbar (die Hallenerweiterung liegt im hinteren Grundstücksbereich). In Relation zur Gesamtlänge der Halle (jetzt 25,5 Meter, nach der Baumaßnahme 33,5 Meter) ist die Überschreitung der Baugrenze (max. 2,7 Meter) als geringfügig zu erachten. Daher sind hier die Grundzüge der Planung nicht verletzt und eine Befreiung könnte erteilt werden.
Problematisch ist hier jedoch, dass im Falle einer Befreiung die Anbauverbotszone von 20 Meter an einer Bundesstraße verletzt wäre (§ 9 FStrG). Gemäß § 9 Abs. 8 Bundesfernstraßengesetzt (FStrG) kann die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von dieser Vorschrift erteilen. Ob dies auch in diesem Falle möglich ist, ist im Verfahren zu klären. Hierüber entscheidet die Fachbehörde, bei der gemeindlichen Beurteilung spielt diese Problematik keine Rolle. Laut Aussage des Landratsamtes wurden allerdings bereits in der Vergangenheit im Landkreis Ausnahmen erteilt bzw. Bauvorhaben, die geringfügig die 20-Meter-Linie unterschreiten genehmigt.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2019: € | Einmalig 2019: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: