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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Bezüglich diesem TOP ist der Sitzung des BUA eine Ortsbegehung am 04.11.2019 um 19:00 Uhr vorangestellt. In der Sitzung des BUA am 07.10.2019 wurde das Vorhaben auf Antrag zurückgestellt.

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Das derzeit noch unbebaute Grundstück in der Karlstraße 12 soll mit einem Mehrparteienhaus mit Garage bebaut werden. Es soll ein Gebäude mit den Grundmaßen von 15,99 Metern x 12,50 Metern entstehen. Das Gebäude mit 2 Vollgeschossen + jeweils nicht ausgebautem, bzw. wohnlich genutzten Dachgeschoss und Dachspitz wird mit einem Satteldach errichtet. Die Firsthöhe beträgt 11,43 Meter, die Wandhöhe 7,12 Meter. Im Gebäude werden im Kellergeschoss, Erdgeschoss, und im Obergeschoss jeweils 2 Wohnungen eingebaut (insgesamt 6 WE).

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:19.09.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:19.11.2019

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:04.11.2019

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne vorhanden. Von der Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstücks liegt keine Unterschrift vor. Laut Bauherr wurde aufgrund des entfernten Wohnortes auf die Einholung der Unterschrift verzichtet, allerdings wurde die Eigentümerin dieses Grundstückes vom Bauherrn über das geplante Bauvorhaben informiert. Im Süden grenzt das Grundstück an eine Gemeinschaftsfläche der angrenzenden Reihenhäusern. Laut dem Bauherrn wurde aufgrund der Vielzahl der Eigentümer auf eine Einholung der Unterschriften verzichtet. Die Nachbarunterschriften sind somit nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück befindet sich im Innenbereich, aber nicht im Geltungsbereich eine qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Die rechtliche Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. Der Baukörper (Grundfläche 199,87 m2, Höhe 11,43 Meter, 2+D; D= kein VG) fügt sich nach Art und Maß (siehe beiliegende Fotos Umgebungsbebauung, Lageplan) in die nähere Umgebung ein. Informativ wird erwähnt, dass der Planer eine Grundflächenzahl I (GRZ I) von 0,29; eine sog. Grundflächenzahl II (GRZ II, Fläche inkl. Nebenanlagen und befestigter Flächen) von 0,42, sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,55 errechnet. Im unbeplanten Innenbereich stellt dies allerdings kein Kriterium des Einfügens dar.

 

Erschließung:

 

Hinsichtlich der Erschließung des Sechsfamilienhauses wurde das Wasserwerk (Wasserversorgung) und das technische Bauamt (Kanal) um Stellungnahme zum Bauvorhaben gebeten, da zum Zeitpunkt des Erstellens dieser Sitzungsvorlage noch keine geprüfte Entwässerungsplanung vorlag.

 

Ergänzung vom 15.10.2019:

 

Gemäß den schriftlichen Rückmeldungen ist die Erschließung gesichert, auch wurde zwischenzeitlich eine Entwässerungsplanung eingereicht, die durch das Marktbauamt geprüft wurde.

 

Stellplätze:

 

Für die sechs Wohneinheiten errechnet sich nach der Stellplatzsatzung des Marktes Mering ein Stellplatzbedarf von 8 Stellplätzen. Es ist zusätzlich ein Besucherstellplatz (10 % = 0,8) zu errichten. Der Bauherr weist auf dem Grundstück alle 9 notwendigen Stellplätze nach, 8 als offene Stellplätze und einen Stellplatz in einer Garage. Fünf Stellplätze werden über eine Zufahrt über die Annastraße erschlossen, vier weitere Stellplätze sind über eine Zufahrt von der Karlstraße erreichbar. Da es sich um ein relativ großes Eckgrundstück hat, dass an zwei Straßen anliegt, ist hier eine zweite Grundstückszufahrt vertretbar. Der Stellplatznachweis ist somit erbracht.

 

Stellungnahme Planungsbüro - Ergänzung vom 22.10.2019:

 

Das Planungsbüro OPLA wurde gebeten, zu dem Bauvorhaben eine kurze städtebaulich bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Einschätzung abzugeben. Wie auch die Verwaltung (siehe rechtlich/fachliche Würdigung oben), kommt auch das Planungsbüro zu der Auffassung, dass sich das geplante Gebäude gem. den Kriterien des § 34 BauGB einfügt. Das Gebäude wirkt durch den wohnlich genutzten Keller alledings optisch recht massiv. Bezüglich der Anzahl von 6 Wohneinheiten fügt sich das Gebäude nicht in die nähere Umgebung ein, die Anzahl der Wohneinheiten stellen aber kein Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB dar.

 

Sollte der Markt Mering hierzu einen Regelungsbedarf sehen, könnte der Markt Mering einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB aufstellen, in dem neben der Definition der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude, z.B. die Zulässigkeit der Anzahl der Vollgeschosse, ggf. auch die max. zulässigen Wand- und Gesamthöhen geregelt werden.

 

 Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplanung
  • Fotos Umgebung Baugrundstück

 

 

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