Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

In der Sitzung vom 16.11.2017 stellten Mitarbeiter der Raiffeisenbank Kissing-Mering und der DZ Privatbank in einem Vortrag Möglichkeiten zur Gründung einer „Bürgerstiftung“ vor.

Im Ergebnis war das die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung.

 

Die Stadtsparkasse stellte dann in der Sitzung vom 01.03.2018 das „Haus der Stifter- Stiftergemeinschaft der Stadtsparkasse Augsburg“ in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftungstreuhand vor. Dieses Konzept beinhaltet eine nicht rechtsfähige Stiftung, die von der Deutschen Stiftungstreuhand verwaltet wird.

 

Beschlossen wurde in dieser Sitzung, die Fraktionssprecherrunde zu beauftragen, aus den beiden bekannten Konzepten die passende Lösung auszuwählen. Beim Termin am 10.09.2018 wurde eine dritte Variante ins Spiel gebracht, eine nicht-rechtsfähige (fiduziarische) Stiftung zu gründen, die vom Markt Mering selbst verwaltet wird (wie auch die Gregor-Asam-Stiftung). Eine Entscheidung wurde nicht getroffen.

 

Bei der VG Mering werden bereits seit Jahren die fiduziarische Gregor-Asam-Stiftung sowie die rechtsfähige Rosa-Maria-Kügle-Stiftung verwaltet, so daß der Aufwand für die Verwaltung einer weiteren und erheblich umfassender aufgestellten Stiftung gut einzuschätzen war, weshalb von einer im eigenen Haus verwalteten Stiftung, ob rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Stiftung, als nicht leistbar abgeraten wurde.

 

Im Ergebnis ist das „Haus der Stifter in der Stiftergemeinschaft der Stadtsparkasse Augsburg“ eine Lösung, welche eine professionelle Stiftungsverwaltung durch die Deutsche Stiftungstreuhand gewährleistet und die Kommunalverwaltung dabei weitgehend entlastet.

 

Weiteres Vorgehen:

 

  1. Die Vorbereitungen zur Errichtung der Stiftung wurden mit der Stadtsparkasse und der Deutschen Stiftungstreuhand abgestimmt. Die Errichtungsurkunde liegt dieser Beschlußvorlage bei.
     
  2. Grundsatzbeschluß zur Errichtung der Stiftung
     
  3. Abstimmung mit der Rechtsaufsicht
     
  4. Festlegung des Dotationskapitals
    Beim Markt Mering bestehen drei Sparbücher als Teil der allgemeinen Rücklage, im Einzelnen:

    eine Rücklage für kulturelle Einrichtungen (38.555,45 EUR zum 31.12.2018); aus welchem Anlaß diese Rücklage gebildet wurde, läßt sich nicht nachvollziehen; die Rücklage wird im Rücklagenverzeichnis seit Jahrzehnten geführt.

    eine Rücklage für Natur- und Landschaftspflege (108.977,04 EUR zum 31.12.2018); aus welchem Anlaß diese Rücklage gebildet wurde, läßt sich nicht nachvollziehen; die Rücklage wird im Rücklagenverzeichnis seit Jahrzehnten geführt.

    eine Rücklage aus einem Nachlaß (37.266,61 EUR zum 31.12.2018)
    das Vermächtnis enthält keine Auflagen zur Verwendung des Kapitals.

    Darüber hinaus gingen anläßlich des 60. Geburtstags von Herrn Ersten Bürgermeister Kandler im Jahr 2018 Spenden für die Gründung einer Meringer Stiftung in Höhe von 4.747,00 EUR ein, die bis zur endgültigen Verwendung auf einem Verwahrgeld verbucht sind.

    In Summe können in die Stiftung zusammen Mittel in Höhe von 189.546,10 EUR als Dotationskapital eingebracht werden.
     
  5. Festlegung der Mitglieder des Stiftungsrates
    Es ist eine „Bürgerstiftung“, entsprechend sollte der Stiftungsrat neben dem „geborenen“ Mitglied in Person des/der Ersten Bürgermeisters/Bürgermeisterin des Marktes Mering mit Bürgern besetzt sein. § 6 der Errichtungsurkunde sieht vor, neben dem geborenen Mitglied vier weitere Mitglieder in den Stiftungsrat zu berufen, die nicht dem Marktgemeinderat angehören und sich aktiv zeitlich und/oder finanziell für die Stiftung engagieren.
     
  6. Beschluß über die Inhalte der Errichtungsurkunde (liegt bei, siehe Ziffer 1)
    Benennung der Stiftung; Vorschläge dazu wie folgt:

    Stiftung unser Mering
    Stiftung für Mering
    Stiftung Mering
    Für Mering – Stiftung
    Gemeinsam-Mering-Stiftung

     
  7. Beschluß über Werbematerial sowie Eigen- oder Fremdrealisierung des Werbematerials, Druckauflage festlegen, Druckkosten bestimmen, Auftrag vor Ort oder über Kooperationspartner der Deutschen Stiftungstreuhand
     
  8. Unterzeichnung und Einzahlung des Dotationskapitals
     
  9. Vorbereitung und Durchführung der Pressekonferenz zur Vorstellung der Sitzung

 

Rechtliche/fachliche Würdigung:

Nach Art. 75 Abs. 4 GO ist das Einbringen von Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen nur zulässig, wenn die Maßnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde liegt, der mit der Stiftung verfolgte Zweck nicht auch auf andere Weise erreicht werden kann.

 

Diese Bestimmung unterscheidet von ihrem Wortlaut her nicht zwischen Stiftungsvermögen von rechtsfähigen Stiftungen und von rechtlich nicht selbständigen Stiftungen. Einzelne Kommentare vertreten die Auffassung, dass hier nur die rechtlich selbständigen Stiftungen zu verstehen sind (Widtmann/Grasser, Anmerkung 5. (Rd.Nr.8) zu Art. 75 GO, Schulz in Praxis der Kommunalverwaltung, Anmerkung 5. zu Art. 75 GO).

 


Die Gemeinde darf Gelder für eine Stiftung nach dem Grundsatz „Keine Ausgabe ohne Aufgabe“ (vgl. Art. 61 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 GO) nur ausgeben, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dient (vgl. Art. 83 Abs. 1 BV, 57 Abs. 1 GO).

 

*) „Gegen die Errichtung der „Bürgerstiftung“ unter der Dachstiftung der Sparkasse bestehen keine Bedenken, wenn sie sich auf die Aufgabenerfüllung der Gemeinde beschränkt und sich als freiwillige Leistung der Gemeinde im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit bewegt. Darüber hinaus halten wir es für erforderlich, dass in der Errichtungsurkunde festgelegt wird, dass bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das auf die Bürgerstiftung entfallende anteilige Stiftungsvermögen an die Gemeinde zurückfällt.“

*) Auszug aus einer Stellungnahme einer kommunalen Rechtsaufsichtsbehörde

 

Das ist mit der Rechtsaufsicht im staatlichen Landratsamt Aichach-Friedberg abzustimmen (s. Ziffer 3 des Fahrplans).

 

Hervorzuheben ist, daß die Stadtsparkasse Augsburg und die Deutsche Stiftungstreuhand bei der Bemessungsgrundlage für die einmaligen Vergütungen dem Markt Mering respektive der künftigen Stiftung deutlich entgegen kommt und diese auf 100.000 € begrenzt (vgl. § 12 Nr. 1 der Errichtungsurkunde).

 

Die Stiftungszwecke wurden so weit gefaßt, wie dies im Sinne des Art. 57 GO zulässig ist. Damit wird für Stifter ein weiter Bereich eröffnet, so daß sich möglichst viele potenzielle Stifter darin wiederfinden können.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:
Die laufenden Kosten für die Verwaltung der Stiftung werden aus den Erträgen der Stiftung bestritten, gehen also nicht zu Lasten des gemeindlichen Haushalts.

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Marktgemeinderat beschließt die Errichtung einer Stiftung in der Stiftergemeinschaft der Stadtsparkasse Augsburg. Die Stiftung trägt den Namen: …………………………………

 

Als Dotationskapital wird eingebracht:

  • das Kapital des Sparbuchs „kulturelle Einrichtungen“ 3643668308 bei der Stadtsparkasse Augsburg, Stand 38.555,45 EUR zum 31.12.2018
  • das Kapital des Sparbuchs „Natur- und Landschaftspflege“ 3643670957 bei der Stadtsparkasse Augsburg, Stand 108.977,04 EUR zum 31.12.2018
  • das Kapital des Sparbuchs „Nachlaß“ 300826697 bei der Stadtsparkasse Augsburg, Stand 37.266,61 EUR zum 31.12.2018
  • der Betrag in Höhe von 4.747,00 EUR, der anläßlich des 60. Geburtstags von Herrn Ersten Bürgermeister Kandler im Jahr 2018 für die künftige „Bürgerstiftung“ gespendet wurde.

 

Der Marktgemeinderat stimmt dem Inhalt der Stiftungsurkunde in der vorliegenden Form zu.

 

Der Vorgang ist der Rechtsaufsicht im staatlichen Landratsamt zur rechtsaufsichtlichen Behandlung vorzulegen.

 

Die Fraktionen werden beauftragt, zur Sitzung des Marktgemeinderates am 12.12.2019 geeignete Personen zur ersten Berufung von vier Mitgliedern des Stiftungsrates vorzuschlagen.

 

Das Werbematerial sowie eine Schmuckurkunde ist in Abstimmung mit der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Stadtsparkasse und der Deutschen Stiftungstreuhand zu gestalten. Soweit örtliche Betriebe für die Realisierung ein wirtschaftlicheres Angebot abgeben, ist diesen der Auftrag für den Druck zu erteilen.

 

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Errichtungsurkunde

Rechtliche, steuerliche und vertragliche Grundlagen                   

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.