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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich ist – in Anlehnung an die Festlegungen der Tempo-30-Zone – laut § 45 Abs. 1 d der StVO eine Tempozone mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 30 km/h.

 

Ein solcher Bereich wird in „zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion“ empfohlen und findet überwiegend als Tempo-10 oder Tempo-20-Zone Anwendung.

 

Durch die straßenverkehrsrechtliche Zugehörigkeit zur Tempo-10/20- Zone gelten deren rechtliche Rahmenbedingungen und Richtlinien sowie Gestaltungsmöglichkeiten adäquat für den verkehrsberuhigten Geschäftsbereich.

 

Die Vorgaben für einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich sind:

 

Verkehrszeichen nach StVO:Bildergebnis für verkehrsberuhigter Geschäftsbereich

 

Verkehrsregelungen:

 

-§ 1 StVO – Rechtsfahrgebot – Recht vor Links (Normalfall)

-aber auch Vorfahrtsregelungen mit Zeichen 306 StVO oder Zeichen 205 bzw. 206 StVO

-keine Lichtzeichenanlagen

 

Zulässige Geschwindigkeit:

 

-Tempozone mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 30 km/h (bevorzugt 20 km/h)

 

-Länge: bis ca. 1.000 m

 

 

 

Verkehrsbelastungen:

 

< 1.000 Kfz/h

 

Flächenaufteilung:

 

-Trennprinzip von Fahrbahn und Seitenräume (sanfte Trennung)

 

-Kfz + Radfahrer auf der Fahrbahn

 

-Fußgänger + Aufenthalt auf dem Seitenstreifen / Gehweg

(Abgrenzung durch bauliche Maßnahmen z.B. niedrige Borde erforderlich)

 

Ruhender Verkehr (Parken):

 

-durch Beschilderung regelbar; Zusatzschild Parken nur auf gekennzeichneten Flächen

 

-Kurzzeitparken durch Beschilderung regelbar

 

Radverkehr:

 

-auf der Fahrbahn

 

ÖPNV:

 

-ÖPNV integrierbar

-Vorfahrtsregelung bei Busverkehr

 

Funktion / Einsatzbereiche:

 

-nur Straßen in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeranteil (Geschäftsstraßen)

 

-überwiegend Aufenthaltsfunktion

 

-niedrige Geschwindigkeit

 

Aufgrund der aufgeführten Kriterien wird deutlich, dass die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches an eine Vielzahl von Anforderungen gekoppelt ist. Nur durch das Aufstellen von Verkehrszeichen ist diesen Vorgaben nicht genüge getan.

 

Bereits in den Jahren 2012/2013 wurde durch das Büro Kehrbaum eine Verkehrsplanung im Ortszentrum Mering vorgenommen. (siehe Anlage) Diese Planung geht von der Augsburger Straße (Jägerberg) bis zur Münchener Straße (Bouttevillestr.).Eine Weiterführung des verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches in der Münchener Straße bis zur Einmündung Bahnhofstraße wurde damals nicht empfohlen. Grund dafür war die Verkehrssituation die an der Einmündung Münchener Straße/Bouttevillestraße entstanden wäre (rechts vor links). Seitens der Polizei wurde damals angeführt, dass es für die Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar sei, aufgrund der Ausbauvorschläge, die Münchener Straße und die Augsburger Straße als untergeordnete Straße einzuordnen. Die Polizei gab zu Bedenken, dass die beiden Straßen weiterhin als fortführende Achsen wirken, und entsprechende Probleme zu befürchten sind.

 

Auch der AVV (ÖPNV) hat zu dieser Verkehrsplanung ausführlich Stellung genommen. Hauptpunkte waren, dass eine Mindest-Fahrbahnbreite von 6 m erforderlich ist, und die Haltestellenbereiche am Marktplatz müssen auf eine Länge von 18 m ausgebaut werden. Bei der Bauausführung ist der „Kasseler Sonderbord“ zu verwenden.

 

Durch Herrn Bürgermeister Kandler wurde das Büro Dragomir beauftragt, eine Umgestaltung des Verkehrsraums am Marktplatz (zwischen Herzog-Wilhelm-Str. und Bgm.-Wohlgeschaffen-Str.) zu prüfen. (Entwurf ist beigefügt). Durch den Einbau einer Verkehrsinsel (als Querungshilfe) und entsprechende Markierungen soll hier eine Reduzierung der Geschwindigkeit erreicht werden. Die Kraftomnibusse sollen auch hier auf der Straße halten; die Haltestellen wären, den Vorgaben des AVV entsprechend, auszubauen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches neben den verkehrsrechtlichen Voraussetzungen, umfangreiche Anforderungen an sog.  „Funktionsflächen“ stellt.

 

In einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich sind Flächen zu gestalten für:

 

-Fahrbereiche

-Parken PKW

-Parken Fahrräder

-Freischankflächen

-reine Fußgängerbereiche / Aufenthaltsbereiche

-Bäume

 

Durch die geringen Geschwindigkeiten soll sich zum einen die Verkehrssicherheit in Bezug auf die Nutzung des öffentlichen Raumes, etwa durch gastronomische Aufstellflächen und hohes Fußgängeraufkommen verbessern. Durch den verkehrsberuhigten Geschäftsbereich wird der Durchgangsverkehr erheblich reduziert. Eine Verlagerung des Verkehrs in die Bouttevillestraße und in die Kirchstraße/Luitpoldstraße dürfte die Folge sein. Dies war bereits 2012/2013 (Feldversuch)  Anlass zu zahlreichen Beschwerden von Anliegern.

 

Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches vom Jägerberg bis zur Bahnhofstraße aus verkehrlicher Sicht nur umzusetzen wäre, wenn der Einmündungsbereich Münchener Straße / Bouttevillestr. umgestaltet wird. Auch die Gestaltung des Bereiches um den Marktplatz (Bushaltestellen) und Querungsinsel/-hilfe erfordert entsprechende bauliche Maßnahmen. Dies kann mit Pflanztrögen und Markierungen nicht umgesetzt werden.

 

Hinzu kommt, dass die Gestaltung der vorstehend genannten Funktionsflächen (z.B. einheitlicher Fahrbahnbelag) für Fahrbereiche, Fußgängerbereiche und Aufenthaltsbereiche  nur durch entsprechende Umbaumaßnahmen erreicht werden kann.

 

Durch den geschilderten Sachverhalt soll aufgezeigt werden, dass die Umsetzung, wie im Antrag vom 28.09.2019 gefordert, so einfach nicht durchgeführt werden kann. Es wäre zu diskutieren, ob der Umgriff des verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches bis zur Bahnhofstraße oder bis zur Einmündung Bouttevillestr. ausgewiesen werden soll. Gleichzeitig wäre festzulegen, inwieweit bauliche Maßnahmen (Gestaltung zwischen Herzog-Wilhelm-Str. und Bgm.-Wohlgeschaffen-Str.) vorgenommen werden sollen.

 

Auch wenn die Umsetzung des verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches nur „provisorisch“ erfolgen soll, ist die Beauftragung eines Verkehrsplaners, aus Sicht der Verwaltung unumgänglich.

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

Die Höhe der Ausgaben hängt von der

Beratung und Beschlussfassung ab.

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Im laufenden Haushaltsplan sind keine Mittel vorgesehen.

 

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Beschlussvorschlag
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Ergibt sich aus der Beratung.

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Anlage/n
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