Die Gültigkeit der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter endet nach 20 jähriger Gültigkeit zum 08. Dezember 2019.
Von Seiten der Verwaltung wird beantragt, die noch gültige Verordnung in der bisherigen Fassung mit den wenigen in der Folge aufgeführten Änderungen für weitere 20 Jahre zu beschließen.
Erforderliche Änderungen:
A.
Seite 1. Erste Zeile unter der Titelzeile
Bisherige Fassung:
vom 09. Dezember 1999
Geänderte Fassung
vom 10. Dezember 2019
B.
Seite 1. Erster Abschnitt unter der Titelzeile
Bisherige Fassung:
Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG) in der Fassung der Bek vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), erläßt die Gemeinde Schmiechen folgende
Geänderte Fassung:
Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG) in der Fassung der Bek. vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBL. S. 458), erlässt die Gemeinde Schmiechen folgende
C.
Seite 5. § 13 1. Satz
Bisherige Fassung:
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark belegt werden
Geänderte Fassung:
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße belegt werden
D.
Seite 5. § 14 (2)
Bisherige Fassung:
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 18. Dezember 1998 außer Kraft.
Geänderte Fassung:
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 09. Dezember 1999 außer Kraft.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
| |
Einmalig 2019: € | Einmalig 2019: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: