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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Bauherr reicht einen Bauantrag zur Änderung der Nutzung des Anbaus des Objektes Münchner Straße 19 (früher Drogeriemarkt Müller, jetzt CityBüros) ein. In diesem Nebengebäude befand sich früher im EG das Lager und im OG das Büro des Drogeriemarktes. Nach Auszug des Drogeriemarktes wurde das EG nach wie vor als Lager genutzt, das OG stand leer. Jetzt sollen beide Stockwerke des Gebäudes in eine Wohnung umgenutzt werden. Die Wohnung hat eine Nutzfläche von 87,09 m² im EG und 83,22 m² im OG, insgesamt somit 170,31 m².

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:06.12.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:06.02.2020

Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:17.02.2020

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind 3 Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne vorhanden. Ein Nachbargrundstück ist im Eigentum des Bauherrn selbst, die beiden anderen Eigentümer wurden nicht beteiligt.

 

 

Rechtliche/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, die Erschließung ist gesichert.

 

Stellplätze:

 

Die Stellplätze wurden bislang immer für die beiden Objekte Hs.Nrn. 23-25 (früher PLUS-Markt) und 19 (ehem. Müller) gemeinsam berechnet und nachgewiesen. Grundlage hierfür sind jeweils Bescheides des Landratsamtes vom 03.03.2011, in denen jeweils der Stellplatzbedarf für beide Objekte geregelt wurde. Diese Bescheide sind nach wie vor rechtsverbindlich und daher als Grundlage für die Stellplatzberechnung zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben sich gegenüber der Bescheide mittlerweile einige Nutzungsänderungen ergeben, die bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs zu beachten sind.

Auf dieser Basis hat die Verwaltung eine Stellplatzberechnung über beide Objekte gemeinsam gefertigt, die einen Bedarf von 46 Stellplätzen ergeben hat.

Nach dem vorgelegten Stellplatzplan sind in der Natur tatsächlich auch 46 Stellplätze vorhanden, so daß der Stellplatznachweis erfüllt ist.

 

Zusätzlich ergibt sich zu diesem Thema jedoch noch folgende Problematik:

Der Bauherr hat im Jahre 1989 die Parkbucht entlang der Augsburger Straße (5 Stellplätze) unentgeltlich an den Markt Mering abgetreten. Im Gegenzug wurde ihm aber zugesagt, daß er diese 5 Stellplätze weiterhin als Stellplatznachweis für sein Objekt heranziehen darf. Dies wurde bei den bisherigen Stellplatznachweisen auch immer so praktiziert und vom Landratsamt auch nicht beanstandet, obwohl es hierzu keine schriftlich Vereinbarung gab.

Aktuell ist das Landratsamt nun auf diese Problematik aufmerksam geworden und möchte einen Nachweis, daß diese 5 öffentlichen Stellplätze weiterhin als Stellplatznachweis für die Objekte des Bauherrn anerkannt werden können.

Dies kann rechtmäßig nur dadurch erfolgen, daß der Bauherr diese 5 Stellplätze nun ablöst. Da er dem Markt aber im Jahre 1989 unentgeltlich das Grundstück mit den Stellplätzen überlassen hat, wäre es unverhältnismäßig, von ihm nun zusätzlich auch noch einen Ablösebetrag zu erheben. Der anfallende Ablösebetrag sollte daher mit dem Wert des damals übertragenen Grundstücks verrechnet werden, so daß der Bauherr nun für die Ablöse keine Zahlung mehr leisten muss. Auf dieser Basis wurde ein Ablösevertrag gefertigt, der als Anlage beigefügt ist.

 

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuß erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Darüber hinaus wird einer Ablöse von 5 Stellplätzen zugestimmt; das Gremium nimmt den beigefügten Entwurf des Ablösevertrags zur Kenntnis und stimmt diesem zu. Die Verwaltung wird mit dem Abschluss des Vertrages beauftragt.

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Anlage/n
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Stellplatzberechnung

Ablösevertrag     

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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