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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Erstmalig im Jahr 2011, und seitdem alljährlich, vergab das Marktbauamt kleinere Straßenbaumaßnahmen über ein Jahresleistungsverzeichnis.

Die Submission für das Jahresleistungsverzeichnis 2020 findet am 14.02.2020 statt.

 

Der Leistungsbeschrieb für das Jahr 2020 gliedert sich in folgende 3 Abschnitte:

 

Abschnitt a – Kleinbaumaßnahmen, kleinere Flächenausbesserungen, Risse, Verfugungen,

 

Abschnitt b – Instandhaltungsarbeiten mittels Oberdeckenverstärkung und Asphaltdeckschichtverstärkung, (zur Zeit ist es dem Markt Mering aus finanziellen Gründen nicht möglich alle Straßen im Vollausbau herzustellen, deshalb wird in Zukunft vermehrt auf Oberdeckenverstärkungen zurückgegriffen, wie z.B. in der Eckenerstraße, Am Mitterfeld, Adalbert-Stifter-Ring),

 

Abschnitt c – kleinere in sich geschlossene Maßnahmen, wie z.B. die Gehwegerweiterung in der Unterberger Straße mit Querungshilfe).

 

Auf Grund der momentanen haushaltslosen Zeit beantragt die Verwaltung, um unaufschiebbare, notwendig werdende Einzelbaumaßnahmen vergeben zu können, die Freigabe durch das Gremium.

Damit die Verwaltung auch 2020 den finanziellen Vorteil in Anspruch nehmen kann, wird die Verwaltung, wie die Jahre vorher, unter der Haushaltsstelle 6300-5100   480.000,-- € einstellen.

Die bis dahin vergebenen Aufträge, bzw. Ausgaben, werden aus dieser Haushaltsstelle beglichen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Gegenstand der Bestrebungen ist die Bewirtschaftung der Haushaltsstelle 6300-5100, also der bauliche Straßenunterhalt. Hier handelt es sich um Standardmaßnahmen von der Bordsteinabsenkung bis hin zu Instandsetzungsmaßnahmen im Straßenbau im Hinblick auf die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten. Größere Maßnahmen werden nach wie vor gesondert ausgeschrieben, da hierbei im Gegensatz zu kleinen Baustellen wieder günstigere Preise zu erwarten sind.

 

In der "haushaltslosen Zeit" gelten die Vorschriften des Art. 69 GO (Vorläufige Haushaltsfüh-rung):

 

"1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemein-de

 

1.finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sons-tige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haus-haltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

 

2.die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erhe-ben,

 

3.Kredite umschulden,

 

4.Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

 

(2) 1Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leis-tungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. 2Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.

 

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

 

(4) 1Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. 2Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. 3Die Geneh-migung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leis-tungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden."

 

Im vorliegenden Fall ist die Aufgabe notwendig und unaufschiebbar, ein Zuwarten würde ei-nen Schaden für den Markt Mering verursachen, da die Maßnahme dann voraussichtlich teurer würde bzw. zu befürchten ist, daß die Maßnahme im Jahr 2020 nicht mehr zur Ausfüh-rung kommt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: 480.000,-- €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Im Haushalt 2020 werden unter der HHSt. 6300-5100   480.000,-- € eingestellt.

 

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Beschlussvorschlag
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Der  Marktgemeinderat beschließt die Abwicklung von Kleinbaumaßnahmen über ein Jahresleistungsverzeichnis.

 

Der Marktgemeinderat erteilt der Verwaltung die Bevollmächtigung zur Vergabe des Jahresleistungsverzeichnisses an den wirtschaftlichsten Bieter (dieser wird dem Gremium nach Submission am 14.02.20  und nach Auswertung mitgeteilt).

 

Der Marktgemeinderat beschließt außerdem die Bevollmächtigung der Verwaltung zur Vergabe von kurzfristig notwendig werdenden Kleinbaumaßnahmen im Rahmen des Jahresleistungsverzeichnisses nach Art. 69 GO im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung.

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Anlage/n
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