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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Teile des bestehenden, landwirtschaftlichen Nebengebäudes auf dem Anwesen Ringstraße 36 sollen einer neuen baurechtlichen Nutzung zugeführt werden. Der bisherige landwirtschaftliche Packraum und die Saisonarbeiterwohnung sollen in ein Atelier für bildende Künste und eine Privatwohnung umgenutzt werden.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:02.03.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:02.05.2020

Nächste Gemeinderatssitzung:04.05.2020

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind vier Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne vorhanden. Eines davon ist ebenfalls im Besitz des Bauherrn. Nachbarunterschriften wurden zum Bauantrag nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das von der Nutzungsänderung betroffene Gebäude liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und beurteilt sich deshalb nach § 34 BauGB als Vorhaben im Innenbereich. Die neuen Nutzungen (private Wohnung und Atelier) fügen sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 5 BauNVO (Dorfgebiet) ein. Das Vorhaben fügt sich ebenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein, da das Gebäude in der Kubatur nicht verändert wird. Es werden lediglich Wände entfernt bzw. eingezogen und eine Treppe entfernt. Im Bauantrag sind für das Vorhaben vier Stellplätze dargestellt. Die Erschließung ist gesichert.

 

Derzeit ist laut Planer ein Stellplatz vorhanden, die private Wohnung löst gegenüber der Saisonarbeiterwohnung keinen Mehrbedarf nach der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStV) aus. Das Atelier wird als Handwerksbetrieb definiert, welcher nach Nr. 9.1 der GaStV einen Bedarf von 2 Stellplätzen auslöst. Der Stellplatznachweis ist somit erbracht, es wird sogar ein zusätzlicher Stellplatz errichtet. Des Weiteren ist in der Praxis auf dem Anwesen genügend Parkfläche vorhanden.

Es wird auf abstandsflächenrechtliche Belange verwiesen, da das Bestandsgebäude bereits aktuell die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben der BayBO nicht einhält. Die Abstandsflächen erstrecken sich über die Straßenmitte (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Diesen Sachverhalt beurteilt ausschließlich das Landratsamt Aichach-Friedberg in der weiteren Prüfung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Auf abstandsflächenrechtliche Belange wird verwiesen.

 

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Anlage/n
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  • ohne

 

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