Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines Doppelcarport mit den Maßen 5,00 x 5,95 m an der nördlichen Grundstücksgrenze.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 „Liftenweg“. Es handelt sich grundsätzlich um ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1, Nr. 1  Buchstabe b Bayerische Bauordnung. Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der geplante Doppelcarport erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 BayBO und macht somit eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht eingehalten, da der Carport mit ca. 2/3 der Fläche außerhalb der bebaubaren Fläche errichtet werden soll. (Ziffer 4.6.1). Diese Befreiung wäre für sich genommen unproblematisch zu erteilen, da hiervon nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes berührt sind (vlg. § 31 Abs. 2 BauGB)

 

Zudem ist anzuführen, dass die Grundflächenzahl des Bebauungsplanes von 0,25 bereits mit der Errichtung des Hauptgebäudes überschritten wurde. Dies war durch die energetische Ausführung des Wohnhauses gegeben. Die Überschreitung beläuft sich bisher mit einer GRZ von 0,263 auf 0,013. Mit dem geplanten Doppelcarport würde sich die GRZ-Überschreitung von 0,013 auf 0,067 erhöhen. Der Carport weist eine Grundfläche von 29,75 m² auf. Bei einer Grundstücksgröße von 549 m² entspricht dies einer GRZ von 0,054.

 

Die Entscheidung, ob hier eine Befreiung zur Überschreitung der GRZ zugelassen wird, obliegt der Gemeinde. Es gilt jedoch genau abzuwägen zu beachten, dass es einer ausführlichen Begründung bedarf, da nahezu in allen Fällen durch die Überschreitung der GRZ die Grundzüge der Planung berührt sind. Diese grundlegende Rechtsauffassung teilt auch das Landratsamt. Aus Sicht der Verwaltung sind auch bei der beantragten Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, eine rechtssichere Befreiung ist nicht gewährleistet.

 

Auch vor dem Hintergrund einer möglichen Klage gegen die Gemeinde als Bescheid erlassende Behörde, wird daher von der Erteilung der isolierten Befreiung abgeraten.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung  gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 20 „Liftenweg“ bezüglich der Überschreitung der Baugrenze und der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) zur Errichtung eines Doppelcarports nicht, da durch die Überschreitung der GRZ die Grundzüge der Planung berührt sind.

 

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.