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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Nach Artikel 35 Absatz 1 GO wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. Die weiteren Bürgermeister sind grundsätzlich Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche Bürgermeister), wenn nicht der Gemeinderat in der Satzung zur Regelung von Fragen des Gemeindeverfassungsrechts bestimmt, dass sie  Bürgermeister auf Zeit sein sollen (berufsmäßige Bürgermeister).

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Auf Grund der Fülle der Aufgaben, vor allem im repräsentativen Bereich wird vorgeschlagen, wie bereits bisher praktiziert neben dem gesetzlich vorgeschriebenen zweiten Bürgermeister auch einen dritten Bürgermeister zu wählen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Abhängig von der Beschlussfassung über die Entschädigung für die weiteren Bürgermeister unter TOP 8.

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt, aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit zwei weitere Bürgermeister zu wählen.

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Anlage/n
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