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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Die Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) kennt als Organe der Verwaltungsgemeinschaft zum einen die Gemeinschaftsversammlung und zum anderen den Gemeinschaftsvorsitzenden. Die Gemeinschaftsversammlung konstituiert sich auf Grund der Entsendung von Vertretern aus den Mitgliedsgemeinden. Der Gemeinschaftsvorsitzende ist aus den Reihen der Gemeinschaftsversammlung zu wählen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Gemäß Art. 6 Abs. 3 VGemO wählt die Gemeinschaftsversammlung aus ihrer Mitte einen der ersten Bürgermeister zum Gemeinschaftsvorsitzenden für die Dauer ihres gemeindlichen Amtes.

 

Bei der Wahl handelt es sich um eine sog. Beschlusswahl im Sinne des Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO).

 

Für die Wahl gelten die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG). Es wird geheim – als mit Stimmzetteln und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses- abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Vorgeschlagenen im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit, so findet unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

 

Zur Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden wird ein Wahlausschuss bestehend aus GL Nerlich sowie Herrn Bordon gebildet. Vorgeschlagen wird für das Amt auf Grund der bisherigen Praxis Herr Bürgermeister Mayer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden

 

  • Abgegebene Stimmen …….
  • Ungültige Stimmen…….
  • Gültige Stimmen…….
  • ……………………….

 

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Beschlussvorschlag
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Anlage/n
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