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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Das Bundesverkehrsministerium fördert den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland. Die entsprechende Richtlinie datiert vom 13.07.2021. Danach ist die Antragstellung bis zum 31.12.2021 möglich, der Fördertopf enthält 500 Mio. EUR.

 

Die Verwaltung hat sechs Standorte in Mering mit der dargestellten Ausstattung auf Machbarkeit geprüft:

 

Eine Ladesäule mit zwei Ladepunkten (Ladeleistung bis zu 22 kW je Ladepunkt):

-            Parkplatz am Marktplatz

-            Parkplatz an der Bouttevillestraße (Heizöl Wagner)

-            Parkplatz an der Hochtenne

-            Parkplatz am Schulzentrum

 

Zwei Ladesäulen mit je zwei Ladepunkten (Ladeleistung bis zu 22 kW je Ladepunkt)

-            Bereich um den Bahnhof (Kurzzeitparkplätze am Busbahnhof)

-            P & R St. Afra im Bereich des Bahnsteigzugangs

 

Vom Netzbetreiber wurden die Kosten für die Errichtung von E-Ladesäulen wie folgt ermittelt:

 

 

Hergestellt würden damit insgesamt 16 Ladepunkte. Die Kosten des Netzanschlusses unterliegen noch dem Prüfungsvorbehalt durch den Netzbetreiber Bayernwerk.

 

Die Förderung beläuft sich auf

 

-          60 %, jedoch maximal 2.500 EUR je Ladepunkt

-          60 %, jedoch maximal 10.000 EUR je Anschluß an das Niederspannungsnetz

 

Damit beläuft sich die mögliche Gesamtförderung auf 40.000,00 EUR für die Ladepunkte und 53.640 EUR für die Netzanschlüsse, zusammen also 93.640,00 EUR.

 

Der Eigenanteil des Marktes Mering beläuft sich damit auf 94.360,00 EUR

 

Zu den Investitionskosten kommen Betriebskosten, die sich abhängig vom Betreiber auf rund 700 EUR jährlich je Ladestation belaufen, also 5.600 EUR insgesamt pro Jahr.

 

Zu entscheiden wäre zu einem späteren Zeitpunkt, wie der Tarif für die Stromentnahme gestaltet werden soll; dementsprechend stellen sich die Einnahmen dar.

 

Mit Datum vom 16.08.2021 wurde zur Fristwahrung ein Antrag für die beschriebenen Standorte gestellt. Das Vorhaben ist dann innerhalb von 12 Monaten abzuschließen, die Standorte sind durch den Antragsteller festzulegen.

 

Vor einer möglichen Beauftragung sind jedenfalls die steuerrechtlichen Aspekte zu klären, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 2b UStG. ohnehin zu klären sind.

 

Straßenverkehrsrechtliche Belange (Stellungnahme der Straßenverkehsbehörde):

 

Grundsätzlich sind alle vorgeschlagenen Standorte möglich.

 

Einzig der Standort an der P&R-Anlage am Haltepunkt St. Afra im Bereich des Bahnsteigzugangs verträgt sich kaum mit der Idee, daß dort nur zum Zwecke der Ladung geparkt werden sollte, um anderen Fahrzeugführern ebenfalls die Gelegenheit zu geben, ihr Fahrzeug zu betanken.

 

Der durchschnittliche Nutzer am P&R-Platz wird sein Fahrzeug abstellen und wohl erst nach 8 bis 10 Stunden zurückkehren. Das würde der eigentlichen Idee widersprechen und eher einen Parkplatz für E-Auto Fahrer schaffen als eine Lademöglichkeit für mehrere.

 

Die Ausschilderung und Markierung eines solchen Platzes regelt sich nach der StVO und dem Elektromobilitätsgesetz. Hier gibt es zwar einige Fallstricke zu beachten, grundsätzlich ist eine solche Ausschilderung aber doch recht einfach umsetzbar und zudem durch farbige Bodenmarkierungen optisch aufzuwerten.

 

Daß eine solche Ladestation an den hervorstehenden Ecken unbedingt durch das unbeabsichtigte Anfahren durch Poller oder ähnliches geschützt werden sollte, ist wohl einhellige Meinung.

 

Neben der Beschilderung vor Ort besteht auch die Möglichkeit durch Hinweiszeichen auf die Standorte aufmerksam zu machen.

 

Umsetzung der Maßnahme

 

Da die Maßnahme innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung (16.08.2021) umgesetzt werden muß, ist davon auszugehen, daß dafür nach Genehmigung des Haushalt- und Finanzplans 2022 – 2025 nicht mehr genügend Zeit verbleibt. Es wird deshalb vorgeschlagen, in der haushaltslosen Zeit im Jahr 2022 mit der Maßnahme zu beginnen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Errichtung und der Betrieb von E-Ladesäulen für Elektrofahrzeuge ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde nach Art. 57 GO:

 

(1) 1Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. 2Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) 1Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. 2Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.

 

(3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: 188.000 €

Einmalig 2022: 93.640 €

Jährlich: ca. 5.600 €

Jährlich: offen

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Mittel für die Errichtung von E-Ladesäulen für Kraftfahrzeuge sind im Haushalt- und Finanzplan 2020 – 2023 nicht veranschlagt, sie wären im Haushalt- und Finanzplan 2022 – 2025 anzusetzen.

 

In der haushaltslosen Zeit gelten die Vorschriften des Art. 69 GO

 

Vorläufige Haushaltsführung

 

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde

  1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden,
  4. Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

 

(2) 1Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. 2Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.

 

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

 

(4) 1Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. 2Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. 3Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

 

Angesichts der Tatsache, daß die Fördermittel bei einer verspäteten Fertigstellung nicht mehr fließen könnten, kann die Maßnahme im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 als unaufschiebbar eingestuft werden.


 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat befürwortet die Errichtung von E-Ladesäulen für Elektrofahrzeuge an den folgenden Standorten:

 

eine Ladesäule mit zwei Ladepunkten (Ladeleistung bis zu 22 kW je Ladepunkt):

-            Parkplatz am Marktplatz

-            Parkplatz an der Bouttevillestraße (Heizöl Wagner)

-            Parkplatz an der Hochtenne

-            Parkplatz am Schulzentrum

 

zwei Ladesäulen mit je zwei Ladepunkten (Ladeleistung bis zu 22 kW je Ladepunkt)

-            Bereich um den Bahnhof (Kurzzeitparkplätze am Busbahnhof)

-            P & R St. Afra im Bereich des Bahnsteigzugangs

 

Er beauftragt die Verwaltung die Mittel in die Haushaltsplanung 2022 – 2025 aufzunehmen und die Maßnahme (Lieferung und Installation der Stromsäulen sowie Betrieb der Ladepunkte) zu Beginn des Jahres 2022 auszuschreiben. Die Verwaltung wird beauftragt, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der Netzbetreiber ist mit dem Netzanschluß der Stromsäulen zu beauftragen. Die Preise für die Stromentnahme wird der Marktgemeinderat festlegen, sobald der Betreiber der Ladepunkte feststeht.

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Anlage/n
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6 Flurkarten mit Luftbild der ausgewählten Standorte              

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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