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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Am 02.07.2020 übergab ein Vertreter des Meringer Tierparlaments eine Unterschriftenliste an den Ersten Bürgermeister mit der Forderung in Mering eine Hundewiese zu schaffen. Als möglichen Standort nannte er u.a. auch den Bereich am Badanger, an dem jährlich der Biergarten stattfindet. Grundsätzlich überließ er aber die Standortsuche dem Markt Mering.

 

In der Nähe des Zentrums gibt es wenig geeignete Flächen im Eigentum des Marktes Mering. Eine Fläche in der Nähe der Bahn, hinter dem Baugebiet und den Mehrfamilienhäusern am Paarangerweg mit den Flur-Nrn. 2616, 2615 und 2612/3 (siehe Kostenschätzung und Lageplan in der Anlage) hätte eine entsprechende Größe. Aufgrund der angrenzenden

Wohnbebauung wird das Grundstück eher für nicht bzw. nur bedingt geeignet eingestuft.

 

Außerdem befindet sich diese Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 Thorey - Teilbereich Paarbogen. Die Fläche befindet sich vollständig lt. Bebauungsplan in einem Überflutbereich und nicht innerhalb einer überbaubaren Fläche. Eine Einfriedung in einer Höhe von unter 2,0 Meter ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO verfahrensfrei. Grundsätzlich könnte für ein solches Vorhaben eine isolierte Befreiung ausgesprochen werden, allerdings dürfen die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt sein und auch sonst keine Belange (wie z.B. wasserrechtliche Belange) entgegenstehen. Daher wurde der Standort mit der Abteilung Wasserrecht, Wasserwirtschaftsamt Donauwörth und  Baurecht im Landratsamt besprochen. Inzwischen befindet sich die Fläche nicht mehr im Überschwemmungsgebiet, daher wurden keine Bedenken seitens der wasserrechtlichen Fachbehörden vorgebracht. Die Abteilung Baurecht würde eine isolierte Befreiung seitens der Gemeinde nicht beanstanden, hält den Standort aus städtebaulicher Sicht als nicht ideal für dieses Vorhaben. Die ursprüngliche Planungsabsicht wird nach Einschätzung des Kreisbaumeisters nicht mehr eingehalten, bzw. ist negativ berührt, da die Fläche nach dem ursprünglichen Willen von Bebauung jeder Art freizuhalten ist und die Fläche der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden sollte. Auch wenn das Gelände weiterhin für Jedermann öffentlich zugängig bliebe, würde die Nutzung für die Allgemeinheit doch stark eingeschränkt, da die Fläche dann tatsächlich nur noch durch die Hundebesitzer genutzt werden kann.

 

Allerdings soll diese Fläche dazu dienen, die Kosten für eine Ausweisung einer Hundewiese darzustellen:

 

Zur Errichtung einer Hundewiese müsste ein Zaun um das Grundstück errichtet werden, damit die Hunde frei laufen können. Die entsprechende Höhe von min. 1,20 m oder alternativ 2,00 m hat natürlich auch Auswirkungen auf die Kosten. Außerdem wären Sitzgelegenheiten und eine Hundetoilette erforderlich. Die Hauptkosten verursacht allerdings die Umzäunung, welche nach laufenden Metern abgerechnet wird. Für das oben genannte Grundstück ergeben sich so Gesamtkosten von etwa 30.000 €.

 

Im Rahmen eines Telefonates mit dem Vorsitzenden des Schäferhundevereins, wurde auch eine mögliche gemeinsame Nutzung des Vereinsgeländes besprochen. Der Vorsitzende des Vereins betonte, dass das Gelände des Schäferhundevereins auch für Wettkämpfe genutzt würde und daher eine freie Nutzung für Hundebesitzer nicht in Frage käme.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Herstellung einer Hundewiese ist eine freiwillige Leistung des Marktes Mering im Sinne des Art. 57 der Bayerischen Gemeindeordnung.

 

Art. 57 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

 

(1) 1Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. 2Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) 1Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. 2Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.

 

(3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, abhängig von der Beschlusslage

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Nach der Schätzung des Marktbauamtes würde die Herstellung einer Hundewiese mit Einfriedung je nach Ausführung Kosten in Höhe von rund 28.000 € bis 37.000 € verursachen. Dazu kommen weitere jährliche Kosten für den Unterhalt der Fläche durch den gemeindlichen Bauhof. Im Haushalt- und Finanzplan 2020 – 2023 sind für die Herstellung einer Hundewiese keine Mittel veranschlagt.

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Beschlussvorschlag
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  1. Der Bau- und Planungsausschuss nimmt Kenntnis vom Antrag des Meringer Tierparlaments auf Herstellung einer Hundewiese und stimmt diesem zu / lehnt diesen ab.
     
  2. Der Bau- und Planungsausschuss schlägt folgende Standorte für eine Hundewies vor und beauftragt die Verwaltung mit einer Machbarkeitsprüfung:


 

  1. Der Bau- und Planungsausschuss legt für die Realisierung einer Hundewiese ein maximales Budget von ____________ EUR fest.

 

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Anlage/n
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Plan Hundewiese

Kostenschätzung               

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