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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Voraussichtlich kann die geplante Nutzung des „Integrativen Kinderhauses am Kapellenberg“ Anfang November in Betrieb gehen. Anpassungsarbeiten, z.B. der Verbindungsgang mit Treppen an das bestehende Gebäude, sowie die Aussenanlagen werden im Anschluss sukzessive fertiggestellt.  Aktuell ergeben sich Mehrkosten von ca. 14 % gegenüber der Kostenaufstellung aus dem Förderantrag (gesamt: 2.288.820,00 €, einschl. Erwerb des Gebäudes)  vom 09.04.2019; folglich ergeben sich nun Gesamtbaukosten in Höhe von ca. 2.632.360,00 €.  Die größten Kostensteigerungen ergaben sich bei der Abwasser-, Wasser-, Sanitärtechnik (z.B. Kosten lt. Kostenberechnung gem. Entwurfsplanung  58.100,00 €, jetzt Kosten lt. Ausführungsplanung 79.900,-- €) und Heizungstechnik,  bei den Stromanlagen (z.B. Kosten lt. Kostenberechnung gem. Entwurfsplanung 28.500,00 €,  jetzt Kosten lt. Ausführungsplanung  96.800,-- €), bei der Blitzschutzanlage (z.B. Kosten lt. Kostenberechnung gem. Entwurfsplanung 2.000,00 €, jetzt Kosten lt. Ausführungsplanung 11.700,-- €) und beim Brandschutz. Alle diese Gewerke befinden sich in der Kostengruppe 400,  dementsprechend  wird dies ebenfalls eine Kostensteigerung bei der Kostengruppe 700 (= Projektierung der o.g. Gewerke) nach sich ziehen.  

Derzeit sind lt. Haushalt noch 727.969,65 €  (Stand 01.10.2020) verfügbar und bereits Baukosten in Höhe von 1.777.551,86 € ausbezahlt. Dadurch sind ca. 130.000,-- €  aus der Haushaltsstelle 4642-9400  nicht gedeckt.

Die Verwaltung schlägt aus dem oben genannten  Grund vor, die fehlenden Finanzmittel (Planungskosten und Baukosten)  aus der HHSt 6200-9500.122 (Gewerbepark Mering West, Tiefbaumaßnahmen)  zu entnehmen  (diese Haushaltsstelle ist ebenfalls Teil des Vermögenshaushaltes).

Die Mehrkosten waren zu Beginn des Projektes bei der damaligen Kostenschätzung durch den Architekten nicht abschätzbar, bzw. sind dem Bauen im Bestand geschuldet.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

1. Unabweisbarkeit

„Als unabweisbar gilt eine Ausgabe dann, wenn sie zur Aufgabenerfüllung

  • sachlich oder rechtlich notwendig ist, d.h. zur Schadens- oder Gefahrenabwehr oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung erforderlich ist bzw. die Verpflichtung zur Leistung sich zwingend aus einem Gesetz oder Vertrag ergibt,
  • zeitlich unaufschiebbar ist, also nicht bis zur Veranschlagung in einem Nachtragshaushaltsplan oder im Haushaltsplan des nächsten Jahres verschoben werden kann, ohne dass die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde beeinträchtigt werden würde.

Lediglich wünschenswerte Ausgaben fallen nicht darunter.“

  • Die Kostensteigerung um ca. 14% war nicht hervorsehbar. Die Vergaben sind bereits abgeschlossen und die Zahlungsverpflichtungen somit unumstößlich, der Markt Mering ist aufgrund von Verträgen zu den resultierenden Geldleistung verpflichtet.

Da die Rechnungen zeitnah zugestellt werden, sind die überplanmäßigen Ausgaben demnach unaufschiebbar, eine Veranschlagung für das nächste Haushaltsjahr unzweckmäßig.

 

2. Deckungsverpflichtung

„Die Deckungsverpflichtung von Planabweichungen im gleichen Haushaltsjahr folgt dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO); sie kann erreicht werden,

  • durch Einsparungen (Kürzungen) von Ausgabemitteln anderer Haushaltsstellen; die Inanspruchnahme wird dadurch auf der betreffenden Haushaltsstelle gesperrt und in der Haushaltsüberwachungsliste vermerkt.
  • Durch die Heranziehung von über- oder außerplanmäßige Einnahmen, wenn diese nicht zweckgebunden sind.“
  • Die Deckung der überplanmäßigen Kosten i.H.v. 130.000,-€ können im laufenden Haushalt durch Einsparungen der Ausgabemittel auf der Haushaltsstelle 6200-9500.122 Tiefbaumaßnahmen Gewerbegebiet Mering West sichergestellt werden.

Alle erwähnten Haushaltsstellen sind Teil des Vermögenshaushaltes.

 

3. Zuständigkeit für die Genehmigung

Die Befugnis, Planabweichungen zuzulassen bestimmt sich nach dem allgemeinen Gemeinderecht, gemäß den festgesetzten Wertgrenzen in der Geschäftsordnung (GeSchO) i.V.m. der „Dienstanweisung für die Mittelbewirtschaftung beim Markt Mering. Für die Genehmigung ist zuständig:

  • bis 15.000,-€ für überplanmäßige und 15.000,-€ für außerplanmäße Ausgaben der 1.Bürgermeister (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c GeSchO)
  • ab 15.001,-€ bis 50.000,-€ für überplanmäßige und ab 15.001,-€ bis 50.000,-€ für außerplanmäße Ausgaben der Hauptausschuss (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b 1. und 2. Spiegelstrich GeSchO)
  • ab 50.001,-€ und der Marktgemeinderat

 

  • Die überplanmäßige Ausgabe beläuft sich auf 130.000,-€, dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Marktgemeinderates.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: ca. 130.000,-- €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

 

 

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Die notwendigen 130.000,-- € und evtl. noch weitere zusätzliche Ausgaben (wie z.B. Honorare) werden bei der Ausgabehaushaltsstelle 6200-9500.122 gemindert und gesperrt und dadurch auf der Ausgabehaushaltsstelle 4642-9400 erhöht.

 

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Beschlussvorschlag
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Der  Marktgemeinderat hat Kenntnis zu den höher werdenden  Kosten und genehmigt die fehlenden Mittel zur Fertigstellung des Kinderhauses am Kapellenberg aus der HHSt. 6200-9500.122 „Gewerbepark Mering West“ zu begleichen.

 

 

 

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Anlage/n
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Kostenübersicht Stand v. 22.09.2020                                       

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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