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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 05.08.2020:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen)

1)        Einwendungen
Bei dem BPL handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan der vor allem in der Mitte von St. Afra die zunehmende Bebauung (Verdichtung und Intensivierung vor allem der Wohnnutzung) regeln soll.
Im Hinblick auf die diversen Verkehrslärmeinwirkungen durch insbesondere die B 2 und der Bahnlinie Augsburg-München sollte eine Schalltechnische Untersuchung bezüglich des Verkehrslärms und des notwendigen baulichen Schallschutzes durchgeführt => vgl. auch BPL Nr. 68 Schererberg.
Die Ergebnisse (Überschreitungen und notwendige bauliche Schallschutzmaßnahme) sollten dann in die Satzung als Festsetzung einfließen.

2)        Rechtsgrundlagen
DIN 18005, TA Lärm, DIN 4109

3)        Möglichkeit der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Der technische Immissionsschutz schlägt vor das Vorgaben für baulichen Schallschutz für die Bereiche festgelegt werden, die sich aus der Schalltechnischen Untersuchung ergeben, bzw. eine Formulierung, dass bei Neuerrichtung von Wohnnutzung die Lärmimmissionen zu berücksichtigen sind.
Außerdem sind in der Planzeichnung die Bereiche in denen Schallschutz notwendig ist (Fassaden oder Grundstückgrenzen/Bereiche) mit dem Planzeichen 15.6 der Anlage zur PlanzV 90 (Planzeichenverordnung) zu kennzeichnen, um klar dazulegen, dass hier Maßnahme zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendig sind.

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

(1)     Der Markt Mering weist darauf hin, dass bezüglich der Frage, ob Vorkehrungen zum Schutz gegen Verkehrslärm in einer Bestandssituation zu treffen sind, eine rechtliche Überprüfung bereits im BPL Nr. 68 „Am Schererberg“ durchgeführt wurde. Die rechtliche Überprüfung kam zu dem Fazit, dass in der Planungssituation die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf Verkehrslärm nicht zwingend erforderlich sind.

Die rechtliche Überprüfung durch die Kanzlei pdrei Rechtsanwälte Heim und Partner mbB, ehemals Puhle und Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, vom 26.03.2019 zum Bebauungsplan Nr. 68 „Am Schererberg“, kann auf den Bebauungsplan Nr. 73Nördliche Afrastraßeübertragen werden, da wie beim Bebauungsplan „Am Schererberg“ im Bereich des Bebauungsplanes „Nördliche Afrastraße“ aktuell nach § 34 BauGB Baurecht besteht und dieser weitestgehend bereits bebaut ist.

Das Gebot der Konfliktbewältigung beschreibt die wesentliche Aufgabe, die die Gemeinde bei der Abwägung im engeren Sinn zu bewältigen hat. Treffen gegenläufige Belange aufeinander, hat die Gemeinde sie zum Ausgleich zu bringen, also eine Lösung für den Konflikt anzubieten. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass ein Belang einmal gänzlich zurückgestellt, also gleichsam weggewogen wird. In aller Regel wird aber die Gemeinde versuchen, ein für alle Belange erträgliches, zumutbares Ergebnis zu erreichen.

Es ist davon auszugehen, dass von jedem Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden „Konflikte“ zu lösen sind (Weyreuther, BauR 1975, 1; ders. UPR 1981, 33). Zuzurechnen sind dem Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst bewirkten „Konflikte“, die dadurch entstehen, dass Planziele ausgleichsbedürftige Betroffenheiten zur Folge haben. „Konflikte“, die er in einem Gebiet vorfindet, sind ihm nur insoweit zuzurechnen, als sich seine Regelungen darauf auswirken.

Die Ausführung des passiven Schallschutzes wird dem nachfolgendem (Bau-) Genehmigungsverfahren überlassen, insbesondere nachdem der Bebauungsplan ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB ist und ausschließlich die vorhandenen Baurechte über den Bestand hinaus für eine verträgliche Nachverdichtung festsetzt. Darüber hinaus ist § 34 BauGB für den Vollzug anzuwenden.

 

(2)     Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

(3)     Nachdem der Bebauungsplan ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB ist und ausschließlich die vorhandenen Baurechte über den Bestand hinaus für eine verträgliche Nachverdichtung festsetzt, wird die Ausführung des passiven Schallschutzes dem nachfolgendem (Bau-) Genehmigungsverfahren überlassen. Darüber hinaus ist § 34 BauGB für den Vollzug anzuwenden. Dafür werden in der Planzeichnung die betroffenen Gebiete entlang der Bundesstraße 2 sowie der Bahnstrecke 5503 München Hbf. — Augsburg Hbf. durch das Planzeichen „Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB) festgesetzt.

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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(1)      Der Marktgemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis, es erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes.

(2)      Der Marktgemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis, es erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes.

(3)      Der Marktgemeinederat beschließt die Planzeichnung entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung zu ändern.

 

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Anlage/n
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