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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 08.08.2020:

Ihr Schreiben ist am 29. Juli 2020 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige PIanfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung berührt, da westlich des Umgriffs des Bebauungsplans Nr. 73 die Bahnstrecke 5503 München Hbf — Augsburg Hbf verläuft.

Bei Beachtung nachfolgender Hinweise bestehen keine Bedenken:

(1)     Hinsichtlich der Bahnstrecke ist zu beachten, dass betriebsnotwendige Flächen der Bahn nicht überplant werden dürfen.

(2)     Im Hinblick auf den Bebauungsplan ist zu beachten, dass bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten ist.

Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von z.B. Kränen und anderen zum Bau erforderlichen Maschinen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort sowie das weitere Vorgehen mit der OB Netz AG abzustimmen ist. Die geplanten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes verhindert oder erschwert werden.

Im Rahmen notwendiger baulicher Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Bahn ist deren jederzeitige Zugänglichkeit zu gewährleisten.

(3)     Im Hinblick auf die Immissionen aus Schienenlärm wird darauf hingewiesen, dass die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung hinzunehmen sind. Soweit erforderlich, sind hier entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung im Rahmen von Bebauungsplänen zu berücksichtigen.

(4)     Bei der Neuaufstellung/Änderung von Bebauungsplänen ist zu beachten, dass die Bahnstrecke 5503 mit Oberleitung versehen ist. Durch die Nähe zur Oberleitung elektrifizierter Bahnstrecken können ggf. störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o.ä.) grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

(5)     Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlage (OB Netz AG) prüft. Als Betreiber der Eisenbahninfrastrukturanlage hinsichtlich der Schiene ist hier die OB Netz AG in deren Anlagen betroffen. Daher wird deren Beteiligung empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfindet.

Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der OB AG, OB Immobilien Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München.

Als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes i. S. d. § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEWG) ist das Eisenbahn-Bundesamt u.a. auch für die Planfeststellung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes zuständig.

In der Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde möchte ich darauf hinweisen, dass im Bereich der Baumaßnahme derzeit keine planungsrechtlich relevanten Vorhaben OB AG beim Eisenbahn-Bundesamt anhängig sind.

Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin OB Netz AG als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstücksnachbarin über die Deutsche Bahn AG, OB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München. empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

(1)     Das Plangebiet beinhaltet im Westen ausschließlich die Flurstücke welche bereits weitestgehend bebaut sind. Somit sind keine betriebsnotwenigen Flächen der Bahn betroffen und überplant.

(2)     Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und ein entsprechender Absatz zu Abstandflächen für Baumaschinen bei bevorstehenden Baumaßnahmen entlang der Bahnlinie wird redaktionell mit in die Begründung aufgenommen.

(3)     Nachdem der Bebauungsplan ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB ist und ausschließlich die vorhandenen Baurechte über den Bestand hinaus für eine verträgliche Nachverdichtung festsetzt, wird die Ausführung des passiven Schallschutzes dem nachfolgendem (Bau-) Genehmigungsverfahren überlassen. Darüber hinaus ist § 34 BauGB für den Vollzug anzuwenden. Dafür werden in der Planzeichnung die betroffenen Gebiete entlang Bahnstrecke 5503 München Hbf. — Augsburg Hbf. durch das Planzeichen „Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)“ gekennzeichnet.

(4)     Die Hinweise zu störenden Einflüssen auf technische Einrichtungen werden zur Kenntnis genommen und redaktionell mit in die Begründung aufgenommen.

(5)     Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Markt Mering weist darauf hin, dass die Deutsche Bahn AG am Verfahren beteiligt wurde und eine Stellungnahme abgegeben hat.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt:

(1)     Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

(2)     Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung / Abwägung redaktionell ergänzt.

(3)     Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung / Abwägung geändert.

(4)     Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung / Abwägung redaktionell ergänzt.

(5)     Die Hinweise werden zur Kenntis genommen.

 

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Anlage/n
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