Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 22.08.2020:

(1)     § 5 Gestaltungsfestsetzung zur geschlossenen Bauweise:
U.E. werden im Bebauungsplan die Kriterien: Nachbarschaftsrecht und näheres bzw. direktes Umfeld eines Bauvorhabens, insbesondere für einzelne Um-, Neu- und Ersatzbauten nicht ausreichend berücksichtigt.

Wir,                           , möchten unsere Rechte als unmittelbar Betroffene wahrnehmen, auf kollidierende Interessen hinweisen und beantragen folgende Ergänzung zu § 5 Absatz (1) Anzahl der Geschosse, Dachformen, Dachneigung bei Um-, Neu- und Ersatzbauten

4. Bei einzelnen Um-, Neu- und Ersatzbauten in einer Hausgruppen sind:

- Anzahl der Geschosse

- Dachform und Dachneigung

- Grenzbebauung

den bestehenden Gebäuden anzupassen.
Abweichungen sind nur mit Zustimmung der benachbarten Eigentümer genehmigungsfähig.

(2)     § 8 Immissionsschutz

Gerade zum Immissionsschutz existieren eine erhebliche Anzahl von nationalen und internationalen Regelwerken, die bei Interessenskonflikten als Basis - auch in der Rechtssprechung - herangezogen werden.

In der TA Lärm -Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm- sind Grenzwerte, Nachweise und Prüfverfahren beschrieben und eindeutig bestimmt. Beim Verweis auf die LA Lärm in der jeweils gültigen Fassung sind sowohl Luft- wie auch Körperschall an den „Eigentumsgrenzen I Grundstücksgrenzen“ mit Grenzwerten beschrieben und nicht wie im Entwurf des Bebauungsplans „zu den nächsten Wohngebäuden“ und somit über Eigentums- und Verfügungsgrenzen hinweg.

Da in der TA Lärm die zulässigen Pegel an der Eigentumsgrenze/Grundstücksgrenze bestimmt sind, ist auch eine Vorgabe zur Schallleistung der einzelnen technischen Anlagen und Aggregate, sowie deren Maßnahmen zur Schalldämmung nicht erforderlich.

Ein Nachweis zur Einhaltung der gültigen Grenzwerte muss der Eigentümer bzw. Betreiber der betreffenden technischen Anlagen erbringen.

Rechtlich/fachliche Würdigung:

(1)     Im Plangebiet besteht aktuell Baurecht nach § 34 BauGB. Der Bebauungsplan ist ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB und setzt ausschließlich die vorhandenen Baurechte über den Bestand hinaus für eine verträgliche Nachverdichtung fest. Um eine Nachverdichtung im bebauten Gebieten zu ermöglichen, ist unter anderem eine Erweiterung der Geschossigkeit in Verbindung mit Wand- und Gesamthöhe oder der Anzahl der Wohnungen notwendig. Unabhängig der Stellungnahme wurden die festgesetzten Dachformen überarbeitet und entsprechen der vorherrschenden Bestandsdachlandschaft, welche in einer vorausgegangenen Bestandsanalyse ermittelt wurde, festgesetzt. Weitere Details werden dem nachfolgendem (Bau-) Genehmigungsverfahren überlassen.

Die Festsetzung zur Grenzbebauung orientiert sich an der Bestandssituation. Allgemein gilt die Abstandsflächenreglung gemäß Art. 6 BayBO. Eine Grenzbebauung für Hauptbaukörper ist nur dann möglich, wenn es die Baugrenze zulässt und die entsprechende Hausform (Doppelhaus oder Hausgruppe) Anwendung findet. Daher wurden für die Grundstücke differenzierte WA’s definiert. Um den Gebietscharakter beizubehalten, sind für die Grundstücke mit bestehenden Hausgruppen auch weiterhin solche gewünscht und vorgesehen. Für die restlichen Grundstücksflächen wurden Einzel- und/oder Doppelhäuser festgesetzt, dadurch wird auch dort die aktuell geprägte Gebäudestruktur fortgeführt. Zugleich lässt auf einzelnen Grundstücken zum Beispiel durch eine Grundstücksteilung und eines Neubaus, Doppelhäuser realisieren. Ob und in welcher Art ein Doppelhaus entstehen wird, ist Aufgabe der Grundstückseigentümer. Die Nachbarzustimmung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

(2)     Der § 8 Immissionsschutz wird zur Rechtssicherheit angepasst und die Festsetzungen zur Luftwärmepumpen bei Neu- oder Ersatzbauten als Hinweis übernommen. Nr. 2 „Tiefgaragen bei Neu- oder Ersatzbauten“ wird zu Nr. 1. Die generellen Vorgaben des Immissionsschutzrechts bleiben unberührt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Marktgemeinderat beschließt:

(1)     Es erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes auf Grundlage dieser Stellungnahme.

(2)     Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung / Abwägung geändert.

 

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.