Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Anmerkung der Geschäftsleitung: Im Nachgang der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses kam es in der Verwaltung zu Nachfragen bezüglich einer Nachprüfung des vorliegenden Beschlusses durch den Marktgemeinderat. Die Gemeindeordnung regelt in Art. 32 Abs. 3 S. 1 GO die Nachprüfung von Ausschussbeschlüssen durch den Gemeinderat wie folgt:

 

„Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. […]“

 

Dieses sogenannte Reklamationsrecht dient dem Minderheitenschutz und bedarf nach dem Wortlaut der Regelung keiner gesonderten Begründung. Entscheidend ist die Wochenfrist sowie gem. § 8 Abs. 3 S. 3 der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat die Schriftform des Antrags. Die form- und fristgerechte Antragstellung führt zur Unwirksamkeit des Ausschussbeschlusses und begründet die Zuständigkeit des Marktgemeinderates. Der Bürgermeister hat die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Marktgemeinderates zu setzen. Sein Ermessen bezüglich der Gestaltung der Tagesordnung ist insoweit reduziert (Bauer/Böhle/Ecker Anm. 20 ff. zu Art. 32 GO).

 

Am 10.12.2020 (Tag der Ladung) ging der bereits erwartete Antrag auf Nachprüfung form- und fristgerecht bei der Verwaltung ein (vgl. Anlage). Die Angelegenheit ist damit durch den Marktgemeinderat in der Sache abschließend zu entscheiden.

 

Gez. Nerlich

Leiter der Geschäftsstelle

 

 

 

 

 

 

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller plant den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern (11 Wohneinheiten und 19 Wohneinheiten) im Bereich des Areals zwischen dem Holzweg und der Kanalstraße. Diese Beschlussvorlage befasst sich mit der Errichtung des Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten Nähe des Holzweges. Das Gebäude ist mit Keller, Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss und Dachspitz geplant, wobei das Dachgeschoss ein Vollgeschoss im baurechtlichen Sinne darstellt, somit hat das Gebäude insgesamt 3 Vollgeschosse + Dachgeschoss. Die Wandhöhe beträgt 7,50 Meter (ab OK Gelände), die Firsthöhe des Satteldaches mit 41° Dachneigung beträgt 13,42 Meter (OK Gelände).

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      09.11.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  09.01.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 19.01.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Insgesamt sind 18 baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden. Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt. Eines dieser Nachbargrundstücke befindet sich im Eigentum des Bauherrn selbst, zwei dieser Nachbargrundstücke sind im Eigentum des Marktes Mering (Flächen westlich und östlich der Garagenzeile, 16 m2 bzw. 21 m2). Belange des Marktes Mering sind hier nicht berührt.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB, da es für die beiden Baugrundstücke keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan gibt. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die verhältnismäßig massiv bebaute Umgebung ein.

 

Hinsichtlich der Erschließungssituation (Abwasser/Wasser/Straßenverkehrsrecht) wurden die Fachabteilungen Seitens des Wassermeisters wurde am 13.11.2020 eine Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben. Die Wasserversorgung ist gesichert, die Löschwassermenge ist im Bedarfsfall durch den Bauherrn mittels einer Hydrantenmessung nachzuweisen. Seitens des Marktbauamtes wurde am 19.11.2020 ebenfalls eine Stellungnahme vorgelegt, die Abwasserentsorgung ist gesichert. Die entsprechende Stellungnahme ist ebenfalls beigefügt. Von der Straßenverkehrsbehörde wurde in der beigefügten Stellungnahme vom 23.11.2020 mitgeteilt, dass der Holzweg nicht öffentlich gewidmet ist, somit fehlt hier eine Zuständigkeit.

 

Darüber hinaus richtet sich die Bebauung der beiden Grundstücke nach dem zwischen dem Bauherrn und dem Markt Mering am 01.03.2013 rechtsverbindlich geschlossenen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB. Im Wesentlichen regelt der städtebauliche Vertrag folgende Punkte:

 

  • Errichtung von Reihen-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern möglich.
  • festgelegte Baufenster zur Errichtung der Gebäude. Die Gebäude befinden sich alle komplett innerhalb dieser Baugrenzen.
  • Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,40. Der Bauherr berechnet die GRZ/GFZ für beide Mehrfamilienhäuser zusammen, da diese über die Tiefgarage miteinander verbunden sind. Dies wird so als korrekt angesehen. Es wird insgesamt eine GRZ I von 0,28 errechnet. Die zulässige GRZ I kann gemäß den Vorgaben der BauNVO bis zu einer GRZ (I + II) von bis zu einer GRZ von0,6 überschritten werden. Gemäß dem städtebaulichen Vertrag sind für die Berechnung der GRZ II Wege, Straßen und nicht versiegelte Stellplätze nicht heranzuziehen. Der Bauherr berechnet mit der Tiefgarage, den Garagen und den Mülltonnenhäusern eine GRZ (I+II) von 0,56.
  • Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 0,8. Es wird eine GFZ von 0,74 für die Bestandsgebäude Holzweg 2, Holzweg 4, Holzweg 6, sowie für die beiden neu geplanten Gebäude Holzweg 8 und Kanalstraße 7 auf den beiden Baugrundstücken errechnet.
  • eingehauste Mülltonnenabstellplätze sind bei jedem Gebäude vorzusehen.
  • Es sind verbindlich Gebäude mit Satteldächern von maximal 45° Dachneigung vorgesehen. Das Gebäude ist wie beschrieben mit einer Dachneigung 41° geplant.
  • Die maximale Wandhöhe wird mit 7,50 Meter ab dem Bezugspunkt OK Straße angegeben. Die tatsächliche Wandhöhe ab OK Straße beträgt 7,49 Meter.

 

Somit sind alle Vorgaben des städtebaulichen Vertrages eingehalten.

 

Hinweis für den Marktgemeinderat:

 

Der städtebauliche Vertrag ist dieser Beschlussvorlage nicht als Anlage beigefügt, dieser kann aber bei Bedarf in der Verwaltung eingesehen werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Bauverwaltung.

 

 

Der Bauherr reicht einen Stellplatzplan für das Gesamtareal, zwischen Pestalozzistraße, Kanalstraße und Tratteilstraße, welches ja in großen Teilen bereits bebaut ist, ein. Die Stellplätze werden als offene Stellplätze, Garagenstellplätze und Stellplätze in der neu geplanten Tiefgarage (49 Stellplätze) nachgewiesen. Das Mehrfamilienhaus Holzweg 8 benötigt für die 11 Wohneinheiten insgesamt 19,5 Anwohnerstellplätze (5 Wohnungen zwischen 50 und 80 m2, 6 Wohnungen über 80 m2), daraus ergeben sich 1,95 Besucherstellplätze. Somit sind für das Gebäude Holzweg 8 insgesamt 21,45 = aufgerundet 22 Stellplätze nachzuweisen.

 

Für den bereits gebauten Bestand errechnet sich ein Stellplatzbedarf von 109 Stellplätzen. Neben den 22 Stellplätzen für den Holzweg 8 werden für den Neubau Kanalstraße 7 nochmal 38 Stellplätze benötigt, somit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 169 Stellplätzen. Der vorhandene Bestand wird mit 94 Stellplätzen (50 Garagenstellplätze + 44 offene Stellplätze) angegeben. Durch den Neubau werden 76 zusätzliche Stellplätze geschaffen (7 Garagen, 20 offene Stellplätze, 49 Tiefgaragenstellplätze). Somit stehen nach Abschluss der Baumaßnahme insgesamt 170 Stellplätze zur Verfügung. Der Stellplatznachweis ist somit erbracht.

 

Es wird jedoch angemerkt, dass sich die jeweiligen Stellplätze für bestimmte Wohnungen zum Teil nicht auf derselben Flurnummer befinden. Es wäre daher empfehlenswert, wenn das Landratsamt im Zuge des weiteren Genehmigungsverfahrens eine dingliche Sicherung dieser Stellplätze fordern würde.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt und darüber hinaus die Vorgaben des städtebaulichen Vertrages zwischen dem Bauherr und dem Markt Mering eingehalten werden.

 

Der Markt Mering stimmt dem Vorhaben als Nachbar zu.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellplätze zu den jeweiligen Wohnungen gemäß beiliegenden Stellplatzplan teilweise nicht auf demselben Flurstück wie die jeweiligen Wohnungen befinden. Daher wird auf eine notwendige, dingliche Sicherung der Stellplätze hingewiesen.

 

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan
  • Stellplatzplan
  • Interne Stellungnahmen
  • Antrag auf Nachprüfung

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.