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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Auf dem derzeit noch unbebauten Grundstück in der Ganghoferstraße 2 soll ein Einfamilienhaus mit Carport errichtet werden. Das Wohnhaus ist mit 2 Vollgeschossen und Keller auf einer Grundfläche von 11,49 x 7,99 Metern geplant. Das Gebäude wird mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 22° errichtet, bei einer Wandhöhe von 5,99 Metern ergibt sich daraus eine Firsthöhe von 7,60 Metern.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      24.11.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  24.01.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 18.01.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es existieren drei baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Eigentümerin des noch unbebauten, westlichen Nachbargrundstückes hat dem Vorhaben schriftlich zugestimmt. Die Eigentümer des nördlichen, sowie die Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstückes haben dem Vorhaben nicht schriftlich zugestimmt. Die Nachbarunterschriften wurden somit nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Die baurechtliche Beurteilung muss daher nach § 34 BauGB erfolgen. Hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben problemlos in die Teils deutlich massiver bebaute, nähere Umgebung ein. Rein informativ wird an dieser Stelle die GRZ (0,17), die GRZ II (0,38) und die GFZ (0,31) genannt, diese Kennzahlen spielen in der Beurteilung gemäß § 34 BauGB allerdings keine Rolle.

 

Die Bauherrn planen, die beiden nach der Stellplatzsatzung des Marktes Mering erforderlichen Stellplätze in einem Doppelcarport (35,70 m2), an dem auch westlich ein Abstellraum für Fahrräder (16,74 m2) angebaut werden soll, nachzuweisen. Der Carport soll allerdings direkt an der Ganghoferstraße ohne vorgelagerten Stauraum errichtet werden. Die Garagen- und Stellplatzverordnung sieht gemäß § 2 Abs. 1 einen Stauraum von mindestens 3 Metern vor.

Aus Sicht der Verwaltung ist diese Situierung entgegen den Vorschriften nicht nachvollziehbar, das Grundstück ist mit 699 m2 ausreichend groß wäre, um den Carport an einer anderen Stelle zu errichten.

 

Da gerade bei einer Ausfahrt nach Westen die Sicht aufgrund des angebauten Geräteschuppens nicht gegeben ist, wurde die örtliche Verkehrsbehörde um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechende Stellungnahme der örtlichen Straßenverkehrsbehörde vom 26.11.2020 ist dieser Beschlussvorlage beigefügt, auch hier werden starke Bedenken aufgrund der fehlenden Sicht nach Westen geäußert. Die beiden Stellplätze sind mit einer Gesamtbreite von knapp 6 Metern (das Grundstück grenzt mit 25,7 Metern an der öffentlichen Verkehrsfläche an) geplant, was zudem eine recht breite Zufahrt darstellt. Es wird angemerkt, dass in dem Bereich der Zufahrt dann kein Parken im öffentlichen Verkehrsraum mehr möglich ist. Eine konkrete Vorgabe, welche Zufahrtsbreite noch als ortsüblich nach den Grundsätzen des Anliegergebrauches angesehen werden kann, gibt es nicht. Als Ideallösung kann diese Planung allerdings nicht gesehen werden. Am 24.11.2020 wurde seitens der Planerin ein Abweichungsantrag mit Begründung nachgereicht, dieser Antrag ist als Anlage beigefügt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Auf bauordnungsrechtliche Belange wird wegen der Nichteinhaltung des Stauraumes zwischen Carport und öffentlicher Verkehrsfläche verwiesen. Es werden diesbezüglich verkehrsrechtliche Bedenken seitens des Gremiums geäußert.

 

Alternativbeschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag nicht, da die Stellplätze nicht über das eigene Grundstück erschlossen werden und ein aus Anliegergebrauch resultierender Anspruch von einer Grundstückzufahrt überschritten wird. Die baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze können somit aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht umgesetzt werden, so dass der Stellplatznachweis nicht wie dargestellt erfüllt werden kann. Auf bauordnungsrechtliche Belange wird hinsichtlich der Nichteinhaltung des Stauraumes zwischen Carport und öffentlicher Verkehrsfläche verwiesen. Es werden diesbezüglich verkehrsrechtliche Bedenken seitens des Gremiums geäußert.

 

 

 

 

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan
  • Antrag auf Abweichung
  • Stellungnahme Straßenverkehrsbehörde

 

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