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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 09.09.2020:

Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen Immissionsschutz und den Kreisbaumeister beteiligt. In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahme des Immissionsschutzes. Darüber hinaus wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.

Aus bauleitplanerischer Sicht machen wir auf folgendes aufmerksam:

(1)     Für die Änderung wurden die Anforderungen des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht eingehalten sind. Demnach sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen. Auf der Internetseite des Markts Mering (https://www.mering.de/aktuelles/bekanntmachungen/) ist die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61 mit seinen Bestandteilen zwar aufgeführt, allerdings lässt sich die PIanzeichnung mit den textlichen Festsetzungen nicht öffnen.

 

Hieraus ergibt sich ein beachtlicher formeller Fehler. Zur Heilung des Fehlers ist die Auslegung insgesamt zu wiederholen, da andernfalls ein rechtswidriger und damit unwirksamer Bebauungsplan vorläge.

(2)     Hinweis an die Verwaltung:

Auf die Vorgaben des BayVGH aus den Urteilen vom 28.04.2017 (Az.: 15 N 15.967) und 04.08.2017 (Az.: 15 N 15.1713) zur Ausfertigung der Satzung wird hingewiesen (Erforderlichkeit von gedanklicher Schnur und körperlicher Verbindung).

Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgebracht

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

(1)     Aufgrund eines technischen Fehlers kam es dazu, dass die Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen nicht geöffnet und heruntergeladen werden konnte. Aufgrund dieses Formfehlers, wurden die Beteiligung wiederholt. Die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit wurden dazu gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs.2 BauGB im Zeitraum vom 04.11.2020 bis 07.12.2020 erneut beteiligt.

(2)     Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt:

(1)     Der Verfahrensfehler wurde bereits durch Wiederholung der Auslegung geheilt. Eine Änderung des Planentwurfes ist dadurch nicht notwendig.

(2)     Der Hinweis wird entsprechend beachtet.

 

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Anlage/n
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