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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Wie bereits berichtet gibt es in unserer Satzung eine Lücke. Wenn die Einfriedung von der Grundstücksgrenze abgerückt wird, kann diese entsprechend den Vorgaben der Bay. Bauordnung mit einer Höhe von 2,00 m errichtet werden.

 

Stellungnahme der Bauverwaltung:

Entsprechend der aktuellen Satzung werden im straßenseitigen Bereich Einfriedung auf 1,30 Meter reglementiert. Leider gibt die Ortsgestaltungssatzung nichts her, ab welchem Abstand eine Einfriedung noch als straßenseitig gewertet werden kann. Eine entsprechende gesetzliche Vorschrift gibt es ebenfalls nicht. Bei den Grenzanbaulängen nach der BayBO z.B. wird als grenznah der Abstand von 3 Metern gesehen. Aber das ist ein anderer Sachverhalt.

 

Unserer Auffassung nach reine Auslegungssache unserer Satzung, ab wann die Gemeinde die eigene Satzung als nicht mehr verletzt betrachtet. Eine Einfriedung ist nach abgesprochener Definition mit dem Landratsamt immer dann vorhanden, wenn der Zweck der Einfriedung des Grundstückes dient und wenn eine Wirkung wie von einer Einfriedung ausgeht. Im vorliegenden Fall wäre unserer Auffassung nach auch bei einem Einrücken schon aufgrund der Länge noch der Zweck und das Erscheinungsbild einer Einfriedung gegeben. Die Gemeinde könnte jedoch bei einem Einrücken bis zu einem bestimmten Maß definieren, dass es sich nicht mehr um eine straßenseitige Einfriedung handelt. Dann wäre die Gemeinde außen vor.

 

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage können wir von der Verwaltung aber auch kein bestimmtes Maß festlegen. Am besten wäre es im Sinne der Gleichbehandlung, wenn sich die Gemeinde auf ein bestimmtes Maß festlegt, damit evlt. Folgefälle gleich behandelt werden könnten.

 

Nach Rücksprache mit betroffenen Antragstellern wird ein Abstand von max. 50 cm zur Grundstücksgrenze gewünscht, welcher für eine Heckenpflanzung wohl ausreicht und einen nicht zu großen Einschnitt in die Grundstücke verursacht.

Folgender Ergänzungstext wird vorgeschlagen:

 

§ 4 Abs. 3

An öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedungen bis zu einer max. Höhe von 1,80 m zulässig, wenn diese um mind. 0,50 m von der Grundstücksgrenze abgerückt sind und der entstehenden Raum zwischen Grundstücksgrenze und Straßengrund mit einer Hecke bepflanzt wird.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

inanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachvortrag und der Erfordernis die bestehende Satzung über besondere Anforderungen für Garagen, Dachaufbauten, Einfriedungen und Stellplätze zu ergänzen und stimmt der Aufnahme des Zusatzes in § 4 als Absatz 4:

 

An öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedungen bis zu einer max. Höhe von 1,80 m zulässig, wenn diese um mind. 0,50 m von der Grundstücksgrenze abgerückt sind und der entstehenden Raum zwischen Grundstücksgrenze und Straßengrund mit einer Hecke bepflanzt wird.

 

zu.

Die Verwaltung wird beauftragt die weiteren Verfahrensschritte zu veranlassen.

 

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Anlage/n
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Satzung aktuell

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