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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Zwischenzeitlich sind einige Anträge auf Erlass der Betreuungsgebühr bzw. Anträge auf Verzicht der Erhebung von Betreuungsgebühren für den Bereich kurze Mittagsbetreuung an den Grundschulen bei der Verwaltung eingegangen.  Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat am 15. Dezember 2020, die Einstellung des Schulbetriebes beschlossen. Für den Zeitraum vom 16. bis 22. Dezember 2020 wurde an den Schulen eine Notbetreuung eingerichtet, dies galt und gilt ebenfalls für die schulischen Ganztagesangebote sowie Mittagsbetreuungen.

 

Die Schulen bieten soweit das Infektionsgeschehen es zulässt eine Notbetreuung an 

 

- r Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6,  

- für Schülerinnen und Schüler höherer Jahrgangsstufen mit Behinderung oder entsprechen
  der Beeinträchtigung, die eine Betreuung notwendig macht,  

- für alle Schülerinnen und Schüler von Förderschulen einschließlich der Schulvorbereiten
  den Einrichtungen (SVE) sowie der Schulen für Kranke.  

 

Die Kinder Können an der Notbetreuung teilnehmen,

 

wenn eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere weil erziehungsberechtigte Personen ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, kein Urlaub genommen werden kann oder Arbeitgeber keine Freistellung gewähren, sie alleinerziehend oder selbstständig bzw. freiberuflich tätig sind und daher dringenden Betreuungsbedarf haben oder  

 

wenn seine Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist oder  

 

dessen Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben. 

 

Schülerinnen und Schüler an Förderschulen (einschließlich der Kinder in der SVE) sowie an Schulen für Kranke können die Notbetreuung nach Anmeldung ohne besondere Begründung besuchen.

 

Am 07. Januar entschied der Ministerrat, dass alle bayerischen Schulen in allen Jahrgangsstufen im Zeitraum vom 11. bis 29. Januar 2021 aussschließlich im Distanzunterricht stattfinden.  Die Verlängerung des Distanzunterrichtes wurde seitens des Staatsministeriums am 20. Januar 2021 eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021 beschlossen. Die seit dem 16. Dezember 2020 geltenden Regelungen zur Notbetreuung, wie oben beschrieben, finden weiterhin Anwendung.

 

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Mering hat die Betreuungsmonate Januar 2021 und Februar 2021 von den Konten der Eltern, aufgrund des Betreuungsvertrages abgebucht. 

 

Der Ministerrat hat am 26. Januar 2021 einen Beschluss zum Ersatz von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und der Mittagsbetreuung für die Monate Januar und Februar 2021 gefasst. Die Erstattungsbeiträge orientieren sich an dem entsprechenden Verfahren aus dem vergangenen Jahr. Allerdings werden die Kosten in diesem Jahr zwischen Freistaat (70%) und Kommunen (30%) aufgeteilt. Überdies ist eine Bagatellklausel vorgesehen: Für Eltern, die ihr Kind im betreffenden Monat bis zu fünf Tage in die Notbetreuung bringen, ist dennoch der Beitragsersatz möglich. 

 

Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 2021 für die Monate Januar und Februar 2021.

 

Gebührenmaßstab Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Inanspruchnahme der Dienstleistung Mittagsbetreuung“ , laut §17 Mittagsbetreuungsvertrages des Marktes Mering. Der Markt Mering als Träger der kurzen Mittagsbetreuungen konnte die Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber den Eltern teilweise nicht gewähren. Wie in den vorangegangen Absätzen erläutert, war der Markt Mering dazu verpflichtet, die kurze Mittagsbetreuung zu schließen und eine Notbetreuung an die Schule angegliedert anzubieten.  Der Freistaat Bayern ist an der Entscheidung der Träger, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge erhoben werden, nicht beteiligt. Die Zahlung von Elternbeiträgen richtet sich im Grundsatz nach dem jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnissen auch nach der Regelung in den Satzungen. Enthalten diese keine wirksame vereinbarte Regelung gilt kraft Gesetzes, dass bei Nichterbringung der Dienstleistung automatisch der Anspruch auf die Zahlung der Elternbeiträge entfällt.

 

Gebührensatz Die Höhe der Betreuungsgebühren der Kinder in der Mittagsbetreuung regelt § 17 des Mittagsbetreuungsvertrages des Marktes Mering. Der Beitrag wird monatlich erhoben, wobei 11 Beitragsmonate abgerechnet werden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering als Träger der Mittagsbetreuung ist gemäß des Vertrages dazu verpflichtet den Eltern die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Betreuung zu gewähren. Aufgrund der staatlichen Anordnung waren wir dazu verpflichtet die Einrichtung geschlossen zu halten und eine Notbetreuung anzubieten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Das Gremium beschließt, für die betroffenen Kinder (bis zu fünf Tage betreut) in der kurzen Mittagsbetreuung an den beiden Grundschulen, für die Monate Januar und Februar keine Betreuungsgebühren zu erheben

 

Das Gremium beschließt, die bereits entrichteten Betreuungsgebühren (Januar und Februar) zurück zu erstatten. 

 

Die Kasse (Abt. 2) der Verwaltungsgemeinschaft Mering wird mit der Abwicklung beauftragt.

Die Kindergarten- und Schulverwaltung (Abt.2) wird beauftragt, die entsprechende Kostenübernahme durch den Freistaat Bayern, bei der Regierung von Schwaben zu beantragen.

 

 

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Anlage/n
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Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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