Der Gemeinderat Steindorf beabsichtigt den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses mit drei Stellplätzen auf den FlNrn 160/1, 161 und 162 Gemarkung Steindorf auf Grundlage des Feuerwehrbedarfsplans in der Fassung vom 27.04.2017.
Folgende Beschlüsse wurden dazu bislang gefaßt:
Sitzung des Gemeinderates Steindorf vom 27.04.2017; Feuerwehrbedarfsplan
"Beschluß:
Der Gemeinderat stimmt der vorliegenden Bedarfsplanung der Feuerwehren in der Fassung vom 12.4.2017 ohne weitere Änderungen zu.
Variante 2 (2 Standorte: Steindorf (mit Hofhegnenberg und Hausen) und Eresried
Abstimmungsergebnis: 8 : 0"
Sitzung des Gemeinderates Steindorf vom 06.06.2019; Beschluß Neuorganisation / Zusammenlegung Gemeindefeuerwehren
"Beschluß:
Der Gemeinderat beschliesst die Feuerwehren der Gemeinde künftig als eine gemeinsame Feuerwehr zu betreiben, die Wehr wird durch einen neu zu wählenden Kommandanten geleitet, die Feuerwehr Eresried ist ebenfalls Teil der neuen Gemeindefeuerwehr und wird als
eigene Löschgruppe geführt. Der Zusammenschluss wird nach der zeitnah durchzuführenden Wahl des neuen Kommandanten und dessen Bestätigung durch den Gemeinderat wirksam. Es wird darauf verwiesen das dieser Zusammenschluss keine Veränderung der bestehenden Feuerwehrvereine zur Folge hat.
Der Gemeinderat beschliesst nach Art.8 (BayFwG ) das neben dem Kommandanten zwei Stellvertreter des Kommandanten gewählt werden.
Abstimmungsergebnis: 8:0"
Weiteres Vorgehen:
Der Freistaat Bayern fördert den Bau von Feuerwehrgerätehäusern nach Art. 3 Bayerisches Feuerwehrgesetz i. V. m. den Zuwendungsrichtlinien des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehrzuwendungsrichtlinien – FwZR) als Festbetragsförderung.
Die Gemeinde Steindorf ist als Raum mit besonderem Handlungsbedarf eingestuft und erhält damit einen erhöhten Festbetrag.
Die Förderung setzt sich wie folgt zusammen:
Förderung für den 1. und 2. Stellplatz: je 57.750,00 EUR 115.500,00 EUR
Förderung für den 3. Stellplatz: 71.400,00 EUR
Förderung für die Schlauchwäsche (Kompaktanlage): 20.790,00 EUR
Summe: 207.690,00 EUR
Mit der Antragstellung wird auch die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns beantragt, die Voraussetzung für den Beginn der Baumaßnahme (erste Vergabe eines Auftrags ist).
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Der Betrieb einer Feuerwehr ist eine gemeindliche Pflichtaufgabe nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der Fassung vom 24. Juli 2020
Art. 1 Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
(2) 1Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. 2Sie haben in diesen Grenzen außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen die Gemeinden für bauliche oder betriebliche Maßnahmen zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden zu sorgen haben (vorbeugender Brandschutz), bleiben unberührt.
(4) 1 Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit finden Anwendung. 2Soll die Pflichtaufgabe nach Abs. 1 auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen werden, sind die betroffenen Kreis- und Stadtbrandräte, Leiter von Berufsfeuerwehren und Feuerwehrkommandanten vorab zu hören. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes finden im Falle des Satzes 2 entsprechende Anwendung.
Die Förderung eines dritten Stellplatzes setzt voraus, daß binnen einer Frist von fünf Jahren ein weiteres Fahrzeug für die Freiwillige Feuerwehr Steindorf beschafft und in Dienst gestellt wird.
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
| |
Einmalig: rund 2.799.000 € | Einmalig: 207.690,00 € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
| |
Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:
Die Ausgaben für die Errichtung des Feuerwehrgerätehauses belaufen sich auf Grundlage der Kostenberechnung nach DIN 276 in den Kostengruppen 100 bis 700 auf 2.799.052 EUR. Die staatliche Förderung beträgt 207.690 EUR als Festbetragsförderung.