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Sachverhalt
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MGR Metz sprach die Querung der Unterberger Straße in Höhe Einmündung Bürgermeister-Heinrich-Straße an und erkundigt sich, ob hier eine Ampel möglich wäre. Er schlug vor, in diesem Zusammenhang ggf. auch die Versetzung der Ampel an der Einmündung Albrecht-Dürer-Straße zu prüfen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion Friedberg sieht die zweigeteilte Antwort folgendermaßen aus.

 

Bzgl. der Versetzung der Ampel (Lichtzeichenanlage) an der Einmündung Albrecht-Dürer-Straße:
Diese Ampel ist bisher und auch auf die Zukunft gesehen als wichtige Hilfe zur Querung von Schulkindern erforderlich und sinnvoll. Die Ampel ist dort relativ nah an der Einmündung Albrecht-Dürer-Straße gelegen und wird nicht zuletzt aus diesem Grund von einer Reihe von Schulkindern genutzt, die für Ihren Schulweg nicht die Johann-Lipp-Straße und in der Folge auch nicht die Bürgermeister-Heinrich-Straße nutzen, sondern nach Verlassen der Albrecht-Dürer-Straße ihren Weg in Richtung Richard-Wagner-Straße fortsetzen.

Eine Versetzung der Ampel wird ausdrücklich als nicht sinnvoll erachtet.

 

Bzgl. einer möglichen Ampel an der Querung der Unterberger Straße in Höhe Einmündung Bürgermeister-Heinrich-Straße stellen sich folgende, grundsätzliche Fragen:

 

-Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Fußgängerampel installiert werden kann?

-Welche Bedeutung haben Querungszahlen bei diesen Voraussetzungen?

-Rechtfertigt eine besondere Gefahrenlage eine Fußgängerampel auch bei unter den Richtwerten liegenden Querungszahlen?

 

Die dort bestehende Querungshilfe ist eine praktikabel umgesetzte Lösung, um einen sicheren Übergang zu gewährleisten.

 

Lichtzeichenanlagen (LZA) sind Verkehrseinrichtungen gemäß §43 StVO (Straßenverkehrsordnung). Ihr Einsatz setzt die verkehrsrechtliche Anordnung der LZA im Allgemeinen und der Signalprogramme im Besonderen voraus. Zuständig für die verkehrsbehördliche Anordnung einer LZA ist die örtlich verantwortliche Straßenverkehrsbehörde. Sie darf LZA nur dort anordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 StVO).

Da alle Verkehrsteilnehmer einen sicheren, zügigen und angenehmen Verkehrsablauf erwarten, kommt es häufig zu Zielkonflikten, weil jeweils berechtigte Ziele der einzelnen Gruppen oft nicht zeitgleich erfüllt werden können. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung in Bezug auf die Entscheidung zur Einrichtung einer LZA sind daher die jeweiligen Interessenslagen sämtlicher Verkehrsteilnehmer im Vorfeld zu betrachten.

In unserem Fall hieße dies unter anderem, dass die Ampel sehr dicht an der Ab- und Ausfahrt zur Bundesstraße 2 gelegen wäre.  Dies könnte zu ungewollten und auch schwer kontrollierbaren Rückstaus führen. Daher wird es auch erforderlich sein, so man eine Ampel in Erwägung ziehen sollte, das Staatliche Bauamt Augsburg und das Landratsamt in das Verfahren einzubinden.

Für die Errichtung von Fußgänger-LZA sind daneben auch die in den "Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen" (R-FGÜ) genannten Einsatzbereiche zu beachten. Bei der Entscheidung über die Anordnung einer Fußgänger-LZA sind insbesondere die bestehende Kraftfahrzeugverkehrsstärke sowie die Fußgängerverkehrsstärke in der Spitzenstunde des Fußgänger-Querungsverkehrs zu berücksichtigen; LZA können dabei (statt z. B. einer Querungshilfe) in Betracht kommen, wenn die Verkehrswerte innerhalb oder oberhalb der für Fußgängerüberwege maßgeblichen Verkehrswerte liegen.

Die entsprechende R-FGÜ ist als Anlage beigefügt.

Es ist davon auszugehen, dass die Querungszahlen Kombination Fußgänger / Kraftfahrzeuge nicht erreicht werden.

In Nr. 2.3 Nr. 5 der R-FGÜ wird darauf hingewiesen, dass Lichtzeichenanlagen ab 450 Kfz/h und gleichzeitig 50-100 Fußgänger pro Stunde in Betracht kommen.

Verkehrsrichtwerte stellen aber nicht die einzigen entscheidungsrelevanten Punkte dar. Insofern kann auch bei unter den Richtwerten liegenden Zahlen im Ausnahmefall eine Fußgänger-LZA in Betracht kommen. Dies kann beispielsweise bei Gefährdung besonders schutzbedürftiger Personen der Fall sein, die eine Straße regelmäßig an einer bestimmten Stelle queren. Dann kann - unabhängig von der Anzahl der schutzbedürftigen Personen- eine LZA in Betracht kommen, wenn in zumutbarer Entfernung keine gesicherte Querungsmöglichkeit ist bzw. anders ein Schutz nicht erreicht werden kann. Eine pauschalierte Verfahrensregelung existiert dabei allerdings nicht. Für die Entscheidung über die Einrichtung einer Fußgänger-LZA sind stets der konkrete Einzelfall und die jeweils bestehenden, gesamten örtlichen, straßenbaulichen, straßenverkehrlichen und sonstigen Randbedingungen maßgeblich.

 

Anmerkung: Diese seit vielen Jahren nahe der Albrecht-Dürer-Straße bestehende Ampel kann nicht als Begründung einer neu zu errichtenden Ampel an der Einmündung Bürgermeister-Heinrich-Straße angesehen werden. Natürlich sind die Querungszahlen nahezu identisch mit denen am Ortseingang nahe der dortigen Querungshilfe. Es sind aber für eine Neuerrichtung die aktuellsten Rechtsgrundlagen und neuerliche Abwägevorgänge maßgeblich, um eine LZA rechtssicher umzusetzen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Anlage/n
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Richtlinie R-FGÜ 2001

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