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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Die Antragsteller planen an der östlichen Grundstücksgrenze eine Einfriedung, bestehend aus einer Stützmauer mit Stabgitterzaun in einer Höhe von 2,0 m. Die Zaunanlage soll über die gesamte Länge der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Dies sind 26,96 m.

 

Die Eigentümer des östlichen Nachbargrundstückes haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

Der verbindliche Bebauungsplan Nr. 27 „Steindorf Nord“ lässt laut  Ziffer 10.3.1 nur offene Einfriedungen bis 1,20 m zu. Stützmauern sind bis zu 0,80 m Höhe an der seitlichen Grundstücksgrenze im Bereich der Zufahrten zu Grenzgaragen zulässig. Unter Ziffer 10.4.1 sind Aufschüttungen bis zum Höhenbezugspunkt zulässig.Das Gelände ist an das bestehende Gelände zum Nachbargrundstück und zur öffentlichen Verkehrsfläche durch flach geneigte Böschungen anzupassen.

 

Für das betroffene Grundstück müsste von diesen Festsetzungen eine isolierte Befreiung erteilt werden um die Einfriedung in gewünschter Form errichten zu können.

 

 

 

Rechtliche/fachliche Würdigung:

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung einer Einfriedung in Form einer Stützmauer und eines Stabgitterzaunes erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO (Einfriedungen bis 2,0 m Höhe) und macht somit eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich.

Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung einer Einfriedung nicht berührt.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat die Gemeinde Steindorf nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Einfriedungen bedeuten keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift.

Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar.

 

Die Gemeinde Steindorf erläßt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid. Die Nachbarn könnten gegen diesen Bescheid Rechtsmittel in Form einer Klage erheben. Hierbei ist zu beachten, dass der direkt betroffene, östlich angrenzende Nachbar dem Vorhaben bereits zugestimmt hat.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 27 „Steindorf Nord“ bezüglich der Errichtung einer Einfriedungsanlage mit Stützmauer und Stabgitterzaun, Ziffer 10.3; 10.3.1 und 10.4.1

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Anlage/n
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Lageplan; Skizze 

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