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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 17.02.2021:

das Staatliche Bauamt Augsburg nimmt zum o. g. Bebauungsplan wie folgt Stellung:

Der o. g. Bebauungsplan (Allgemeines Wohngebiet) liegt westlich der Bundesstraße 2 bei Mering / Sankt Afra bei Abschnitt 1460, Station 0,530 bis Station 0,750 an der freien Strecke.

Abstand:

Entlang von Bundesstraßen gilt gem. § 9 FStrG außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten für Hochbauten bis 20 m Abstand vom befestigtem Fahrbahnrand Bauverbot, bis 40 m Abstand Baubeschränkung.

Die Bauverbotszone (20 m) und die Baubeschränkungszone (40 m) sind im Bebauungsplan richtig dargestellt.

Die Bauverbotszone (20 m) muss eingehalten werden!

Allgemeine Auflagen:

Die im Bebauungsplan dargestellte (blaue) Baugrenze liegt innerhalb der o. g. Bauverbotszone (20 m), so dass der Plan widersprüchliche Festsetzungen enthält.

Die Baugrenze muss mind. bis zur Bauverbotszone (20 m) verschoben werden.

Ansonsten bestehen gegen den Bebauungsplan in der vorliegenden Form keine Bedenken und Einwände.

Das Staatliche Bauamt Augsburg ist weiterhin in einem ggf. erforderlichen Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.

Unsere Stellungnahme vom 09.01.2021 (Az. S1/4622-003/S12Ka/Markt Mering) bleibt weiterhin vollinhaltlich bestehen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahme und die Beschreibung der Lage.

Die eingezeichnete Bauverbotszone und Baubeschränkungszone sind als Hinweise im Bebauungsplan eingezeichnet und sind aufgrund des einfachen Bebauungsplanes gem. § 30 Abs. 3 BauGB im nachfolgendem Baugenehmigungsverfahren zu beachten.

Zum Teil gibt es Bestandsbauten, welche die Bauverbotszone nicht einhalten. Der Stellungnahme wird insofern zu teilen stattgegeben, dass die Baugrenze auf die Bauverbotszone zurückgenommen wird und dabei die bestehenden Hauptbaukörper, welche in die Bauverbotszone hineinragen, aufgrund des Bestandsschutzes durch die Baugrenze eingefangen werden. 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung wird der Stellungnahme zu teilen stattgegeben und die Baugrenze unter Berücksichtigung des Bestandes redaktionell zurückgenommen.

 

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Anlage/n
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