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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

In der Bau- und Planungsschusssitzung am 15.03.2021 wurde über den Antrag auf Vorbescheid zum Vorhaben Errichtung eines Reihenmittel- und eines Reiheneckhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Adalbert-Stifter-Ring 17 beraten. Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid und zur Abweichung von der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wurde einstimmig erteilt. Der Antrag befindet sich derzeit noch im Landratsamt Aichach-Friedberg zur Bearbeitung. Einen Genehmigungsbescheid kann das Landratsamt Aichach-Friedberg derzeit nicht erlassen, da der Marktgemeinderat am 29.04.2021 für das Gebiet „Alt St. Afra“ die Aufstellung eines Bebauungsplanes und den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen hat.

 

Mit Schreiben vom 21.05.2021 beantragen die Bauherren nun eine Ausnahme von der geltenden Veränderungssperre. Eine Aufforderung durch das Landratsamt, über eine Ausnahme von der Veränderungssperre zu beraten, liegt derzeit noch nicht vor. Am 27.05.2021 ist zudem ein Schreiben des Landratsamtes mit geänderten Plänen eingegangen, zu denen die Gemeinde innerhalb zwei Monaten Stellung nehmen muss.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      27.05.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  27.07.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 19.07.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Im Antrag auf Vorbescheid wurden alle erforderlichen Nachbarunterschriften nachgewiesen. In den Änderungsplänen wurden nicht erneut die Unterschriften eingeholt, ist kann jedoch Einverständnis vorausgesetzt werden, da sich das Vorhaben insgesamt sogar ja reduziert.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Auf die rechtlich/fachlichen Ausführungen im beigefügten Beschlussbuchauszug Nr. 2021/4129 vom 15.03.2021 wird verwiesen.

Wie erwähnt befindet sich das Vorhaben nun im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt St. Afra“, für das Gebiet besteht eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB. Rechtlich beurteilt sich das Vorhaben aktuell immer noch nach § 34 BauGB.

 

In den neuen Plänen vom 26.03.2021 bzw. 19.05.2021 wurden die Hohen bzw. die Abstandsflächen an das Gelände angepasst. Die Überschreitung der südlichen Abstandsfläche beträgt nun nicht mehr, wie in der Beschlussvorlage vom 15.03.2021 dargestellt, 1,34 Meter, sondern nur noch 1,245 Meter. Der Baukörper selbst (auch Gebäudehöhe) bleibt unverändert. Die Beurteilung ändert sich im Vergleich zum 15.03.2021 somit nicht.

 

Da es sich hier um eine verträgliche Nachverdichtung handelt, die die bestehende Baulinie/Gebäudeflucht des Bestandes aufnimmt, wird der Baukörper einem künftigen Bebauungsplan vermutlich nicht widersprechen. Allerdings kann dies auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da aktuell noch kein Bebauungsplanentwurf vorliegt. Beispielsweise könnte es auch sein, dass in diesem Teilbereich nur Doppelhäuser vorgeschlagen werden könnten. Die Vorraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB liegen vor, da auch überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Zudem gilt es aber zu bedenken, dass der Bau- und Planungsausschuss ja bereits am 15.03.2021 mit der Erteilung des Einvernehmens und der erteilten Abweichung von der Abstandsflächensatzung signalisiert hat, dass gegen das Vorhaben keine Einwände bestehen. Die Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt für das Vorhaben gemäß § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der bestehenden Veränderungssperre im Gebiet „Alt St. Afra“, da überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen und das Vorhaben den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt St. Afra“ nicht widerspricht.

 

Alternativbeschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt für das Vorhaben aktuell keine Ausnahme von der bestehenden Veränderungssperre für das Gebiet „Alt St. Afra“ gemäß § 14 Abs. 2 BauGB, da derzeit noch nicht absehbar ist, ob das Vorhaben den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt St. Afra“ entspricht.

 

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Anlage/n
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  • Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre (Schreiben vom 21.05.2021)
  • Beschlussbuchauszug vom 15.03.2021 mit Anlagen zur SV
  • Neue Pläne vom 19.05.2021

 

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