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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragstellerin möchte die sanierungsbedürftige Bestandsgarage (Einzelgarage ca. 20 m2) auf ihrem Grundstück Liebigring abbrechen und an gleicher Stelle durch einen Neubau (Doppelgarage ca. 45 m2) ersetzen. Am Wohnhaus werden keine Änderungen vorgenommen. Die Flachdachgarage soll mit den Maßen 5,99 Meter Breite x 7,49 Meter Tiefe x 2,80 Meter Höhe ausgeführt werden. Die Garage soll in Holzständerbauweise oder Ziegelbauweise errichtet werden.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      27.05.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isol. Befreiung

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 19.07.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind vier baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden, die Nachbarunterschriften wurden vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO können Grenzgaragen bis zu einer Fläche von 50 m2 baurechtlich verfahrensfrei errichtet werden. Die geplante Garage hält mit 44,87 m2 diese Größenvorgabe ein. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, wie hier z.B. der Bebauungsplan Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“, in dessen Geltungsbereich die Grenzgarage errichtet werden soll. Der Bebauungsplan sieht unter Nr. 7.1 – Garagen, Nebengebäude und Stellplätze – allerdings vor, dass Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind. Im Norden des Grundstückes befindet sich ein Grünstreifen (Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze 5,5 Meter). Die Garage wird mit einem Abstand von 3,94 Meter zur nördlichen Grundstücksgrenze errichtet, daher wird die Baugrenze um ca. 1,56 Meter überschritten.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Durch die Befreiungen von dieser Festsetzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Bei dieser Vorschrift des Bebauungsplanes handelt es sich grundsätzlich um eine nachbarschützende Vorschrift, da der Nachbar auf die Einhaltung der Baugrenzen bzw. die Einhaltung des Grünstreifens gemäß Bebauungsplan vertrauen kann. Eine Befreiung kommt hier aber in Betracht, da sich auch der östlich angrenzende Nachbar explizit mit seiner Unterschrift mit dem Vorhaben einverstanden erklärt hat. Für den östlichen Nachbarn verbessert sich sogar die Bestandssituation, da die neue Garage als Flachdachbau errichtet wird, bislang die bestehende Garage hat ein Satteldach. Mit der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan wollte der Markt Mering eine geordnete städtebauliche Entwicklung bewirken und eine zu massive Bebauung bzw. Grundstücksausnutzung verhindern. Da es sich hier nur um eine, im Vergleich zur gesamten Garagenlänge geringfügige Überschreitung handelt, ist eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben. Verkehrsrechtliche Belange sind nicht berührt, da durch das Bauwerk keine Sichteinschränkung im Verkehrsbereich entsteht.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet bereits mehrfach von dieser Festsetzung befreit wurde:

 

-          Errichtung eines Carport außerhalb Baugrenze, Rumfordstraße 18 (07/2017)

-          Errichtung einer Doppelgarage mit Geräteraum, Mendelstraße 6 (04/2011), Befreiung von der Baugrenze und von der Einhaltung des Grünstreifens – siehe beigefügte Beschlussvorlage vom 18.04.2011.

 

Aus Gründen der Gleichbehandlung wird daher hier eine Befreiung als gerechtfertigt angesehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB, sowie zur Befreiung von der festgesetzten Baugrenze gemäß Nr. 7.1 des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“ bezüglich der Errichtung der verfahrensfreien Grenzgarage.

 

 

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Anlage/n
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  • Antrag auf isolierte Befreiung
  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan
  • Prospekt

 

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