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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Bericht:

 

Für das neu zu errichtende Pfarr- und Gemeindezentrum wurde ein Stellplatzbedarf von 18 Stück ermittelt, den der Bauherr oberirdisch nachgewiesen hat.

Stattdessen könnte er auch eine Tiefgarage errichten. Da hierbei nach unserer Satzung trotzdem 25 % der Stellplätze oberirdisch errichtet werden müssen, könnten dann in der Tiefgarage lediglich 13 Stellplätze als Nachweis anerkannt werden. Die restlichen 5 müssten weiterhin oberirdisch errichtet werden.

Dabei ist zu beachten, daß diese 13 TG-Plätze dann ausschließlich der baulichen Anlage, also dem Gebäude, zugeordnet werden und auch diesem zur Verfügung stehen müssen. Dies ergibt sich aus Art. 47 BayBO, der grundsätzlich die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen für das Gebäude enthält. Diese Verpflichtung entsteht grundsätzlich mit Errichtung baulicher Anlagen, wobei die Zahl der Stellplätze nach den Richtzahlen unserer Satzung ermittelt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die tatsächliche Nutzung beispielsweise eine geringere oder keine Anzahl an Stellplätzen erfordern würde. So müssen z. B. auch für Wohngebäude Stellplätze errichtet werden, bei denen der Bauherr nachweislich kein Fahrzeug besitzt.

 

Dies bedeutet, daß die gesetzlich geforderten Stellplätze errichtet werden und der baulichen Anlage auf Dauer uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Im Fall des Pfarrzentrums sind dies die besagten 18 Stellplätze. Diese müssen dauerhaft und ausschließlich der baulichen Anlage zugeordnet bleiben, eine darüberhinausgehende zweckfremde Nutzung ist somit nicht zulässig.

Dabei muss man zudem berücksichtigen, daß für die Stellplätze bereits eine wechselseitige Nutzung anerkannt wurde. Insgesamt würden für das gesamte Objekt nämlich 29 Stellplätze benötigt, nur durch Anerkennung der wechselseitigen Nutzung (tagsüber Büro+Verwaltung, abends und am Wochenende Pfarrsaal) konnte der Stellplatznachweis mit 18 Stück überhaupt anerkannt werden. Nachdem die Stellplätze damit rechtlich bereits doppelt belegt sind, scheidet eine weitere zusätzlich Nutzung schon aus diesem Grund aus.

 

Das bedeutet:

Sollte im Falle der Errichtung einer Tiefgarage angestrebt werden, hier auch öffentliche Stellplätze zu schaffen, dann können die hierfür für das Pfarrzentrum benötigten Stellplätze hierfür nicht verwendet werden. Öffentliche Stellplätze wären also in der Tiefgarage zusätzlich zu den Stellplätzen für das Pfarrzentrum zu errichten.

 

Öffentliche Stellplätze unterfallen nämlich als Anlagen des öffentlichen Verkehrs nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO nicht den Regelungen der BayBO. Vielmehr sind diese nach Straßenverkehrsrecht als öffentliche Stellplatzanlage zu widmen und werden durch diese Widmung, also der „zur-Verfügung-Stellung für die Öffentlichkeit“ der BayBO entzogen. Öffentliche Stellplätze können niemals als Stellplatz zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung für ein Bauvorhaben anerkannt werden, da es sich hierbei um keine Anlagen nach der BayBO handelt.

 

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Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

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