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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 29.09.2021:

1                    Sachverhalt

 

Das Planungsgebiet umfasst ca. 0,6 ha.

Das Baugebiet ist teilweise bebaut.

Nach Bebauung enthält es acht zweigeschossige Einfamilienhäuser. Das Planungsgebiet liegt an einem stark geneigten Südhang am östlichen Rand des Marktes Mering.

Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

 

2                    Wasserwirtschaftliche Würdigung

 

2.1              Wasserversorgung und Grundwasserschutz

 

2.1.1        Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch die kommunale Wasserversorgung in ausreichendem Umfang sichergestellt.

 

2.1.2        Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

 

2.1.3        Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

 

  Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

 

2.1.4        Grundwasser

  Das Planungsgebiet ist durch relativ niedrige Grundwasserstände gekennzeichnet. Entsprechend den uns vorliegenden Erkenntnissen müsste das Grundwasser in 6 – 8 Metern Tiefe anstehen. Unabhängig von den vorstehenden Angaben können auch höhere Grundwasserstände auftreten.

  Vorschlag für Hinweise zum Plan

  „Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“

2.1.5        Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

  Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

  Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.

  Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, ins besondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren „ der AERGEBAU, der mit IMS vom 18.04.02, AZ. IIB5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird verwiesen.

 

Vorschlag zur Änderung des Plans:

Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

  „Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“

 

2.1.6          Vorsorgender Bodenschutz

  Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen.

  Für die Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung wird empfohlen, einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Dabei sind ggf. vorhandene geogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.

  Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Zudem wird empfohlen, im Vorfeld von Baumaßnahmen mit einer Eingriffsfläche > 5.000 m² oder bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindlichen Böden eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben vorzusehen.

  Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.

  Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.

 

Vorschlag für Hinweise zum  Plan:

  Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten. Es wird empfohlen, hierfür von einem geeigneten Fachbüro ein Verwertungskonzept erstellen zu lassen.“

  Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.

  Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.

  Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.

  Es wird empfohlen, entsprechend DIN 19639, die Baumaßnahme in der Planungs- und Ausführungsphase von einer qualifizierten bodenkundlichen Baubegleitung beaufsichtigen zu lassen.

 

2.1.7       Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen - Systemen

  Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser- Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt. http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/index.html

  Anhand der Übersichtskarte im Energie-Atlas Bayern (www.energieatlas.bayern.de) kann überprüft werden, ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich möglich ist. Die hydrogeologischen und geologischen Bedingungen sind kritisch. Alternativ können u. U. Erdwärmekollektoren-, Erdwäremekörbe und Luftwärmepumpen-Systeme realisiert werden.

 

2.2              Abwasserbeseitigung

 

2.2.1       Allgemeines

  Das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept ist vor Verwirklichung des Bebauungsplanes fortzuschreiben.

  Das Baugebiet sollte im Trennsystem entwässert werden (vgl. § 55 Abs. 2 WHG). Bisher ist für das Gebiet des Bebauungsplanes nach unserem Verständnis eine Entwässerung im qualifizierten Mischsystem vorgesehen.

 

2.2.2       Häusliches Abwasser

  Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen.

  Die vom Baugebiet betroffene Mischwasserentlastung (RÜ 1Bahnhofstraße) ist unter Einbeziehung der Fläche des Baugebietes voraussichtlich ausreichend dimensioniert.

  Die Kläranlage (der Stadt Augsburg) kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert. Wir empfehlen, zu dieser Frage auch die Stadt Augsburg zu beteiligen.

  Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen.

 

2.2.3       Niederschlagswasser

Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.

 

Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen.

 

Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.

 

Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dieses Benutzungsrecht dem Grundstückseigentümer nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.

 

Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor, Niederschlagswasser dezentral zurückzuhalten und anschließen in den Mischwasserkanal abzuleiten oder es zu versickern (vorrangig). Der dazu notwendige Flächenbedarf ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Auch auf Privatgrundstücken müssen die notwendigen Rückhalte- und Sickerflächen vorgesehen werden.

 

  Vorschlag zur Änderung des Plans:

Festsetzung der Flächen, die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich sind (entsprechend der Erschließungskonzeption).

 

Festsetzungsvorschlag

  Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 verwendet werden, wie z.B. Pflasterungen mit mind. 30% Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter oder wassergebundene Decke.

  Flachdächer (0 Grad – 15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachfläche - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten – bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solaranlagen können zugelassen werden.

  Niederschlagswasser, welches nicht auf Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert oder als Brauchwasser genutzt werden kann, ist nach den Maßgaben der kommunalen Entwässerungssatzung in einen öffentlichen Mischwasserkanal einzuleiten

 

  Rückstausicherung:

  Bei der Erstellung der Wohnbebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte, Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungseinrichtungen auch Dränanlagen, sofern zulässig) müssen gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert werden

 

Vorschlag für Hinweise zum  Plan:

  Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen freizuhalten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune, sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig.

  „Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasser-freistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.

  Anlagen und Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung von Dränwasser (Dränanlagen) sind wasserrechtlich zu behandeln und im Entwässerungsplan in Lage und Dimension zu kennzeichnen.

Oberirdische Gewässer

2.2.4       Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser

Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen.

 

Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Im vorliegenden Entwurf sind keine Höhenlinien dargestellt. Oberflächenabfluss infolge von Starkregen konnte daher in der Grundkonzeption der Planung nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der bestehenden Geländeneigung von Nord nach Süd ist ein Eindringen von wild abfließendem Wasser aus den östlich angrenzenden Landwirtschaftsflächen nicht zu befürchten.

 

Dennoch ist eine negative Beeinträchtigung nach einem Sturzregenereignis von den Verkehrsflächen, dem eigenen Grundstück oder auch von Flächen die höherliegenden Nachbargrundstücken nicht ausgeschlossen.

Die Gemeinde, sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe „Hochwasser und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ von StMB und StMUV wird dringend empfohlen.

Insofern Objektschutzmaßnahmen vorgesehen werden, dürfen diese das anfallende Niederschlagswasser nicht auf andere Grundstücke ableiten.

 

Vorschlag für Festsetzungen:

Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude ist mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante bzw. über Gelände anzuordnen. Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen.

„Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.

Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.

„Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.

 

Vorschlag für Hinweise zum  Plan:

Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen

Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mindestens 25 cm über der Fahrbahnoberkannte wird empfohlen. Kellerfesnter sowie Kellereingstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantung, z.B. vor Lichtschächten ausgeführt werden.

Der Abschluß von Elementarschadensversicherungen wird empfohlen.

 

3                    Zusammenfassung

  Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die in der Stellungnahme vorgebrachten Hinweise und zusammenfassend getroffene Aussage, dass zu dem Entwurf des Bauleitplanes aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wenn die gegebenen Hinweise beachtet werden, werden zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet.

Die in der Stellungnahme getroffenen Aussagen zum Sachverhalt, zur Wasserversorgung und dem Grundwasserschutz werden zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet. Der Vorschlag, einen Hinweis über die Verantwortung des Bauherrn zur Erkundung des Grundwassers und der ggf. notwendigen Sicherung gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtwasser in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird aufgenommen und der Bebauungsplan entsprechend ergänzt.

Die getroffene Aussage, dass für den Planbereich weder im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) noch dem Wasserwirtschaftamt Informationen über einen Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vorliegen, wird zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag zur Änderung des Plans hinsichtlich der Kennzeichnungpflicht ist damit nicht sinnstiften und wird daher auch nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt nicht aufgenommen.

Der Hinweis hingegen bezüglich der Meldepflicht von organoleptischen Auffälligkeiten bei Aushubarbeiten wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die Ausfühungen zum vorsorgender Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die Ausführungen zu erdgekoppelten Wärmepumpen - Systemen und der Hinweis auf die Übersichtskarte im Energie-Atlas Bayern werden zur Kenntnis genommen.

Die Aussagen zur Abwasserbeseitigung werden zur Kenntis genommen.

Da die weiterführende Entwässerung im Mischsystem geführt wird, ist eine Trennung innerhalb des Baugebietes nicht sinnstiftend. Nach Rücksprache mit dem WWA ist die unter 2.2.1 Allgemeines genannte Maßgabe der Umstellung in ein Trennsystem als allgemeine Aufforderung zur grundsätzlchen Umstellung auf ein Trennsystem außerhalb des Planbereichs innerhalb des Gemeindegebietes von Mering zu verstehen.

Die Aussage, dass das bestehende Kanalnetz die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen kann, die vom Baugebiet betroffene Mischwasserentlastung (RÜ 1Bahnhofstraße) unter Einbeziehung der Fläche des Baugebietes voraussichtlich ausreichend dimensioniert ist und die Kläranlage (der Stadt Augsburg) die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen kann, wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet.

Im Zuge des Bodengutachtens als Grundlage für die Erschließungsmaßnahmen wurden auch die hydraulischen Verhältnisse als auch die Versickerungsfähigkeit des Bodens untersucht.

Hierzu wurde im Geotechnischen Bericht Projekt-Nr. 1280.21„Schließungsmaßnahme „Südlich des Kreutwegs Hartwaldstraße 29 – 31, 86415 Mering von GTA - Geotechnikum Augsburg vom 21.09.2021 ausgeführt, dass in den ausgeführten Kleinbohrungen bis zu den jeweiligen Endtiefen bei ca. 4,4, - 6,0 unter Gelände entsprechend ca. 509,9 mNN bzw. 516,5 mNN kein Grundwasser angetroffen wurde. Nach dem Umweltatlas Bayern – Geologie, www.umweltatlas.de, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Stand September 2021, ist im Untersuchungsbereich mit einem mittleren Grundwasserstand von ca. 510 – 511 mNN zu rechnen.

Aufgrund der angetroffenen Wechsellagerung aus bindigen und nicht bindigen sowie feinkornreichen Böden kann gerade im Zuge von langanhaltenden Starkniederschlags-ereignissen ein Zutritt von Schichten-/ Hangwässern nicht ausgeschlossen werden. Ebenso können gespannte Grundwasserverhältnisse am Hangfuß nicht ausgeschlossen werden.

Zur Versickerung wird weiter ausgeführt, dass nach den durchgeführten Untersuchungen in den Aueablagerungen keine Versickerung von Oberflächen- und Niederschlagswasser möglich ist. Auch die liegenden erkundeten tertiären Böden weisen meist Verlehmungen mit Feinkornanteilen > 20 % auf, sodass geringe Durchlässigkeiten von < 10-6 m/s erwartet werden.

Es werde daher empfohlen die Niederschlagsmengen über z.B. Regenrückhaltebecken gedrosselt in die Vorflut einzuleiten.

Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept erarbeitet und ergänzend zum allgemein geltenden Grundsatz, dass nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser, sofern nachweislich die Versickerungsfähigkeit und notwendige Kontaminationsfreiheit des Untergrundes gegeben ist, über geeignete Sickeranlagen nach Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ und dem Merkblatt DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ innerhalb des Baugebiets zur Versickerung zu bringen ist, zusätzlich entsprechend der Empfehlung die Festsetzung im Bebauungsplan getroffen, dass 

-         das auf den befestigten Flächen der Baugrundstücke anfallende Niederschlagswasser nur gedrosselt in den Mischkanal eingeleitet werden darf. Je Baugrundstück darf höchstens ein Regenwasserdrosselabfluss von 1,0 l/s im 5-jahrlichen Bemessungsfall eingeleitet werden.

Darüberhinaus wurden neben dieser Festsetzung zur Regenrückhaltung und gedrosselten Einleitung des Niederschlagswassers in den Kanal zur Abmilderung der Niederschlagwasserabflußes außerdem zusätzlich festgesetzt,

-         das Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen, Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommen werden, als bodenschlüssige Grünfläche zu gestalten sind, sowie, dass

-         Flachdächer ab einer Größe von 10 m², soweit die nicht als Dachterrasse oder für Photovoltaikanlagen genutzt werden, mindestens extensiv zu begrünen sind.

Insofern wurde die Anregung aufgenommen und zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles die Anlage von Gründächern festgesetzt. Entsprechend der Stellunganhme wurden durch die Festsetzung der gedrosselten Einleitung des Niederschlagswassers die Anregung zur Festsetzung von Rückhalte- und Sickerflächen auf Privatgrundstücken umgesetzt.

Die weiteren Vorschläge und Hinweise zu Oberflächenbefestigung, Rückstausicherung und Vorsorge gegen Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser werden als Hinweis in die Planung aufgenommen

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt wie folgt:

Die in der Stellungnahme vorgebrachten Hinweise und zusammenfassend getroffene Aussage, dass zu dem Entwurf des Bauleitplanes aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wenn die gegebenen Hinweise beachtet werden, werden zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet.

Die in der Stellungnahme getroffenen Aussagen zum Sachverhalt, zur Wasserversorgung und dem Grundwasserschutz werden zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet. Der Vorschlag, einen Hinweis über die Verantwortung des Bauherrn zur Erkundung des Grundwassers und der ggf. notwendigen Sicherung gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtwasser in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird aufgenommen und der Bebauungsplan entsprechend ergänzt.

Die getroffene Aussage, dass für den Planbereich weder im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) noch dem Wasserwirtschaftamt Informationen über eine Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vorliegen, wird zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag zur Änderung des Plans hinsichtlich der Kennzeichnungpflicht ist damit nicht sinnstiften und wird daher auch nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt nicht aufgenommen.

Der Hinweis hingegen bezüglich der Meldepflicht von organoleptischen Auffälligkeiten bei Aushubarbeiten und wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die Ausfühungen zum vorsorgender Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die Ausführungen zu erdgekoppelten Wärmepumpen - Systemen und der Hinweis auf die Übersichtskarte im Energie-Atlas Bayern werden zur Kenntnis genommen.

Die Aussagen zur Abwasserbeseitigung werden zur Kenntis genommen.

Da die weiterführende Entwässerung im Mischsystem geführt wird, ist eine Trennung innerhalb des Baugebietes nicht sinnstiftend. Nach Rücksprache mit dem WWA ist die unter 2.2.1 Allgemeines genannte Maßgabe der Umstellung in ein Trennsystem als allgemeine Aufforderung zur grundsätzlchen Umstellung auf ein Trennsystem außerhalb des Planbereichs innerhalb des Gemeindegebietes von Mering zu verstehen.

Die Aussage, dass das bestehende Kanalnetz die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen kann, die vom Baugebiet betroffene Mischwasserentlastung (RÜ 1Bahnhofstraße) unter Einbeziehung der Fläche des Baugebietes voraussichtlich ausreichend dimensioniert ist und die Kläranlage (der Stadt Augsburg) die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen kann, wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet.

Im Zuge des Bodengutachtens als Grundlage für die Erschließungsmaßnahmen wurden die hydraulischen Verhältnisse als auch die Versickerungsfähigkeit des Boden untersucht. Ergbnis war, dass aufgrund der angetroffenen Wechsellagerung aus bindigen und nicht bindigen sowie feinkornreichen Böden gerade im Zuge von langanhaltenden Starkniederschlagsereignissen ein Zutritt von Schichten- / Hangwässern nicht ausge-schlossen werden kann. Ebenso können gespannte Grundwasserverhältnisse am Hangfuß nicht ausgeschlossen werden.

Zur Versickerung wird weiter ausgeführt, dass nach den durchgeführten Untersuchungen in den Aueablagerungen keine Versickerung von Oberflächen - und Niederschlagswasser möglich ist. Auch die liegenden erkundeten tertiären Böden weisen meist Verlehmungen mit Feinkornanteilen > 20 % auf, sodass geringe Durchlässigkeiten von < 10-6 m/s erwartet werden.

Es werde daher empfohlen die Niederschlagsmengen über z.B. Regenrückhaltebecken gedrosselt in die Vorflut einzuleiten.

Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept erarbeitet und ergänzend zum allgemein geltenden Grundsatz, dass nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser, innerhalb des Baugebiets zur Versickerung zu bringen ist, zusätzlich entsprechend der Empfehlung die Festsetzung im Bebauungsplan getroffen, dass 

-         das auf den befestigten Flächen der Baugrundstücke anfallende Niederschlagswasser nur gedrosselt in den Mischkanal eingeleitet werden darf. Je Baugrundstück darf höchstens ein Regenwasserdrosselabfluss von 1,0 l/s im 5-jahrlichen Bemessungsfall eingeleitet werden.

Darüberhinaus wurden neben dieser Festsetzung zur Regenrückhaltung und gedrosselten Einleitung des Niederschlagswassers in den Kanal zur Abmilderung der Niederschlagwasserabflußes außerdem zusätzlich festgesetzt,

-         das Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen, Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommen werden, als bodenschlüssige Grünfläche zu gestalten sind, sowie, dass

-         Flachdächer ab einer Größe von 10 m², soweit die nicht als Dachterrasse oder für Photovoltaikanlagen genutzt werden, mindestens extensiv zu begrünen sind.

In sofern wurde die Anregung aufgenommen und zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles die Anlage von Gründächern festgesetzt. Entsprechend der Stellunganhme wurden durch die Festsetzung der gedrosselten Einleitung des Niederschlagswasser die Anregung zur Festsetzung von Rückhalte- und Sickerflächen auf Privatgrundstücken umgesetzt.

Die weiteren Vorschläge und Hinweise zu Oberflächenbefestigung, Rückstausicherung und Vorsorge gegen Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser werden als Hinweis in die Planung aufgenommen

 

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