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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 08.02.2021:

Wir sind Eigentümer des Grundstücks Hartwaldstr. 27.

Wie wir der Presse entnommen haben, ist von der Firma „Leben + Wohnen“ geplant, auf dem Grundstück Hartwaldstr. 29 und 31 8 Einfamilienhäuser zu errichten.

Uns war klar, dass dieses Grundstück über kurz oder lang bebaut werden würde. Sorge macht uns allerdings die Aussage, dass das gesamte Grundstück von ca. 5400 m² alleinig über die kleine private Anliegerstraße von der Hartwaldstraße aus erschlossen werden soll.

Diese Anliegerstraße grenzt direkt an unser Grundstück. Bereits in der Vergangenheit waren wir hier vorübergehend von einem hohen Verkehrsaufkommen belastet, als die Gebäude Hartwaldstraße 29 und 31 als Asylantenunterkünfte benutzt wurden.

Sollten nun auf diesem Grundstück 8 Einfamilienhäuser entstehen, sind wir dauerhaft mit einem hohen Verkehrsaufkommen belastet. Nach unseren Informationen soll die Erschließung alleine über diese private Straße gesichert werden. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar – muss eine Erschließung für eine solche Wohnsiedlung denn nicht über einen öffentlichen Verkehrsweg erfolgen?

Der gesamte zu- und abfahrende Verkehr sowohl der dort wohnenden Eigentümer/Mieter als auch durch die Ver- und Entsorgungsbetriebe (Müllabfuhr, Kanalreinigung, Winterdienst etc.) und die Lieferfirmen soll über diese schmale und steile Straße erfolgen? Ganz zu schweigen von den Baufahrzeugen während der Erstellung der Gebäude?!

Diese Belastung erachten wir als für nicht zumutbar. Wir befürchten zudem, dass durch das dann deutlich höhere Verkehrsaufkommen langfristig auch Schäden an unserem Grundstück (insbesondere an unserer Stützmauer) auftreten werden.

Die Straße ist aus unserer Sicht lediglich für eine geringfügige private Nutzung geeignet. Aufgrund der geringen Breite (< 5m) der Zufahrt können sich dort derzeit nicht einmal zwei Fahrzeuge begegnen. Zusätzlich ist die Steigung dort sehr steil – wir können uns nicht vorstellen, dass diese überhaupt - beispielsweise durch die LKW der Müllabfuhr - befahrbar ist. Gerade im Winter bei Eis und Schnee ist die schmale Straße selbst für "normale PKW“ oftmals nicht befahrbar. Wohl deswegen erfolgt die Ver- und Entsorgung für die Bestandsgebäude Hartwaldstr. 29 und 31 bisher ausschließlich über den Kreutweg.

Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen entsteht zudem eine große Gefahr für die Kinder der umliegenden Nachbarn – derzeit wohnen in den Nachbarhäusern aktuell 8 Kinder. Ein Haus wird demnächst verkauft werden, es ist zu erwarten, dass auch hier eine Familie mit Kindern einziehen könnte. 

Wir bitten Sie, daher bei der Aufstellung des Bebauungsplanes eine Erschließung von beiden Seiten   über die Zufahrt Hartwaldstraße aber auch über den Kreutweg – festzuschreiben um die zukünftige Verkehrsbelastung für alle Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu reduzieren. Das erfordert aus unserer Sicht das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Wie unter E. 7. Erschließung, E.7.1 MIV / Fußgänger der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan ausgeführt erfolgt aufgrund des Höheunterschiedes vom Geländeniveau an der Grundstücksgrenze im Norden des Planbereichs zum Kreutweg von über 1,5 m, der über eine Stützwand abgefangen wird, die Erschließung des Planbereichs von der Hartwaldstraße im Süden über die bestehende Zufahrt. Die bisherige Straße, die von Süden kommend um die Bestandgebäude im Westen herumgeführt wurde, um die Gebäude von Norden verkehrlich zu erschließen, wird abgebrochen und zusammen mit den neu zu verlegenden Erschließungsleitungen für Wasser, Abwasser, Strom, und Telekommunikation nun mittig zwischen den geplanten Baufeldern geführt, so dass die hangaufwärts gelegenen Gebäude von Süden über das unterer Geschoss und die südlich gelegenen Gebäude von Norden über das geplante obere Geschoss erschlossen werden.

Die Zufahrtsstraße wird als Stichstraße mit Wendeanlage, die die geplanten acht Einfamilienhäuser erschließt, ohne seitliche Gehwege mit einer Breite von 5,0 m errichtet. Sowohl aus gestalterischen Gründen aber auch zur Erleichterung des Gegenverkehrs und für die Erleichterung des Vorbeifahrens an parkenden Autos wird in einem Abstand von bis zu 1,0 m an der Zufahrtsstraße und am Wendehammer zusätzlich ein Einfriedungsverbot festgesetzt. Entsprechend wird der Kurvenbereich aufgeweitet und die Wendeanlage am Ende der Straße ausreichend groß dimensioniert, so dass hier Lastkraftwagen mit einer Länge von 10,0 m (3-achsiges Müllfahrzeug, Lkw 22,0 t) gemäß RASt wenden können.

Die Erschließungsstraße wird als Eigentümerweg öffentlich gewidmet und die Leitungstrassen durch Grunddienstbarkeiten gesichert.

Der Vorhabenträger hat hierzu eine Straßenplanung einschließlich Kostenschätzung durch das Ingenieurbüro Arnold Consult AG erstellen lassen und wird sich durch Erschließungsvertrag verpflichten, die Straße auf seine Kosten entsprechend der vorgelegten Planung zu erstellen.

Der durch die neu geplanten acht Einfamilienhäuser indizierte Verkehr ist als sehr gering einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass es hierdurch zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung weder bezüglich des Lärms noch der Verkehrssicherheit auf die an der Hartwaldstraße bestehende Bebauung kommt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Bebauung an der Hartwaldstraße an einer weiterführenden Straße nach Reifersbrunn liegt und hier bereits eine entsprechende Verkehrsbelastung vorliegt.

§ 15 Abs. 1 BauNVO besagt, dass die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn Sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Auch sind sie unzulässig, wenn von Ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sind.

Bei dem Planbereich selbst als auch der angrenzenden Bestandsbebauung handelt es sich um Wohngebiete. Die Dichte des geplanten Wohngebietes entspricht der der angrenzenden Bestandsbebauung. Besondere zu beachtende Blästigungen oder Störungen sind aufgrund der geringen Größe des geplanten Baugebietes auch nicht zu erwarten. Daher ist davon auszugehen, dass das geplante Wohngebiet im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig ist

x

Finanzielle Auswirkungen:

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nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die Erschließung wird unter Beachtung der einschlägigen technischen und rechtlichen Vorgaben entsprechend den Anforderungen des neuen Baugebietes neu errichtet und öffentlich gewidmet. Hierzu werden im parallel zum Bebauungsplan abzuschließenden Erschließungsvertrag die entsprechenden Regelungen getroffen. Da aufgrund der geringen Größe des Planbereichs und der gleichen Dichte der geplanten Bebauung wie sie im angrenzenden Baugebiet bereits vorhanden ist, von keinen besonderen Belästigungen noch Störungen auf die Nachbarbebauung auszugehen ist, wird an der bisherigen Planung festgehalten.

 

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Anlage/n
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