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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Landkreis Aichach-Friedberg beantragt die Sanierung des Umkleidetraktes und der Geräteräume in der Amberieu-Sporthalle in Mering. Das bestehende Bauwerk selbst wird nicht in seiner Kubatur nicht verändert. Hintergrund ist eine brandschutztechnische Ertüchtigung, die Aufteilung der Räume des Umkleidetraktes und Anpassung auf die nötige Nutzung und Erneuerung der Außenfassade. Ein Eingriff in die statischen Bauteile ist dabei nicht vorgesehen.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      29.10.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  29.12.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 17.01.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt insgesamt zwei baurechtliche Nachbargrundstücke. Eines davon ist im Besitz des Landkreises selbst, eines ist im Besitz des Marktes Mering.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Das Vorhaben fügt sich unstrittig in die nähere Umgebungsbebauung ein.

 

Hinsichtlich des Stellplatzbedarfes liegt eine frühere Berechnung aus dem Jahr 2014 zugrunde. Danach wurden 35 Stellplätze bei einem Bedarf von 35 Stellplätzen für das Schulareal nachgewiesen. Die Berechnung erfolgte dabei nach der gesetzlichen Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStV), da die gemeindliche Stellplatzsatzung diesbezüglich keine eigenen Vorgaben trifft. Die jetzigen Architekten erläutern, dass es aufgrund der Sanierung zu einer marginalen Nutzflächenmehrung kommt und stellen den Antrag auf Entfall der Anrechnung von zusätzlichen Stellplätzen. Dies ist nachvollziehbar, da durch die Maßnahme kein tatsächlicher Mehrbedarf entsteht. Über die Abweichung entscheidet das Landratsamt als Genehmigungsbehörde, da die gemeindliche Stellplatzsatzung hier nicht einschlägig ist.

 

 

 

Innerhalb der Abstandsflächen der Sporthalle befindet sich auf der Südwestseite ein Pufferspeicher. Dieser soll zum Schutz vor Vandalismus eine Einfriedung erhalten. Da sich die Abstandsflächen überlappen, wird seitens des Bauherrn ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen gestellt.

 

Die Sporthalle befindet sich auf der Westseite und auf der Nordseite sehr nahe an der Grundstücksgrenze hin zum gemeindlichen Grundstück (Abstand 0,33-0,99 Meter). Für die bauliche Anlage errechnen die Architekten eine erforderliche Abstandsfläche von 3,0-3,16 Meter, wodurch sich die Abstandsfläche in einer Größenordnung von 2,19 Meter – 3,0 Meter Tiefe auf einer Länge von 64,545 Meter und einer Breite von 36,97 Meter auf dem gemeindlichen Grundstück erstreckt (siehe beigefügter Abstandsflächenplan). Für diese Fläche beantragt das Landratsamt eine Abstandsübernahme durch den Markt Mering. Hier ist anzumerken, dass der Baukörper in der Kubatur ja wie erwähnt nicht verändert wird und sich deshalb die Bestandssituation nicht verschlechtert.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Der beantragten, wie im Bauantrag dargestellten Abstandsflächenübernahme durch den Markt Mering wird zugestimmt. Hinsichtlich der beantragten Abweichung wegen der Überdeckung der Abstandsflächen des Pufferspeichers und der Sporthalle wird einer Abweichung von der Abstandsflächensatzung zugestimmt.

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan, Eingabeplan
  • Abweichungsanträge, Antrag auf Übernahme der Abstandsfläche

 

 

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