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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Bau- und Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 22.07.2021 mit dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Nähe Finsterweg, befasst. Hierbei kam das Gremium zu dem Schluss, dass das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauvorhaben nicht erteilt werden kann, da sich das Vorhaben nach Auffassung des Bau- und Planungsausschusses im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet und keine Genehmigungstatbestände i.S.d. § 35 BauGB vorliegen.

 

Somit kann das Bauvorhaben nur durch Aufstellung einer entsprechenden Einbeziehungssatzung verwirklicht werden. Mit Schreiben vom 18.11.2021 beantragt der Bauherr die Erstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 1773/2.

 

Hinsichtlich der Erschließung wurden bereits zum Bauantrag die internen Fachstellen beteiligt:

 

  • Seitens des Marktbauamtes ist ein Kanalanschluss an das öffentliche Netz möglich, es wurden nur allgemeine Hinweise angemerkt.
  • Auch seitens der Straßenverkehrsbehörde werden keine Problematiken erkannt. Es wurde zudem noch bestätigt, dass der Finsterweg zumindest bis zum Baugrundstück als Ortsstraße verkehrsrechtlich gewidmet ist (siehe beigefügter Ausdruck). Das Grundstück ist somit auch verkehrsrechtlich erschlossen.
  • Ein Wasseranschluss des Grundstückes wäre aus Sicht des Wassermeisters zwar möglich, allerdings müsste eine bestehende Wasserleitung im Finsterweg hierzu verlängert werden. In diesem Falle sollte mit der Bauherrin ein entsprechender Kostenübernahmevertrag geschlossen werden. Die Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung allerdings somit aktuell nicht gesichert.

 

Die Erschließung (Wasserversorgung) ist nicht gesichert. Zur Verwirklichung des Bauvorhabens müsste die Bauherrin für die Kosten für eine Verlängerung der bestehenden Wasserleitung aufkommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Einbeziehungssatzung ist ein bauplanerisches Mittel, um einzelne Grundstücke des Außenbereichs in den Innenbereich einzubeziehen und somit nach § 34 bebaubar zu machen. Das heißt aber nicht, daß ein Vorhaben damit dann uneingeschränkt zulässig ist, vielmehr muß dieses dann auch die Erfordernisse nach § 34 erfüllen.

Über die Aufstellung einer solchen Satzung entscheidet allein der Markt Mering im Rahmen seiner Planungshoheit und seiner Ortsrechtsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Erlaß einer solchen Satzung besteht nicht und kann auch nicht abgeleitet werden.

 

Sollte sich der MGR dazu entschließen, die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung zu beschließen, muß der Antragsteller die Kosten des Verfahrens übernehmen. Hierzu würde die Verwaltung einen entsprechenden Vertrag mit dem Antragsteller abschliessen.

 

Für den Markt Mering entstehen somit keine Kosten durch ein solches Verfahren.

 

 

Fxinanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Die Kosten werden vom Antragsteller im Rahmen eines  Erschließungsvertrages übernommen.

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt, für die Flurnummer 1773/2 Baurecht nach § 34 durch Aufstellung einer Einbeziehungssatzung zu schaffen. Der Antragsteller hat mit der Aufstellung der Satzung ein Planungsbüro zu beauftragen, das er mit der Bauverwaltung des Marktes Mering abzustimmen hat. Die kompletten Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Hierzu ist ein entsprechender Vertrag mit dem Antragsteller abzuschliessen.

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Anlage/n
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Antrag vom 18.11.2021

gezeichneter Lageplan

Eingabeplan           

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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