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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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I. Beschreibung des Vorhabens

 

In der Sitzung Bau – und Planungsausschusses vom 06.12.2021 wurde bereits ein Bauantrag zur Nutzungsänderung in Wohnungen, Dachausbau und Anbau eines Einfamilienhauses behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB nicht einfügte. Ausschlaggebend waren die Gebäudehöhen des neu zu errichtenden Anbaues. Diese waren mit Satteldach dargestellt und überstiegen die Firsthöhe des Bestandshauses mit knapp 2 m. Ebenso konnten die Abstandsflächen nicht auf eigenem Grundstück nachgewiesen werden. Selbst nach Norden konnten die Abstandsflächen unter Einbeziehung der hälftigen Straßenbreite nicht ausreichend dargestellt werden.

 

In der neu vorgelegten Planung bleibt der Korpus des Bestandsgebäudes (ehemaliges Rot Kreuz Haus) unverändert bestehen. Für den geplanten Dachgeschossausbau soll das Dach erneuert werden. Nach wie vor bleibt das Gebäude ohne Kniestock, der First liegt ca. 2,20 m höher als der Bestandsfirst. Dies ist weniger ein Problem des Einfügens, da in der näheren Umgebung auch höhere Gebäude vorhanden sind. Vielmehr ist dies ein Problem des Abstandsflächenrechtes. Die Abstandsflächen nach Norden und Süden können nicht eingebracht werden.

 

Nach Osten hin soll dieses Gebäude mit einem zweigeschossigen Anbau, welcher im EG ein Wohnzimmer und im OG ein Schlafzimmer ausweist, sowie mit einem Einfamilienwohnhaus erweitert werden. Insgesamt soll die Nutzung in dem Anwesen komplett der Wohnnutzung zugeführt werden. So sollen im EG, OG und DG jeweils 2 Wohnungen entstehen. Das Einfamilienhaus, welches im Osten an den Erweiterungsbau des Gebäudes angebaut werden soll, ist mit einer Wohneinheit geplant.

 

Entgegen dem Bauantrag aus 2021 werden der Anbau und auch das Einfamilienwohnhaus mit Flachdächern ausgebildet. Die reduzierte Höhe soll einem Einfügen in die nähere Umgebung zuträglich sein.

 

Die Abstandsflächen können mit den östlich geplanten Anbauten nach Norden, zur Freimannstraße hin, nachgewiesen werden. Das Bestandsgebäude hält die erforderlichen Abstandsflächen weder nach Norden, noch nach Süden ein. In beiliegendem Abstandsflächenplan ist ersichtlich, in welchen Bereichen diese nicht eingebracht werden. Es bedarf einer Abweichung von der Satzung des Marktes Mering über abweichende Maße der Abstandsflächen.

 

Das südlich angrenzende Gebäude, Augsburger Str. 24 auf der Flur-Nr. 51/3 ist im Süden und Norden direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet. Eine Übernahme der Abstandsflächen ist aus diesem Grunde nicht möglich. Die Flur-Nr. 51/3 ist ein „Inselgrundstück“ ohne direktes Anliegen an eine öffentliche Verkehrsfläche. Auf dem beigefügten Luftbild ist ersichtlich, dass die Eingangstüre des Gebäudes zur Augsburger Straße hin ausgerichtet ist Vom Wohngebäude bis zur westlichen Grundstücksgrenze sind ca. 1,20 m Grundstückstiefe vorhanden. In der dargestellten Planung sollen in diesem Bereich angrenzend 3 Stellplätze entstehen. Das Landratsamt wird unsererseits darauf hingewiesen und wird angehalten die Erschließungssituation für das Grundstück 51/3 in der Abhandlung des Genehmigungsverfahrens mit zu berücksichtigen. Selbst über den nordöstlichen Bereich ist es nicht möglich an das Gebäude Augsburger Str. 24 zu gelangen. Hier sind ebenfalls Stellplätze, eine Mülltonnenanlage und auch Terrassen geplant. Es ist der Verwaltung nicht bekannt, ob für das Grundstück Augsburger Straße 24 ein dingliches Recht in Form eines Geh- und Fahrtrechtes in einem angrenzenden Grundstück eingetragen ist.

 

Stellplätze:

 

Für die neue Aufplanung ergibt sich ein Stellplatzbedarf von gesamt 11 Stück. Aus der bisherigen Nutzung des Altbestandes können 6 Stellplätze angerechnet werden. Rechnerisch sind 5 Stellplätze darzustellen. Im Eingabeplan sind 6 Stellplätze eingezeichnet. Der Stellplatznachweis ist demnach erfüllt.

 

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:

07.02.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

07.04.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:

04.04.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 79 „Mering – Zentrum“ und gleichzeitig im Sanierungsgebiet. Zum Bebauungsplan wurde keine Veränderungssperre erlassen. Somit kann das Vorhaben nach § 34 BauGB baurechtlich beurteilt werden.

 

Der künftige Bebauungsplan wird in seinen Festsetzungen regeln, dass bei Gebäuden innerhalb des Geltungsbereiches im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen vorzusehen sind. Im nördlichen Geltungsbereich des B´planes sind mehrere Gebäude vorhanden, die keine gewerbliche Nutzung im EG haben.

 

Es bedarf einer Abweichung von der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe des Marktes Mering für die nicht auf eigenem Grund bzw. zur Straßenmitte eingebrachten Abstandsflächen.

 

Aufgrund der baulichen Nähe zu dem Bestandsgebäude Augsburger Str. 24 wird auf brandschutzrechtlich relevante Belange wird verwiesen. Das Landratsamt Aichach-Friedberg wird diese im Genehmigungsverfahren prüfen

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben nicht, da sich dieses zwar nach § 34 BauGB einfügt, die Abstandsflächen jedoch nicht eingebracht sind. Der Bau- und Planungsausschuss erteilt keine Abweichung von der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe des Marktes Mering für die nicht auf eigenem Grund bzw. bis zur Straßenmitte eingehaltenen Abstandsflächen. 

Auf brandschutzrechtliche Belange wird verwiesen.

 

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Anlage/n
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  • gez. Lageplan (alt)
  • Eingabeplan neu
  • Abstandsflächenplan
  • Luftbild
  • Beschlussbuchauszug 06.12.2021
  • Eingabeplan alt Nov. 2021

 

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